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Billigungsklausel

Begriff Definition
Billigungsklausel

Billigungsklausel

Hin und wieder kommt es vor, dass versehentlich eine fehlerhafte Versicherungssumme oder ein falscher Versicherungsbeitrag auf dem Versicherungsantrag notiert wird. Im Versicherungsvertragsgesetz gibt es für diese Fälle mit der Billigungsklausel eine gesonderte Regelung: Die vom Versicherungsantrag abweichenden Inhalte müssen besonders im Versicherungsschein herausgestellt werden. Auch muss der Versicherungskunde auf diesen Umstand gesondert hingewiesen und über sein Widerspruchsrecht informiert werden (wird in § 5 Abs. 2 VVG näher beschrieben). Es gilt: Versäumt der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Erhalt des fehlerhaften Versicherungsscheins, den veränderten Bedingungen in Schriftform (Brief, Fax, E-Mail) zu widersprechen, gilt dies als Anerkennung der veränderten Bedingungen, wie sie im falschen Versicherungsschein festgeschrieben sind, und der Vertrag erhält dadurch automatisch Rechtskraft.

Information:
Versäumt man als Antragsteller einer Versicherung diese Frist, kann der nunmehr eigentlich „falsche“ Vertrag nicht vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet werden. Das kann in manchen Extremfällen ein Zeitraum bis zu 5 Jahre bedeuten.

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