Ratgeber Versicherungen und Finanzen

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine der fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung. Die juristische Regelung basiert auf dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen nicht nur für Angestellte greift. Neben dieser Personengruppe fallen unter bestimmten Umständen auch Gewerbetreibende, Freiberufler und Handwerker in die Gruppe der Pflichtversicherten. Der folgende Beitrag kann und soll nur eine grobe Übersicht geben, da das Thema, als solches zu komplex ist und den Rahmen dieses Portals sprengen würde.

Die deutsche Rentenversicherung als Dach

Die meisten Angestellten und freiwillig oder zwangsversicherten Selbstständigen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu tun haben, stehen mit der Deutschen Rentenversicherung in Kontakt. Daneben bestehen allerdings noch weitere Versicherungsträger, welche bestimmte Personengruppen betreuen. Dazu zählt beispielsweise die Künstlersozialkasse für Künstler oder die Knappschaft, die für die Bereiche Bergbau, Seefahrt und Minijobs zuständig ist. Selbstständige aus dem Bereich Landwirtschaft, Gartenbau und Forsten finden seit 2013 bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ihre Ansprechpartner.
Die gesetzliche Rentenversicherung sieht neben der Versicherungspflicht für einige Personengruppen auch die freiwillige Mitgliedschaft vor. War es Selbstständigen bis vor einigen Jahren noch freigestellt ob, und wenn ja, wie sie sich rentenversichern, wurde dies zwischenzeitlich eingeschränkt. Ein Versicherungsvertreter beispielsweise, der als freier Handelsvertreter für nur ein Unternehmen tätig ist, fällt unter die Versicherungspflicht. Eine Befreiung kann nur erfolgen, wenn er selbst wiederum mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter nachweisen kann. Für selbstständige Handwerker gilt, dass eine Befreiung auf Antrag erst nach der Entrichtung von 216 Pflichtbeiträgen, also nach 18 Jahren Mitgliedschaft, möglich ist.

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

In erster Linie denken die Versicherten bei der Leistung der staatlichen Rentenversicherung natürlich an die Altersrente. Neben dieser Rente leistet die Rentenversicherung aber noch Weiteres.

Sie zahlt auch für

  • Erwerbsminderung
  • Witwen- und Waisenrente
  • Rehamaßnahmen bei Erwerbsminderung, sofern nicht die Berufsgenossenschaft eintritt

Bei der Erwerbsminderungsrente gab es im Jahr 2000 einen signifikanten Einschnitt. Leistete die gesetzliche Rentenversicherung bis dahin auch noch bei Berufsunfähigkeit, wurden die Zahlungen ab dem 1.1.2001 nur noch für Erwerbsminderung aufrechterhalten. Der Begriff der Berufsunfähigkeit gilt nur noch bei privaten Versicherern.

Die Höhe der Ansprüche

Ein Anspruch auf die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert sich an der Leistungsart. Für die Erwerbsminderungsrente müssen vor dem Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge in den zurückliegenden 60 Monaten gezahlt worden sein. Für Ansprüche zur Witwenrente muss ebenfalls die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten zurückgelegt sein. Gleiches gilt auch für die Altersrente. Neben der Dauer der Mitgliedschaft spielt auch die Höhe der gezahlten Beiträge eine Rolle. Diese orientieren sich am Einkommen. Die Höhe der Beiträge ist jedoch durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gedeckelt. Die BBG wird jedes Jahr für das folgende Jahr durch die Bundesregierung neu festgelegt.

Die Rente für Witwer und Witwen unterscheidet zwischen der großen und der kleinen Witwer-/Witwenrente. Anspruch auf die große Rente besteht,

  • wenn der Hinterbliebene mindestens 45-47 Jahre alt ist (stufenweiser Anstieg der Altersgrenze für Todesfälle ab dem 1.1.2012) oder
  • eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliegt oder
  • eigene minderjährige Kinder oder die des verstorbenen Partners im Haushalt leben. Die gleiche Regelung gilt, wenn für ein schwerbehindertes eigenes Kind oder das des verstorbenen Partners gesorgt wird, das sich nicht selbstständig unterhalten kann.

Die kleine Witwer-/Witwenrente wird in allen anderen Fällen gezahlt und beschränkt sich auf eine Laufzeit von 24 Monaten. Sie wird in den meisten Fällen bis zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt und beläuft sich auf 25 % der Rentenhöhe, die der Partner zum Todeszeitpunkt erreicht hätte. Sie reduziert sich, wenn der Partner vor der Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist. Für die Hinterbliebenenrente gilt darüber hinaus eine Anrechnungsbestimmung des eigenen Einkommens. Die Regelungen zur kleinen und großen Witwer- und Witwenrente gelten im selben Umfang für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Für die Höhe der Ansprüche aller gesetzlichen Renten werden Entgeltpunkte ermittelt. Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte bildet das jährlich neu festzusetzende Durchschnittseinkommen aller Mitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist das Einkommen eines Mitglieds mit dem Durchschnittseinkommen identisch, bekommt er für dieses Kalenderjahr einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Ist sein Einkommen ober- oder unterhalb des Durchschnittswerts, erhöht bzw. verringert sich der Entgeltpunkt prozentual. Die Summe der Entgeltpunkte bestimmt zum Renteneintritt die Rentenhöhe. Jedem Entgeltpunkt ist ein Rentenwert zugeordnet, der immer wieder an die Wirtschaftssituation angeglichen wird. Er beträgt derzeit (Stand: März 2019) für Ostdeutschland 30,69 Euro und für Westdeutschland 32,03 Euro.

Neben der Beitragszahlung spielen in den Rentenanspruch noch weitere Faktoren hinein. Dazu zählen diejenigen Anrechnungszeiten, die zwar den Jahren der Mitgliedschaft zugerechnet werden, aber beitragsfrei laufen. Als Anrechnungszeiten gelten unter anderem die Schulausbildung nach dem 16. Lebensjahr oder Kindererziehungszeiten.

Das Dauerthema – die Altersrente

Kaum ein Thema beschäftigt die Medien und die Bürger so sehr, wie die kontinuierlichen Änderungen in Bezug auf das Erreichen der Grenze zur Altersrente.

Aktuell sieht der Gesetzgeber folgende Regelungen vor:

  • Seit 2012 gilt, dass die Altersgrenze für den regulären Rentenbezug bis 2029 schrittweise von 65 auf dann 67 Jahre angehoben wird: Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt zunächst eine Anhebung in 1-Monats-Stufen bis bis 2023, ab 2024 wird die Altersgrenze in 2-Monats-Stufen erhöht. Der Bezug der Regelaltersrente gilt für die Jahrgänge ab 1964 ab dem 67. Lebensjahr.
  • Wenn die Altersrente als Vollrente gezahlt wird, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht worden ist, können monatlich 450,-- Euro hinzuverdient werden. Wird dieser Betrag überschritten, wird nur noch eine Teilrente ausgezahlt. Bei einem zu hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung sogar vollständig eingestellt werden.
  • Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersrente bezieht, hat die Möglichkeit, sich durch die Entscheidung für eine Teilrente einen größeren Spielraum für einen Hinzuverdienst zu eröffnen. Hier können keine allgemeingültigen Auskünfte gegeben werden, weil die Grenze für den möglichen Hinzuverdienst individuell errechnet wird.
  • Wer vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, kann dies frühestens drei Jahre vor Beginn der Regelaltersrente.
  • Die Rentenzahlung wird pro Monat vor Erreichen der Regelaltersrente um 0,3 Prozent gekürzt, in der Spitze also um 10,8 Prozent.
  • Langjährig Versicherte können ohne Abschläge ebenfalls mit dem 63. Lebensjahr in Rente gehen. Es muss allerdings eine Versicherungsdauer von 45 Jahren nachgewiesen werden.

Die Ausnahmen für die reguläre Altersrente

Altersrente für Frauen

Diese wurde für die Jahrgänge nach 1952 abgeschafft. Für Frauen mit Geburtsjahr 1952 und früher gilt für den Bezug der Altersrente:

  • Wartezeit von 15 Jahren, davon 10 Jahre nach dem 40. Lebensjahr versicherungspflichtig beschäftigt
  • Vollendung des 60. Lebensjahres

Für die Ermittlung der maßgeblichen Versicherungsdauer werden auch Zeiten angerechnet, in denen Sozialhilfe gezahlt wurde, nicht erwerbsmäßig Pflegebedürftige betreut worden sind, Kinder erzogen wurden und Pflichtbeiträge im Zusammenhang mit aufgestockten Minijobs gezahlt worden sind.

Altersrente für Arbeitslose

Die Altersrente für Arbeitslose sieht vor, dass vor Rentenbezug

  • eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt wurde
  • das 63. Lebensjahr abgeschlossen wurde
  • zu Rentenbeginn eine Arbeitslosigkeit bestand oder nach Vollendung des 58. Lebensjahres zuzüglich sechs Monaten eine mindestens 52 Wochen dauernde Arbeitslosigkeit vorlag.

Renten bei Schwerbehinderung und/oder Erwerbsminderung

Der Gesetzgeber unterscheidet mehrere Rentenformen, die jeweils verschiedene Wartezeiten nach sich ziehen. Auch für diese Rentenform gibt es Abzüge, wenn die Rente zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr beginnt, die mit denen der gesetzlichen Altersrente identisch sind.

Rente bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung
Diese Renten werden an Menschen gezahlt, die aufgrund ihres verminderten Leistungsvermögens entweder nicht oder nur noch zum Teil am allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben können. Wichtig: Behindertenwerkstätten werden nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugerechnet. Außerdem zielt der Begriff der Erwerbsminderung nicht darauf ab, dass die Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf nicht mehr ausreicht, sondern dass auch keine andere Tätigkeit infrage kommt. Für diese Renten gelten folgende Bedingungen:

  • Die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht
  • Die Wartezeit von 5 Jahren wurde erfüllt oder es liegt eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vor (z. B. durch einen Arbeitsunfall, der zu einer Schwerbehinderung führt)
  • In den letzten 5 Jahren, bevor die Erwerbsminderung festgestellt wurde, wurden für mindestens drei Jahre die Pflichtbeiträge entrichtet.
  • Sonderbedingung: Sofern die volle Erwerbsunfähigkeit aufgrund von schweren angeborenen oder im Laufe der Kindheit zugezogenen Leiden schon vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit festgestellt wurde und durchgehend bis zum Renteneintritt bestanden hat, kann die volle Rente aufgrund von Erwerbsminderung gezahlt werden. Hierfür müssen 20 Jahre Wartezeit erfüllt sein, die z. B. auch durch die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt erbracht werden können.

Rente bei voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn eine Person wegen einer Behinderung oder Erkrankung auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen. Sie ist etwa so hoch wie eine Altersrente. Auch Menschen, die vor dem 2.1.1961 geboren und als berufsunfähig eingestuft wurden, haben einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente.

Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Rente wegen Erwerbsminderung erhält, wer zwar mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wenn jedoch kein geeigneter Arbeitsplatz unter diesen Voraussetzungen vorhanden ist, wird auch in diesem Fall die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Altersrente für Schwerbehinderte

Eine Altersrente für Schwerbehinderte wird abschlagsfrei gezahlt, wenn bestimmte Altersgrenzen vorliegen. Das Eintrittsalter wird seit 2012 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben, es gibt jedoch aus Ausnahmeregelungen. Wird die Rente vorzeitig in Anspruch genommen, gelten die gleichen Regelungen für Abschläge wie bei der gesetzlichen Altersrente. Weitere Voraussetzungen:

  • Die Schwerbehinderung muss zum Renteneintritt anerkannt sein.
  • Es muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Wenn Bergleute 25 Jahre ständig unter Tage gearbeitet haben, haben sie Anspruch auf einen vorzeitigen Rentenbezug. Das Renteneintrittsalter liegt derzeit bei 60 Jahren für alle vor 1952 geborenen Versicherten und steigt danach schrittweise bis auf das Eintrittsalter von 62 Jahren an. Zeiten, in denen Anpassungsgeld bezogen wurde, zählen bei der Berechnung der Wartezeit dazu.

Noch nie war das Thema Rentenbeginn, gerade durch das „Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz", das eine Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 vorsieht, so komplex wie heute. Es sieht eine generelle Anhebung der Regelaltersrente auch bei den Ausnahmen vor, ermöglicht aber den vorzeitigen Rentenbeginn mit entsprechenden Abschlägen.Einen Überblick über ihre Rentenansprüche erhalten Sie einmal jährlich durch die Zusendung des Rentenbescheids. Der Gesetzgeber selbst weist in diesem Anschreiben darauf hin, dass die gesetzliche Rentenversicherung nur noch eine Basis für die Altersversorgung darstellt und private Lösungen dringend angeraten sind.

Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Hier wird in die Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte unterschieden.

  • Altersrente für langjährig Versicherte
    Arbeitnehmer, die vor 1949 geboren wurden, können die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, bei der die Altersgrenze in dieser Altersgruppe beim vollendeten 65. Lebensjahr liegt. Die Wartezeit beträgt mindestens 35 Jahre (§36 SGB VI). Wem das zu spät ist, der hat die Möglichkeit, diese Form der Altersrente bereits ab 63 zu beziehen. Dann muss allerdings ein Abschlag von 7,2 % in Kauf genommen werden. Wer zwischen 1949 und 1963 geboren worden ist, kann zwar ebenfalls die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen, der mögliche Renteneintritt steigt bei diesen Jahrgängen jedoch bis zum vollendeten 67. Lebensjahr stufenweise an.
    Für 1964 geboren Versicherte liegt die Altersgrenze beim 67. Lebensjahr. Bei einem Rentenbeginn ab dem 63.Lebensjahr werden 14,4 % abgezogen.
    Die genaue zeitliche Staffelung ergibt sich aus einer Übersicht des § 236 Abs. 2 SGB VI.
    Für die Berechnung der Wartezeit sind nicht nur die eigenen Beitragsjahre maßgeblich. Auch Zeiten, die als Minijobber, aus einem Versorgungsausgleich sowie einem Rentensplitting zwischen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern stammen, werden hinzugezogen. Sogar Phasen, in denen aus persönlichen Gründen wie z. B. einer Schwangerschaft, Krankheit, wegen eines Studiums oder Arbeitslosigkeit keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden konnten, werden zur Berechnung der Wartezeit herangezogen.
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
    Um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen zu können, muss das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt worden sein (§38 SGB VI). Wer vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, kann seit dem 1. Juli 2014 schon mit 63 diese Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Ab dem Geburtsjahr 1953 erhöht sich die Altersgrenze bei jedem Geburtsjahr bis 1964 um zwei Jahre, sodass sie für dieses Geburtsjahr beim vollendeten 65. Lebensjahr liegt. Das Modell der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sieht keine vorzeitige Inanspruchnahme vor, auch nicht mit Abschlägen.

So viel kann neben der Rente verdient werden

Die Rente wird vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann in voller Höhe ausgezahlt, wenn pro Jahr bis zur Regelaltersgrenze nicht mehr als 6.300 Euro hinzuverdient werden. Sobald diese Grenze überschritten wird, wird ein Zwölftel des Betrages, um den die 6.300 Euro überschritten werden, zu 40 % angerechnet. In diesen Fällen erhalten die betroffenen Personen nur eine Teilrente. Beispiel: Es werden in einem Jahr 8.700 Euro hinzuverdient. Der Höchstbetrag von 6.300 Euro wird damit um 2.400 Euro überschritten. Diese 2.400 Euro werden durch zwölf dividiert, der errechnete Betrag liegt bei 200 Euro. Von diesen 200 Euro werden 40 % ermittelt (= 80 Euro). Die Rente reduziert sich um 80 Euro. Die für den einzelnen Rentner maßgebliche Höchstgrenze für den Hinzuverdienst wird so ermittelt, dass die gekürzte Rente und ein Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes zusammengerechnet werden. Wenn die so ermittelte Summe höher ist als das höchste Einkommen in den letzten 15 Jahren, wird der übersteigende Betrag vollständig auf die verbliebene Rente angerechnet. Es ist möglich, dass der Anspruch auf die Altersgrenze entfällt. Erst wenn die Regelaltersgrenze erreicht worden ist, können Rentenempfänger unbegrenzt hinzuverdienen.

Die Erziehungsrente

Sie wird für Geschiedene gezahlt, deren früherer Ehepartner verstorben ist und die ein minderjähriges Kind erziehen (§ 47 SGB VI). Um die Erziehungsrente erhalten zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es wird ein eigenes Kind oder das des verstorbenen geschiedenen Partners, das unter 18 Jahre alt ist oder ein behindertes Kind erzogen; im letzten Fall kann es sich um ein behindertes eigenes Kind oder das des geschiedenen Partners halten, eine Altersgrenze gibt es in diesem Fall nicht. Die Rente kommt auch infrage, wenn es sich um Pflege- oder Stiefkinder, Geschwister oder Enkel handelt.
  • Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden oder annulliert.
  • Der jetzt überlebende Partner hat nach der Scheidung oder Annullierung nicht wieder geheiratet.
  • Die Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners wurde erfüllt.

Für die Erziehungsrente gibt es bei einem Hinzuverdienst Einkommensgrenzen. Der Betrag, um den sie überschritten werden, wird zu 40 % auf die Erziehungsrente angerechnet. Die Freibeträge betragen für

  • die alten Bundesländer 845,59 Euro, wobei sich der Freibetrag für jedes Kind, das ein Anrecht auf Waisenrente hat, um 179,37 Euro erhöht;
  • die neuen Bundesländer 810,22 Euro; hier beträgt die Erhöhung des Freibetrags für jedes waisenrentenberechtigte Kind 171,86 Euro.

Seit 2017 möglich: die Flexirente

Seit Januar 2017 gibt es das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, das kurz als Flexirentengesetz bezeichnet wird. Es richtet sich an ältere Menschen, die sich noch aktiv genug fühlen, um länger zu arbeiten und soll helfen, den Übergang vom Berufsleben in die Rentenphase besser zu gestalten. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen wollen, flexiblere Möglichkeiten haben, Geld hinzuzuverdienen. Darüber hinaus soll auch die Attraktivität eines längeren Arbeitslebens gesteigert werden. Zum Gesetz geht es hier.

 

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