Ratgeber Versicherungen und Finanzen

„Die Renten sind sicher.“ Dieser inzwischen legendäre Satz geht auf den ehemaligen Bundesarbeitsminister Norbert Blüm zurück. Allerdings hört er sich heute – in einer Zeit, in der ohne zusätzliche private Altersvorsorgemaßnahmen gar nichts mehr geht - für die meisten Arbeitnehmer wie blanker Hohn an. Die Möglichkeiten zur privaten Altersvorsorge sind inzwischen vielfältig: Zusätzlich zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung bilden die Riester- und Rürup-Rentenmodelle die dritte Säule der Altersvorsorgen. Die beiden anderen Säulen sind die staatlichen und betrieblichen Altersvorsorgemaßnahmen.

Doch wie sieht es hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen der dritten Säule aus? Hier eine übersichtliche Zusammenfassung:

Private Rentenversicherung

Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, dazu zählt selbstverständlich auch die private Rentenversicherung. Bei der Abzugsfähigkeit muss zwischen Verträgen unterschieden werden, die vor dem 1. Januar 2005 und solchen, die danach abgeschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt traten mit dem Alterseinkünftegesetz neue gesetzliche Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug in Kraft. Nach diesen Bestimmungen können Beiträge zur privaten Rentenversicherung nur noch dann abgesetzt werden, wenn der Versicherungsvertrag die Zahlung einer monatlichen Rente vorsieht, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ausgezahlt wird. Außerdem dürfen die Ansprüche aus der Versicherung nicht vererbbar, übertragbar, beleihbar oder veräußerbar sein.

Basisrente (Rürup)

Bei der Rürup-Rente wird das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung angewendet. Konkret bedeutet das: Die Beitragszahlungen wirken sich in der Einzahlphase steuersenkend aus, im Gegenzug müssen die späteren Rentenzahlungen entsprechend besteuert werden. Die Gesamthöhe der absetzbaren Beiträge ist begrenzt: Bis Ende 2019 können maximal 24.305 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.610 Euro (Verheiratete) steuerlich geltend gemacht werden. Abgesetzt werden kann jedoch in jedem Jahr nur ein bestimmter Prozentsatz der Beitragszahlungen. Dieser Prozentsatz variiert von Jahr zu Jahr, 2019 liegt er bei 88 %. In der Auszahlungsphase wird dann eine volle Besteuerung vorgenommen.

Riesterrente

Auch hier wird nachgelagert besteuert: Beiträge zu Riester-Rente-Produkten können im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag liegt bei 2.100 Euro (Eigenanteil + Zulage). Allerdings kommt es nur dann zu einer Steuererstattung, wenn die mögliche Steuerersparnis größer ist als die gewährten Zulagen. Bei Steuerzahlern mit Familie – insbesondere Gering- und Normalverdiener – ist dies meist nicht der Fall, gut verdienende Singles erhalten jedoch oft eine Erstattung von ihrem Finanzamt. Um in den Genuss einer Steuererstattung für die Riester-Zahlungen zu kommen, muss zusammen mit der Steuererklärung die Anlage AV abgeben werden. Diese sollte in jedem Fall ausgefüllt werden, das zuständige Finanzamt prüft dann automatisch, ob ein entsprechender Steuernachlass gewährt werden kann. Sobald der Versicherte von den Auszahlungen der Riester-Rente profitiert, müssen diese zum jeweils persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Steuerabzug für Versicherungen

Übrigens: Auch viele der Versicherungen, die wir auf vv360.de besprechen, lassen sich steuerlich geltend machen. Lesen Sie hier, welche Versicherung welchen Steuervorteil bietet.

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