Ratgeber Versicherungen und Finanzen

ABC der Versicherungsbegriffe

Begriff Definition
Währungsrisiko

Währungsrisiko

In Zeiten der weltweiten Globalisierung kommt es heute oftmals vor, dass Anleger ihr Kapital im Ausland investieren möchten. Insbesondere bei der Investition in ausländische Wertpapiere besteht dabei allerdings immer ein Risiko, das sich aus den Schwankungen der Währungen ergibt. Einmal erzielte Gewinne können durch diese Schwankungen durchaus komplett wieder zunichtegemacht werden. Auch Kreditnehmer haben oftmals das Problem des Währungsrisikos. Wenn sie ihren Kredit in einer fremden Währung aufnehmen, und sich der Währungskurs im Anschluss ungünstig entwickelt, könnten die Kosten dadurch explodieren und der Kredit am Ende wesentlich teurer werden, als wenn er zu einem ungünstigeren Zinssatz im Inland aufgenommen worden wäre.

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Wartezeit

Wartezeit

Um das subjektive Risiko des Kunden beschränken zu können, sind in vielen Versicherungssparten sogenannte Wartezeiten verankert. Damit ist gemeint, dass noch kein Versicherungsschutz für Leistungsfälle gegeben ist, obwohl bereits eine Prämie gezahlt wurde. Wartezeiten kann man unter bestimmten Voraussetzungen umgehen oder abkürzen, wenn es sich z. B. um einen lückenlosen Anschlussvertrag handelt.

Als Beispiel kann eine private Krankenversicherung betrachtet werden, bei der folgende Wartezeiten gelten:

  • 3 Monate allgemeine Wartezeit
  • 8 Monate besondere Wartezeit bei Zahnersatz, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung

Die Wartezeit entfällt, wenn

  • es sich um von privat Versicherten Neugeborene handelt (sofern eine Versicherung ab Geburt gegeben ist),
  • es um die Versicherung des Ehepartners geht,
  • es sich um einen Unfall handelt,
  • ein positiv ausfallendes Ergebnis oder ein guter Untersuchungsbericht eines Arztes vorliegt oder
  • es einen Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung gibt (nahtloser Übergang).

Die Wartezeit kann bei einer PKV entfallen, sofern zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der neuen Krankenversicherung nicht mehr als zwei Monate liegen.

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Wertsachen

Wertsachen

In verschiedenen Sachversicherungsbereichen wie z. B. der Hausratversicherung gibt es klare Definitionen, was genau Wertsachen sind. Zu den Gegenständen, die im Versicherungsrecht hierzu gezählt werden, gehören u.a.:

  • Urkunden einschließlich sonstiger Wertpapier und Sparbücher
  • Edelsteine
  • Schmucksachen
  • Perlen
  • Münzen und Medaillen sowie Gegenstände aus Platin oder Gold
  • Telefonkarten
  • Briefmarken
  • handgeknüpfte Teppiche
  • Pelze
  • Kunstgegenstände (Collagen, Gemälde, Plastiken, Grafiken, uva.)
  • Gobelins
  • alle Gegenstände aus Silber
  • Antiquitäten (Gegenstände sind mehr als 100 Jahre alt); Ausnahme: Möbelstücke

Bei Wertsachen gibt es anders als bei gewöhnlichen Hausratversicherungen besondere Grenzen zur Entschädigungshöhe und häufig auch die Notwendigkeit, eine zusätzliche Absicherung einzubauen (Valorenversicherung). Alle Gegenstände, die nicht der Definition der Wertsachen entsprechen, werden im Schadensfall zu niedrigen Werten ersetzt.

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Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Ein Versicherungsantrag, dessen Annahme zu einem Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr führt und der nicht den sofortigen Versicherungsschutz beinhaltet, kann innerhalb von 2 Wochen ab Unterzeichnung schriftlich durch den Versicherungsnehmer widerrufen werden. Handelt es sich bei der Versicherung um eine Lebensversicherung, verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf 30 Tage ab dem Erhalt des Versicherungsscheins. Dies gilt auch, wenn der Vertrag in den Bereich des Fernabsatzgesetzes fällt, also per Internet oder telefonisch abgeschlossen wurde. Die Versicherungsfrist beginnt erst dann, wenn dem Versicherten sämtliche Vertragsunterlagen zugegangen sind (Versicherungsschein, alle Unterlagen, Verbraucherinformation, Rechtsbehelfsbelehrung).

Hinweise

Mit der Änderung des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zum 01.01.2008 wurde das Widerrufsrecht für folgende Versicherungsverträge ausgeschlossen:

  • Verträge, die eine Laufzeit von unter einem Jahr haben
  • Verträge zur vorläufigen Deckung (Ausnahmen: Verträge, die nach dem Fernabsatzgesetz behandelt werden müssen)
  • Verträge, die Großrisiken versichern
  • Pensionskassen-Verträge, wenn sie im Rahmen der Entgeltumwandlung als betriebliche Altersvorsorge vorgesehen sind (Ausnahme: Verträge, die nach dem Fernabsatzgesetz behandelt werden müssen)
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Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherung

Diese Versicherung springt bei Schäden durch Blitzschlag, Brand, Explosion, Leitungswasser, Frost und Rohrbruch, Hagel und Sturm sowie den Absturz von Luftfahrzeugen ein. Es kann eine Erweiterung um Elementarschäden gegen die Folgen von Naturereignissen wie z. B. Überschwemmung oder Schneedruck vereinbart werden. Die Wohngebäudeversicherung umfasst das Gebäude mit allen Bestandteilen. Die Wohngebäudeversicherung zahlt neben der Reparatur oder Wiedererrichtung des Gebäudes auch Abbruch- und Aufräumkosten, Schutz- und Rettungskosten und ggf. den Verlust durch entgangene Mieteinnahmen.

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