ABC der Versicherungsbegriffe
Begriff | Definition |
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Währungsrisiko | WährungsrisikoIn Zeiten der weltweiten Globalisierung kommt es heute oftmals vor, dass Anleger ihr Kapital im Ausland investieren möchten. Insbesondere bei der Investition in ausländische Wertpapiere besteht dabei allerdings immer ein Risiko, das sich aus den Schwankungen der Währungen ergibt. Einmal erzielte Gewinne können durch diese Schwankungen durchaus komplett wieder zunichtegemacht werden. Auch Kreditnehmer haben oftmals das Problem des Währungsrisikos. Wenn sie ihren Kredit in einer fremden Währung aufnehmen, und sich der Währungskurs im Anschluss ungünstig entwickelt, könnten die Kosten dadurch explodieren und der Kredit am Ende wesentlich teurer werden, als wenn er zu einem ungünstigeren Zinssatz im Inland aufgenommen worden wäre.
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Wartezeit | WartezeitUm das subjektive Risiko des Kunden beschränken zu können, sind in vielen Versicherungssparten sogenannte Wartezeiten verankert. Damit ist gemeint, dass noch kein Versicherungsschutz für Leistungsfälle gegeben ist, obwohl bereits eine Prämie gezahlt wurde. Wartezeiten kann man unter bestimmten Voraussetzungen umgehen oder abkürzen, wenn es sich z. B. um einen lückenlosen Anschlussvertrag handelt. Als Beispiel kann eine private Krankenversicherung betrachtet werden, bei der folgende Wartezeiten gelten:
Die Wartezeit entfällt, wenn
Die Wartezeit kann bei einer PKV entfallen, sofern zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der neuen Krankenversicherung nicht mehr als zwei Monate liegen.
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Wertsachen | WertsachenIn verschiedenen Sachversicherungsbereichen wie z. B. der Hausratversicherung gibt es klare Definitionen, was genau Wertsachen sind. Zu den Gegenständen, die im Versicherungsrecht hierzu gezählt werden, gehören u.a.:
Bei Wertsachen gibt es anders als bei gewöhnlichen Hausratversicherungen besondere Grenzen zur Entschädigungshöhe und häufig auch die Notwendigkeit, eine zusätzliche Absicherung einzubauen (Valorenversicherung). Alle Gegenstände, die nicht der Definition der Wertsachen entsprechen, werden im Schadensfall zu niedrigen Werten ersetzt.
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Widerrufsrecht | WiderrufsrechtEin Versicherungsantrag, dessen Annahme zu einem Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr führt und der nicht den sofortigen Versicherungsschutz beinhaltet, kann innerhalb von 2 Wochen ab Unterzeichnung schriftlich durch den Versicherungsnehmer widerrufen werden. Handelt es sich bei der Versicherung um eine Lebensversicherung, verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf 30 Tage ab dem Erhalt des Versicherungsscheins. Dies gilt auch, wenn der Vertrag in den Bereich des Fernabsatzgesetzes fällt, also per Internet oder telefonisch abgeschlossen wurde. Die Versicherungsfrist beginnt erst dann, wenn dem Versicherten sämtliche Vertragsunterlagen zugegangen sind (Versicherungsschein, alle Unterlagen, Verbraucherinformation, Rechtsbehelfsbelehrung). Hinweise Mit der Änderung des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zum 01.01.2008 wurde das Widerrufsrecht für folgende Versicherungsverträge ausgeschlossen:
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Wohngebäudeversicherung | WohngebäudeversicherungDiese Versicherung springt bei Schäden durch Blitzschlag, Brand, Explosion, Leitungswasser, Frost und Rohrbruch, Hagel und Sturm sowie den Absturz von Luftfahrzeugen ein. Es kann eine Erweiterung um Elementarschäden gegen die Folgen von Naturereignissen wie z. B. Überschwemmung oder Schneedruck vereinbart werden. Die Wohngebäudeversicherung umfasst das Gebäude mit allen Bestandteilen. Die Wohngebäudeversicherung zahlt neben der Reparatur oder Wiedererrichtung des Gebäudes auch Abbruch- und Aufräumkosten, Schutz- und Rettungskosten und ggf. den Verlust durch entgangene Mieteinnahmen.
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