Ratgeber Versicherungen und Finanzen

2017 brachte für die Pflegeversicherung deutliche Veränderungen. Seitdem gibt es nach dem 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) nicht mehr nur drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade. Außerdem geht es bei der Begutachtung der Pflegebedürftigen auch um deren Alltagsbewältigung und Sozialkontakte. Im Gegensatz zur früheren Handhabung spielt jetzt für die Einstufung das Vorliegen einer Demenz eine große Rolle. Diese Erweiterung der Betrachtungsweise ist der Erkenntnis des Gesetzgebers geschuldet, dass nicht nur körperliche Einschränkungen dazu führen können, dass Menschen ihren Alltag nicht mehr ohne Hilfe bewältigen können: Demenzerkrankungen bewirken zwar keine unmittelbaren körperlichen Beeinträchtigungen, sie führen aber dazu, dass Betroffene nicht mehr wissen, wie bestimmte Handlungen ausgeführt werden müssen und angeleitet werden müssen. Ergibt also sowohl bei körperlichen als auch geistigen Einschränkungen, die dazu führen, dass Unterstützung nötig ist, eine Einstufung in einen der neuen Pflegegrade. Auch das bis 2016 übliche Zählen der Minuten, die für jede Verrichtung benötigt werden, ist mit der Neufassung des Pflegestärkungsgesetzes weggefallen.

Die Höhe von Beiträgen und Leistungen

Die fünf Pflegegrade sollen darüber Auskunft geben, inwieweit der Betroffene seinen Alltag noch selbstständig bewältigen kann. Der Pflegegrad 1 steht dabei für eine geringe Beeinträchtigung der Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit, die mit den bislang bekannten Pflegestufen nicht erfasst war. Er kann nicht mit der Pflegestufe 0 gleichgesetzt werden. Dadurch hat sich die Zahl der Versicherten, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beanspruchen können, erhöht. Um diese Mehrausgaben zu finanzieren, wurden die Beiträge für die Pflegeversicherung stetig erhöht.

Zum 1. Januar 2019 kam es wegen der gestiegenen Pflegekosten erneut zu einer Anhebung. Der Beitrag stieg auf 3,05 Prozent. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen darüber hinaus einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten. Während die Beiträge von Arbeitnehmern sowohl von diesen als auch von den Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht werden, müssen sie von Selbstständigen, Freiberuflern und Rentnern komplett übernommen werden. Das gilt auch für den Zuschlag für Kinderlose: Auch er muss von den betroffenen Versicherten allein aufgebracht werden.

In Sachsen ergibt sich eine Besonderheit: Da dort im Gegensatz zu den anderen Bundesländern kein Feiertag gestrichen wurde, um die Mehrbelastung für die Arbeitgeber abzumildern, wird der Beitrag dort nicht hälftig unter den Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Hier übernehmen die Arbeitgeber lediglich 1,025 %, die Arbeitnehmer müssen 2,025 % tragen.

Die deutlichste Veränderung gibt es bei der Höhe der monatlichen Zuzahlung durch die Pflegekasse. Für die  vollstationäre Heimunterbringung wurden die alten den neuen Beträgen gegenübergestellt:

 

Zuzahlung der Pflegekasse seit 2015

 

Zuzahlung der Pflegekasse
ab 1.1.2017

ohne Demenz

   

Pflegegrad 1

   125 €

Pflegestufe I

1.064 €

Pflegegrad 2

   770 €

Pflegestufe II

1.330 €

Pflegegrad 3

1.262 €

Pflegestufe III

1.612 €

Pflegegrad 4

1.775 €

   

Pflegegrad 5

2.005 €

mit Demenz

   

Pflegegrad 1

   125 €

Pflegestufe 0

      0 €

Pflegegrad 2

   770 €

Pflegestufe I

1.064 €

Pflegegrad 3

1.262 €

Pflegestufe II

1.330 €

Pflegegrad 4

1.775 €

Pflegestufe III

1.612 €

Pflegegrad 5

2.005 €

Härtefall (ungewöhnlich hoher Pflegeaufwand sowohl mit als auch ohne Demenz)

1.995 €

Pflegegrad 5

2.005 €

Auch die Höhe der Zuzahlung, die von den Heimbewohnern selbst zu leisten ist, wurde neu geregelt: Während bislang der Eigenanteil an den Heimkosten stieg, wenn sich die Pflegestufe erhöhte, wird er für alle Heimbewohner ab 2017 unabhängig von ihrem Pflegegrad  mit monatlich 580 Euro gleich sein.

Auf dieser Grundlage erfolgt künftig die Einstufung in einen der Pflegegrade

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) werden in Zukunft den Grad der Selbstständigkeit überprüfen, den die Antragsteller erreichen. Dabei wird sich ihre Beurteilung aus den Ergebnissen von sechs Bereichen zusammensetzen, die mit einer unterschiedlichen Gewichtung in das Gesamtbild eingehen:

Einstufung in einen der Pflegegrade

Für die häusliche Pflege werden die Zahlungen angepasst

Auch, wenn Pflegebedürftige zu Hause unterstützt werden, können die meisten von ihnen ab 2017 mit höheren monatlichen Leistungen der Pflegekasse rechnen:

 

Zuzahlung der Pflegekasse seit 2015

 

Zuzahlung der Pflegekasse ab 2017

 

Pflegegeld  für Angehörige (ohne Pflegedienst)

Pflegedienst

 

Pflegegeld für Angehörige (ohne Pflegedienst)

Pflegedienst

ohne Demenz

         

Pflegestufe I

   244 €

   468 €

Pflegegrad 2

   316 €

   689 €

Pflegestufe II

   458 €

1.144 €

Pflegegrad 3

   545 €

1.298 €

Pflegestufe III

   728 €

1.612 €

Pflegegrad 4

   728 €

1.612 €

     

Pflegegrad 5

   901 €

1.995 €

 

     

zweckgebundener Entlastungsbetrag: bis zu 125 €

mit Demenz

         

Pflegestufe 0

   123 €

   231 €

Pflegegrad 2

316 €

   689 €

Pflegestufe I

   316 €

   689 €

Pflegegrad 3

545 €

1.298 €

Pflegestufe II

   545 €

1.298 €

Pflegegrad 4

728 €

1.612 €

Pflegestufe III

   728 €

1.612 €

Pflegegrad 5

901 €

1.995 €

Härtefall (ungewöhnlich hoher Pflegeaufwand sowohl mit als auch ohne Demenz)

     0 €

1.995 €

Pflegegrad 5

901 €

1.995 €

Sofern eine Verhinderungspflege (max. sechs Wochen pro Jahr, wenn Pflegegrad 2-5 vorliegt) in Anspruch genommen wird, betragen die Leistungen daraus

  • das 1,5-fache der Leistungen für die häusliche Pflege, wenn die Aufgabe von nahen Angehörigen übernommen wird oder
  • für alle Pflegegrade pauschal 1.612 €, sofern sonstige Personen die Pflegeleistung erbringen.

Wenn pflegende nahe Angehörige hier nachweisen können, dass ihnen Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfälle entstanden sind, können ihnen dafür im Kalenderjahr insgesamt bis zu 1.612 € gezahlt werden.
Das Pflegegeld wird während der Dauer der Verhinderungspflege nur dann gekürzt, wenn diese mehr als acht Stunden täglich in Anspruch genommen wird. Wird diese Stundenzahl überschritten, wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt.

Wie wird mit Pflegebedürftigen umgegangen, die bereits in eine Pflegestufe eingestuft wurden?

Niemand, der bereits jetzt Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bekommt, soll sich schlechter stehen als vor der Gesetzesnovelle. Deshalb werden alle aktuellen Pflegestufen in die ihnen entsprechenden Pflegegrade übergeleitet. Ein Beispiel: Bekam ein nicht dementer Heimbewohner mit der Pflegestufe 2 bislang eine monatliche Leistung von 1.330 Euro, erhält er ab Januar 2017 1.262 Euro; liegt eine Demenz vor, sind es sogar 1.775 Euro.
Sofern sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert und ein Antrag auf eine neue Festsetzung gestellt wird, wird der Betroffene anhand der neuen Richtlinien beurteilt und eingestuft.

Eine bayerische Besonderheit: das Landespflegegeld

Seit Herbst 2018 haben in Bayern Pflegebedürftige, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft worden sind, einen Anspruch auf das Landespflegegeld. Es beträgt 1.000 Euro pro Jahr und muss von den pflegenden Angehörigen beantragt werden. Die Landesregierung rechnet mit jährlichen Kosten von etwa 400 Millionen Euro.

Pflichtversicherung und private Ergänzung

Bei der Pflegepflichtversicherung handelt es sich um die sog. fünfte Säule in der Sozialversicherung. Sie gilt als Folgeleistung der Krankenversicherung. Aus diesem Grund muss jeder Krankenversicherer, ob gesetzlich oder privat, eine Pflegepflichtversicherung anbieten. Diese ist in ihren Leistungen generell identisch. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag je zur Hälfte. Eine Ausnahme macht der Freistaat Sachsen: Hier werden drei Viertel des Beitrages durch die Arbeitnehmer erbracht. Analog zur Krankenversicherung sind Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert, in der privaten Krankenversicherung muss für jedes Familienmitglied eine eigenständige Pflegepflichtversicherung abgeschlossen werden. Kinderlose gesetzlich Versicherte, die älter als 23 Jahre sind, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent.

Pflegeversicherung – ein Thema, das drängt

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine der wichtigsten Absicherungen, die jedoch erst mit einer privaten Ergänzung einen vollständigen Schutz bietet. Nicht umsonst gilt in diesem Zusammenhang der Satz „Kinder haften für ihre Eltern“. Dies bedeutet, dass bei einer Heimunterbringung letztendlich die Kinder die Differenz zwischen Pflegeleistung und Heimkosten tragen müssen, wenn ihre Eltern dazu nicht in der Lage sind. Dies kann so weit gehen, dass Vermögenswerte veräußert werden müssen. Erst wenn auch die Kinder die Kosten nicht mehr tragen können, greift die öffentliche Hand. Dieser Sachverhalt macht deutlich, dass die private Pflegezusatzversicherung zu den Versicherungen zählt, denen eine existenzsichernde Bedeutung zukommt. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Kinder zuerst ihre private Altersversorgung auflösen mussten, bevor die Sozialämter die Kosten übernahmen.

Die sog. Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, um dem drängenden Problem der Altersarmut entgegenzuwirken. Als Pendant dazu wurde im Jahr 2013 die staatlich geförderte private Zusatzversicherung, die verkürzt nach dem damaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr auch als "Pflege-Bahr" bezeichnet wird, am Markt etabliert.

Die Eckdaten für den Pflege-Bahr:

  • Mindestbeitrag 10 Euro monatlich
  • Maximale Förderung 5 Euro monatlich
  • Pflegemonatsgeld in der Pflegestufe III mindestens 600 Euro

Es ist bekannt, dass die Leistungen aus dieser Zusatzpflegeversicherung nur bedingt ausreichend sind, um den tatsächlichen Bedarf zu decken. Experten weisen daher darauf hin, dass Versicherungsnehmer nur den Mindestbeitrag zahlen, um sich die maximale Förderung zu sichern, den darüber hinaus zur Verfügung stehenden Beitragsteil jedoch in einen anderen Tarif investieren.

Sachleistungen vs. Pflegetagegeld

Bei der privaten Pflegezusatzversicherung stehen zwei Varianten zur Verfügung: Versicherungsnehmer können entweder die Erstattung der Sachleistung wählen oder sich für das Pflegetagegeld entscheiden. Das Pflegetagegeld kann in der Höhe frei gewählt werden. Es steht nach Feststellung der Pflegestufe zur freien Verfügung. Damit ist das Tagegeld die deutlich flexiblere Lösung, da es vielseitiger eingesetzt werden kann. Die meisten Versicherer bieten die Pflegezusatzversicherung erst ab Pflegestufe II an. In Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis bietet der Markt eine weit auseinanderklaffende Schere. Dabei muss ein günstiger Versicherer aber von der Leistungsbandbreite nicht zwingend schlechter sein als ein sehr teurer Anbieter.

 

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