Ratgeber Versicherungen und Finanzen

Jahrelang war sie der Deutschen liebstes Kind. Nicht nur als Altersvorsorge, sondern auch als langfristige Kapitalanlage. Die Kapitallebensversicherung traf hierzulande den Anlegernerv auf den Punkt. Höchste Sicherheit, eine attraktive Verzinsung und dazu noch eine komplett steuerfreie Auszahlung. Die Renditen überstiegen bei den besten Anbietern die Marke von sechs Prozent deutlich. All das gehört aber der Vergangenheit an. Die garantierten Zinsen betragen seit Januar 2015 nur noch 1,25 Prozent gegenüber vier Prozent im Jahr 2000.

Und es kommt noch schlimmer:
Für Neukunden gibt es ab 2017 auf den Sparanteil nur noch 0,9 Prozent garantierten Zins. Es geht wohl in die Richtung, dass für die eingezahlten Sparanteile auf Lebensversicherungen bald nur noch eine Garantie dafür bekommen, dass sie diese auf jedem Fall zurück erhalten. Ob verzinst oder nicht, ergibt sich dann aus der Lage an den Kapitalmärkten.

Der Aufbau von Kapital fällt den Gesellschaften vor dem Hintergrund des seit Jahren anhaltenden historischen Zinstiefs immer schwerer. Das Delta zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der tatsächlichen Ablaufleistung wurde in den letzten Jahren immer kleiner. Dabei sind aber gerade die Überschussanteile der wesentliche Faktor, der eine Kapitallebensversicherung attraktiv macht. Der Garantiezins allein war noch nie das ausschlaggebende Kriterium für einen Vertragsabschluss. Das Steuerprivileg wurde mit dem Alterseinkünftegesetz für Neuverträge mit Abschluss nach dem 31.12.2004 aufgehoben. Die Sicherheit ist zwar noch in Bezug auf das Konstrukt, nicht mehr aber im Hinblick auf die Erträge gegeben. Die ersten Gesellschaften fordern eine Reform der Gesetzgebung oder spielen mit dem Gedanken, sich aus diesem Geschäftsfeld zurückzuziehen. Der Stern der Kapitallebensversicherung sinkt mit zunehmender Geschwindigkeit.

Die Funktionsweise

Die Kapitallebensversicherung kombiniert mit ihrer Prämie zwei Sachverhalte. Zum einen fließt ein Teil, der Sparbeitrag, in einen Topf mit dem Ziel, Kapital aufzubauen. Der Kapitalaufbau erfolgt durch die Anlage der Kundengelder in Anleihen und Hypotheken. Die gesetzlich zulässige Aktienquote in Höhe von 30 Prozent wird von keinem Unternehmen genutzt. Der Anteil liegt im Branchenmittel deutlich unter drei Prozent. Zum Ende der Vertragslaufzeit erhält der Begünstigte neben den eingezahlten Beiträgen auch die erwirtschafteten Überschussanteile und den Schlussgewinnanteil ausgezahlt. Die gesamte Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung darf niemals garantiert werden, da die Überschüsse Schwankungen unterworfen sind. Lediglich die garantierten Zinsen auf die Sparbeiträge dürfen prospektiert sein. Der zweite Anteil des Beitrags, der Risikobeitrag, dient dazu, im Fall des vorzeitigen Ablebens der versicherten Person die Versicherungsleistung zu erbringen.
Diese Kombination aus langfristiger Kapitalbildung und Hinterbliebenenversorgung bot sich viele Jahre als ideale Altersvorsorge an. Immerhin bestehen gemäß Aussage des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) in Deutschland fast 90 Millionen Lebensversicherungsverträge, davon entfielen nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes 2013 41,7 % auf die Kapitallebensversicherung. Aber nicht nur die inzwischen fast unrentablen Renditen, auch die mangelnde Flexibilität führt zum Popularitätsverlust der Kapitallebensversicherung. Private Altersversorgung ist notwendig. Es bieten sich aber inzwischen Produkte mit deutlich größerer Flexibilität.

Die Besteuerung der Kapitallebensversicherung

Nach dem Wegfall des Steuerprivilegs gilt für die Kapitallebensversicherung das Halbeinkünfteverfahren: Steuerpflichtig ist die Hälfte der Ablaufleistung abzüglich der gezahlten Beiträge mit Auszahlungstermin zum 60. Lebensjahr des Begünstigten. Für Verträge mit einem Abschlussdatum nach dem 31.12.2011 gilt als frühester Auszahlungszeitpunkt die Vollendung des 62. Lebensjahres. Darüber hinaus muss der Vertrag mindestens zwölf Jahre laufen. Für Verträge mit einem Abschlussdatum nach dem 31. März 2009 gelten noch weitere Restriktionen: So muss zum Ende der Laufzeit die Risikoleistung mindestens 50 Prozent der Beitragssumme betragen. Die Todesfallleistung muss nach fünf Jahren das Deckungskapital mindestens um zehn Prozent übersteigen.

Risikoschutz vs. Kapitalaufbau

Der Gedanke, Risikoschutz mit Kapitalaufbau zu kombinieren, hat auf den ersten Blick gerade für Familien einen gewissen Charme. Dabei muss aber beachtet werden, dass der monatliche Beitrag für eine Kapitallebensversicherung deutlich höher ausfällt als der Beitrag für eine reine Risikolebensversicherung. Vor dem Hintergrund der mangelnden Flexibilität beim Vermögensaufbau und der eigenen Altersvorsorge bietet es sich an, diese beiden Vorgehensweisen voneinander zu trennen. Risikolebensversicherungen kosten einen Bruchteil der Prämie für eine Kapitallebensversicherung, können aber ebenfalls beispielsweise um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ergänzt werden.

Versicherungsvertragsgesetz sieht Verschlechterung bei Auszahlungen vor

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) räumt mit dem Lebensversicherungsreformgesetz den Versicherern künftig mehr Gestaltungsspielraum nicht nur bei der Auszahlung des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung ein, sondern auch bei der regulären Ablaufleistung. Bisher wurden die Versicherungsnehmer mit der Hälfte der Reserven in Wertpapieranlagen, die auf ihren Vertrag entfallen, abgegolten. Diese Reserven können künftig teilweise, auf der Grundlage eines Berechnungsfaktors, beim Versicherer verbleiben. Die Assekuranzen hatten dies vom Gesetzgeber eingefordert. Die historisch niedrigen Zinsen einerseits und die Garantiezinsverpflichtung auf der anderen Seite haben diesen Schritt notwendig gemacht. Kapitallebensversicherungen weisen häufig Laufzeiten von 25 Jahren und mehr auf. Ein Vertrag aus dem Jahr 2000 muss nach wie vor vier Prozent Garantiezins ausschütten. Allerdings stehen den Garantiezinsen jedoch nur Kapitalmarktzinsen von zwei Prozent und weniger gegenüber. Dass dieser Spagat auf Dauer für die Versicherer nicht haltbar ist, liegt auf der Hand. Für Besitzer langlaufender Verträge mit Ablaufdatum 2015 oder später ist es ein Rechenexempel, ob sie ihre Verträge im Jahr 2014 kündigen oder bis zum Ende laufen lassen. Eine pauschale Aussage, wie hoch die Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven ausfällt, lässt sich nicht treffen.

Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) – Notanker für eine Branche in der Krise

Die Anbieter von Kapitallebensversicherungen stecken in einer Krise. Garantiezinsen aus Altverträgen, die nicht mehr erwirtschaftet werden können, haben dazu geführt, dass erste Gesellschaften Policen ohne jede Garantie anbieten. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff „Lebensversicherung“ für viele Verbraucher ein Synonym für „Garantie“ ist, reagieren die potenziellen Kunden allerdings sehr verhalten bis ablehnend. Das LVRG wurde daher verabschiedet, um die Branche vor dem einen oder anderen Ausfall zu schützen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Potenzielle Versicherungsnehmer, die mit dem Gedanken an einen Neuabschluss spielen, müssen sich damit anfreunden, dass nur noch ein Garantiezins von 1,25 Prozent pro Jahr geleistet wird. Dieser Zinssatz wird selbst bei einem Anstieg der Kapitalmarktzinsen für die zu diesen Konditionen geschlossenen Verträge nicht angehoben. Steigt die Inflationsrate über 1,25 Prozent, wird zumindest der Garantiezins aufgefressen. Die Hoffnung der Versicherungsnehmer ruht dann auf den Überschussanteilen.
  • Ab 2017 betragen die garantierten Zinsen auf den Sparanteil nur noch 0,9 Prozent.
  • Die Bewertungsreserven können, aber müssen nicht mehr ausgezahlt werden. Dies soll die finanzschwächeren Unternehmen vor einer wirtschaftlichen Schieflage bewahren. Die Insolvenz der Mannheimer Versicherung Anfang dieses Jahrtausends dürfte dem Gesetzgeber hier noch in Erinnerung sein.
  • Als Gegenleistung sollen die Versicherungsnehmer stärker an den Risikokosten beteiligt werden. Flossen diese bislang mit 75 Prozent in die Ablaufleistung ein, beläuft sich der Satz künftig auf 90 Prozent. In der Relation der Bewertungsreserven zu den Risikokosten machen die Versicherungsnehmer jedoch bei dieser Umschichtung das schlechtere Geschäft.
  • Probleme bereitet das LVRG dem Vertrieb. Die Abschlusskosten für die Verträge müssen bilanziell neu ausgewiesen werden. Für den Vertrieb bedeutet dies, dass die Abschlussprovision auf mehrere Jahre verteilt wird. Gerade kleinere Vermittler werden diese Einkommensverluste in den Anfangsjahren kaum verkraften.
  • In einem Punkt profitieren die Versicherungsnehmer jedoch ein wenig von den Neuregelungen: Während die sinkenden Zinsen zu ihren Lasten gingen, profitierten die Aktionäre der Versicherer nach wie vor von Dividendenzahlungen. Können die Garantiezusagen nicht ohne Weiteres gehalten werden, dürfen auch keine Dividenden ausgeschüttet werden. Das Versicherungsrecht sieht vor, dass Lebensversicherungen und Sachversicherungen von unterschiedlichen Gesellschaften getragen werden müssen, um zu verhindern, dass Kundengelder einer Gesellschaft Defizite der anderen Gesellschaft kompensieren. Zwangsläufig werden die „Sach AG“ und die „Leben AG“ einer Versicherungsgesellschaft getrennt unter dem Dach eines Konzerns gehalten. Aktionäre des Gesamtkonzerns werden daher auch künftig kaum leer ausgehen.

Die Kapitallebensversicherung in der betrieblichen Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) sollte eigentlich einen wesentlichen Beitrag zur Altersversorgung bilden, die schwache Durchdringung am Markt beschäftigt inzwischen auch die Bundesregierung. Die Kapitallebensversicherung kam im Rahmen des § 40b Einkommensteuergesetzes am häufigsten zum Einsatz. Mit der Änderung dieses Paragrafen und der Einbindung der Direktversicherung in den §3 Nr. 63 EStG, der Regelung zum Pensionsfond, verlor die Kapitallebensversicherung auch hier gegenüber einer Rentenversicherung deutlich an Bedeutung. Die §§ 3 Nr. 63 und 40b EStG regeln bzw. regelten die Steuerfreiheit und Sozialabgabenbefreiung von Beiträgen zu einer bAV, welche direkt aus dem Bruttoeinkommen gezahlt werden. Der Paragraf 3 Nr. 63 EStG sieht diese Befreiung bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr vor.

 

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