Ratgeber Versicherungen und Finanzen

Beamte sind nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und müssen sich nicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung anmelden. Denn das Beamtentum fußt auf der so genannten "Alimentierung": Beamte erhalten für ein „Leben im Dienst“ Leistungen von ihrem Dienstherrn. Deshalb erhalten sie auch keinen Arbeitsvertrag, sondern eine Ernennungsurkunde. Sie beziehen kein Gehalt, sondern Beamtenbezüge, die nach den Grundsätzen der Alimentierung berechnet werden. Sie müssen sich nicht nur an arbeitsrechtliche Grundsätze halten, sondern sie leisten einen Eid, um in den Beamtenstand zu gelangen.

Der Dienstherrn ist verpflichtet, für die Kosten der Gesundheitsversorgung des Beamten aufzukommen, zumindest teilweise. Die Grundversorgung ist somit gewährleistet, weshalb für Beamte die übliche Pflicht eines Arbeitnehmers wegfällt, sich in einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Sie können sich aber darüber hinaus privat krankenversichern, um bessere oder zusätzliche Leistungen zu erhalten.

Die Beihilfe zahlt mehr als die gesetzliche Krankenversicherung, aber es gibt Lücken

Als Beihilfeberechtigtem stehen dem Versicherten mehr Leistungen zu als einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherungen. Der Leistungskatalog der Beihilfe ist deutlich größer, eher auf dem Niveau einer guten privaten Krankenversicherung. Voraussetzung für die (teilweise) Übernahme der Kosten einer Behandlung ist nur, dass sie beihilfefähig ist. Bei den wenigsten „normalen“ Behandlungskosten gibt es Probleme.

Schwierigkeiten beginnen dort, wo die Beihilfe nur einen Teil der Kosten trägt. Das Beamtenrecht unterscheidet zwischen dem Bundesrecht für Bundesbeamte und dem Landesrecht für Landes- und Kommunalbeamte. Daher unterscheiden sich die Bemessungssätze der Beamten. Es gibt einen Standardsatz, von dem wenige Dienstherren abweichen. Für den Bund und in den meisten Bundesländern gelten folgende Bemessungssätze:

PersonengruppeBemessungssatz
Alleinstehender oder verheirateter Beamter mit max. 1 Kind 50 % (*)
Beamter mit mindestens 2 Kindern 70 % (*)
Beamter im Ruhestand 70 % (*)
Berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/in 70 % (*)
Berücksichtigungsfähige Kinder 80 % (*)
((*) bezogen auf die beihilfefähigen Kosten)

Familienversicherung: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können mitversichert werden, wenn sie nicht schon gesetzlich krankenversichert sind. Das wäre der Fall, wenn sie sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Auch Kinder sind berücksichtigungsfähig, und zwar wenn sie nicht über das andere Elternteil versichert werden können.

Hier bleibt eine erhebliche Lücke, die es zu schließen gilt

Die Versorgungslücke kann groß sein. Nicht bei einer einfachen ärztlichen Behandlung. Doch je schwieriger die Operation oder je länger der Krankenhausaufenthalt, desto stärker kommt der Anteil der Kosten zur Geltung, den die Beihilfe nicht übernimmt. Gleiches gilt für die Entbindung eines Kinds im Krankenhaus. Daher empfiehlt es sich, den Teil der Kosten abzusichern, den die Beamtenbeihilfe nicht auffängt.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Beihilfe-Lücke zu schließen:

Lösung 1: Die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Diese Möglichkeit besteht, wenn man das erste Mal in ein Beamtenverhältnis eintritt und bis zu diesem Tag gesetzlich versichert war. Wer sich zu diesem Schritt entscheidet, verzichtet auf die meisten Beihilfeansprüche. Die Beihilfe darf nicht zu einer Überdeckung der Kosten führen. Das wäre der Fall, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Behandlung voll übernähme und die Beihilfe anschließend weitere 50 Prozent zuschösse. Deshalb springt die Beihilfe nur ein, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht leistet.

Diese Versicherungslösung eignet sich am ehesten:

  • für Personen, die wegen schwerer Vorerkrankungen beschränkten Zugang zu privaten Krankenversicherungen haben,
  • für Familien, wenn ein Ehepartner, eingetragener Lebenspartner und/oder die Kinder in die Familienversicherung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden sollen.

Lösung 2: Eine beihilfekonforme private Krankenversicherung (pKV)

Diese Variante ist die gängigste. Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind in der Regel deutlich besser als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Wichtig: Die private Krankenversicherung muss beihilfekonform sein. Sie berücksichtigt schon bei den Gebührensätzen, dass die Versicherung nur den Unterschied zwischen Beihilfe und tatsächlichen Kosten tragen muss.

Während die private Krankenversicherung zum Beispiel für einen Selbstständigen die Kosten für die gesamte Behandlung trägt, muss die beihilfekonforme private Krankenversicherung nur höchstens die Hälfte aller Kosten tragen. Sind Kinder im Haushalt, sinkt der Satz weiter und mit ihm die Kosten. Daher ist die beihilfekonforme private Krankenversicherung deutlich günstiger als eine vergleichbare private Krankenversicherung mit ähnlich guten Leistungen. Für eine Einzelperson ist sie auch günstiger als die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

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