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EU-Verbraucherschutz für Inhaber von Girokonten – 3. Stufe tritt in Kraft

Seit vier Jahren ist die Zahlungskontenrichtlinie der EU in Kraft, mit Wirkung zum Herbst 2016 wurde sie mit dem Zahlungskontengesetz in deutsches Recht umgesetzt. Ende Oktober 2018 tritt dessen dritte Stufe in Kraft, die Verbrauchern mehr Transparenz hinsichtlich ihrer tatsächlichen Kontokosten bringen soll.

Darum geht es jetzt

Das Zahlungskontengesetz regelt bereits seit 2016, dass jeder Verbraucher ein Recht auf ein Basiskonto, das bestimmte Grundfunktionen abdeckt, hat. Außerdem muss er bei einem Kontowechsel von den Banken unterstützt werden.

Nun kommt eine weitere Verpflichtung hinzu, die Banken einhalten müssen: Verbrauchern steht eine standardisierte Entgeltinformation zu, anhand der sie die Kosten für ein Zahlungskonto einfach und schnell erkennen können. Diese Entgeltinformation muss einem Verbraucher bereits vor der Kontoeröffnung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Mit ihr soll es den Kunden ermöglicht werden, die Angebote der verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen. Entgeltinformationen müssen sowohl im Internet als auch in den Geschäftsräumen der Zahlungsdienstleister in Textform bereitgestellt werden.

Doch auch diejenigen Verbraucher, die sich bereits für ein Konto entschieden haben, haben mit der dritten Stufe des Zahlungskontengesetzes ein weiteres Recht auf Information: Ihre Bank muss ihnen mindestens einmal pro Jahr und außerdem zum Vertragsende eine Entgeltaufstellung zur Verfügung stellen. Dabei haben sich die Geldinstitute an das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erarbeitete Muster zu halten (https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/dl_Entgeltaufstellung_WORD.html). Damit vereinfacht sich der für Verbraucher oft schwierige Preisüberblick deutlich, zumal sich die Banken oft wenig Mühe gaben, ihre Kontokosten transparent und gut nachvollziehbar aufzuschlüsseln.

Fachleute haben bereits im Vorfeld beobachtet, dass einige Geldinstitute erst dann ihrer Nachweispflicht nachkommen wollen, wenn es einzelne Kunden ausdrücklich verlangen. Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers: Die BaFin weist auf ihrer Website (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/fa_bj_1810_zahlungskontengesetz.html) deutlich darauf hin, dass die Entgeltinformation dem Kunden auszuhändigen ist. Diese Formulierung lässt ein Abwarten der Banken, bis eine entsprechende Anforderung durch den Kunden erfolgt ist, nicht zu.

Wer sich näher informieren möchte, gelangt hier zur Zahlungskontenrichtlinie des EU-Parlaments und des EU-Rates sowie hier zum deutschen Zahlungskontengesetz.

 

 

 

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