Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Zahlt die Hausratversicherung bei einem Schaden durch brennenden Adventskranz?
Wenn es zum Brand des Adventskranzes kommt, stellt sich vielfach die Frage, ob die Hausratversicherung den Schaden übernimmt. Häufig beriefen sich die Assekuranzen darauf, dass die Beaufsichtigung der brennenden Kerzen vernachlässigt wurde und deswegen keine Regulierung des Schadens erfolgt. Die Versicherungen berufen sich dabei auf ein grob fahrlässiges Verhalten. Allerdings ist dieses nicht genau definiert.
Was bedeutet grob fahrlässig?
Grob fahrlässiges Verhalten liegt dann vor, wenn sich sorgfaltswidrig verhalten wird. Wenn beispielsweise die Kerzen beim Verlassen der Wohnung nicht gelöscht werden, ist dieses eine grob fahrlässige Handlung. Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.09.1999 mit dem AZ 4 U 182/98 liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Außerachtlassen eines Adventskranzes für die Dauer von bis zu einer halben Stunde vorliegt. In diesen Fällen waren die Versicherungen tatsächlich von ihren Leistungen befreit.
Dieses änderte sich ab dem 1.1.2008: Der Gesetzgeber hat eine Änderung des § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgenommen. Durch die Änderung sind die Assekuranzen nicht mehr völlig von den Leistungen befreit. Die Ersatzpflicht vermindert sich, je nachdem wie groß das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers am entstandenen Brandschaden ist. Um die genaue Höhe der zu regulierenden Summe festzulegen, wird ein Verfahren eingeleitet.
Die Schadensregulierung
Liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wird durch die Hausratversicherung der Schaden ersetzt. Die bereitgestellte Summe entspricht dem Wert des Gegenstandes in gleicher Art und Güte. Für neue Gegenstände bedeutet dieses, dass der Neupreis von der Versicherung gezahlt wird. Gebrauchte Gegenstände erhalten einen Abschlag vom Neupreis.
Entstehen durch den Brand Schäden am Gebäude, kommt dafür nicht die Hausratversicherung auf. Solche Schäden übernimmt die Wohngebäudeversicherung.
Tipp:
Wichtig ist, dass der Schaden unverzüglich der Versicherung gemeldet wird. Innerhalb von einer Woche sollte beim Versicherer die Schadensmeldung vorliegen. Formulare für die genaue Beschreibung des Schadens und die Auflistung der beschädigten Gegenstände sind im Internet bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu finden. Für eine schnelle und unkomplizierte Schadensregulierung sind dem Formular Belege beizufügen.