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Winterdienst und Haftung
Schnee und Eis sorgen dafür, dass in den Wintermonaten viele Fußgänger schwerwiegende körperliche Schäden davontragen. Dann nämlich, wenn sie auf glatten Bürgersteigen ausrutschen. Doch wer kommt für den Schaden auf, wenn beispielsweise Reha-Maßnahmen anstehen oder wenn der zu Schaden gekommene künftig arbeitsunfähig ist?
Der Bundesgerichtshof ist unlängst zu folgendem Urteil gekommen:
Es obliegt dem Eigentümer des Grundstücks, Bürgersteige und Zufahrtswege von Eis und Schnee zu befreien. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Grundstücksbesitzer vollumfänglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Dritte, etwa externe Dienstleister, oder, bei vermieteten Immobilien, Mieter damit zu beauftragen, Gehwege und den Eingangsbereich schnee- und eisfrei zu halten. Beabsichtigen Grundstückeigentümer, Dritte mit der Reinigung und dem Streudienst zu beauftragen, so sollten sie Kenntnis vom vorläufigen Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH, Az. VI ZR 126 /07- haben.
Übertragung auf einen Dienstleister
Wird die Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen Dienstleister übertragen, so verpflichtet sich dieser, für die Räumung der Gehwege und Säuberung des kompletten Einsatzbereiches einzutreten. Hält sich der beauftragte Winterdienst nicht an die vertraglich fixierten Vorgaben und kommt es zu Unfällen, kann der Immobilienbesitzer Schadenersatzansprüche geltend machen.
Im konkreten Klagefall hatte der Grundstücksbesitzer die Räumungspflichten auf einen Winterdienst übertragen. Dennoch war der Eingangsbereich des Mietshauses nicht ausreichend gestreut, sodass eine Mieterin stürzte und sich schwere Verletzungen zuzog. Die Mieterin wandte sich im späteren Verlauf an das Land- und Kammergericht in Berlin, da Schadensersatzansprüche gegenüber dem Dienstleister unberücksichtigt geblieben waren.
Die Angelegenheit landete schließlich vor dem BGH. Die Richter erkannten die Forderungen der klagenden Mieterin als rechtens an, da, so das Gericht, bei Übertragung der Streupflicht auf einen externen Dienstleister, dieser auch dafür einstehen müsse, dass Gehwege und der Eingangsbereich des Hauses regelmäßig und ausreichend von Schnee und Eis zu befreien sind.
Der Grundstücksbesitzer fungiert als Kontrollorgan
Im vorläufigen Urteil heißt es weiter, dass mit der Übertragung der Streupflicht auch die Verkehrssicherungspflicht, die eigentlich der Grundstücksbesitzer innehat, auf den Winterdienst übergehe. Der Grundstückseigentümer hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Dienstleistungsunternehmen seinen Pflichten entsprechend nachkommt. Er übernimmt eine Kontrollfunktion, welche die Einhaltung der vertraglichen Pflichten beinhaltet.
Eine endgültige Entscheidung hat der BGH in der Sache jedoch nicht gefällt. Er gab der Mieterin zwar recht und stellte fest, dass durchaus Schadenersatzansprüche gegenüber dem Winterdienst bestehen, die letztendliche Bearbeitung des Falles wurde jedoch an das Kammergericht in Berlin zurückgegeben.
Auch dieses Beispiel zeigt auf, wie wichtig eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Eigentümer von Immobilien ist.