Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen für Verträge zwischen 1994 bis 2007
Versicherer tun sich offenbar schwer mit der korrekten Formulierung und Gestaltung von Widerrufsbelehrungen: Was bereits aus dem Bereich der Baufinanzierungen bekannt wurde, ist auch bei den Lebens- und Rentenversicherungen passiert. Doch zahlreiche Versicherungskunden können sich nun auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berufen, wenn sie ihre Verträge widerrufen wollen.
Diese Möglichkeiten haben Verbraucher
In zahlreichen Lebens- oder Rentenversicherungen finden sich entweder mangelhafte Widerrufsbelehrungen oder es wurde völlig auf sie verzichtet. In mehreren Urteilen (Az. IV ZR 76/11 vom 7. Mai 2014; Az. IV ZR 384/14 sowie IV ZR 448/14 vom 29. Juli 2015) hat der BGH festgestellt, dass insbesondere bei in dieser Hinsicht fehlerhaften Verträgen, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem sog. Policen-Modell abgeschlossen worden sind, deren Widerruf geltend gemacht werden kann. Darunter fallen Verträge, bei denen das Versicherungsunternehmen seinem Kunden nicht spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung alle nötigen Informationen gegeben hat. Damit die Widerspruchsfrist bei diesen Verträgen überhaupt zu laufen beginnt, hätten die Versicherer alle Formalitäten ordnungsgemäß abwickeln müssen – dazu gehört die Zusendung aller vollständigen Unterlagen ebenso wie die korrekte Widerrufsbelehrung. Bei einer fehlerfreien Abwicklung hätte die Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungen 30 und bei Rentenversicherungen 14 Tage betragen. In der alten Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes gab es für die Versicherer allerdings noch ein Schlupfloch: Nach § 5a Abs. 2 Satz 4 erlosch das Widerspruchsrecht des Verbrauchers in jedem Fall ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie. Dem schob der BGH jedoch einen Riegel vor, sodass Versicherungskunden ein ewiges Widerspruchsrecht haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.
Lukrative Rücktrittsmöglichkeit für zahlreiche Verbraucher
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat ermittelt, dass ca. 60 % der Widerspruchsbelehrungen aus dem o. g. Zeitraum fehlerhaft sind und Versicherungskunden sich auf die Unwirksamkeit der Verträge berufen können. Ein Widerruf ist einer Kündigung grundsätzlich vorzuziehen, weil Kunden dann mehr Geld zurückgezahlt werden muss: Sie haben Anspruch auf einen großen Teil der eingezahlten Beiträge, die Abschluss- und Verwaltungskosten und außerdem eine Verzinsung.
Die Allianz Deutschland AG geht davon aus, dass in Deutschland ca. 108 Millionen Versicherungsverträge unter die BGH-Urteile fallen, für die die Versicherer Beiträge im Umfang von ca. 400 Milliarden Euro erhalten haben. Kein Wunder, dass die Allianz nach Mitteln und Wegen sucht, den Schaden gering zu halten: Neben anderen Versicherern versucht sie ihre Kunden mit dem Hinweis auf ein beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Verfahren abzuwimmeln. Der Haken daran: Die Allianz hat ihre Verfassungsbeschwerde bereits zurückgezogen. Das gab sie am 1. März 2016 bekannt. Trotzdem versuchen Versicherungsunternehmen, sich auf die Verfassungsbeschwerde zu berufen und lehnen es ab, Verträge rückabzuwickeln. Auch die Aachen Münchener Versicherung hatte versucht, mithilfe des BVerfG hohe Rückforderungen zu vermeiden, und sogar zwei Verfassungsbeschwerden eingelegt. Diese wurden in Karlsruhe jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Urteile des BGH nicht gegen das Grundgesetz verstoßen und das Gericht deshalb keine Aussicht auf Erfolg sehen könne.
So kann eine Lebens- oder Rentenversicherung erfolgreich widerrufen werden
Verbraucher können sich sowohl an eine der Verbraucherzentralen (Adressen unter www.verbraucherzentrale.de), einen Versicherungsberater oder einen Rechtsanwalt wenden, um klären zu lassen, ob ihr Vertrag einen der oben beschriebenen Rechtsfehler hat und deshalb widerrufen werden kann. Die Verbraucherzentralen erheben hierfür eine Gebühr von 70,-- €.
Sofern sich Kunden sicher sind, dass ihr Vertrag eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung beinhaltet, kann auf den Musterbrief zurückgegriffen werden, den die Verbraucherzentrale Hamburg zum Download gegen eine Gebühr von 90 Cent zur Verfügung gestellt hat (www.vzhh.de).
Sollten sich Versicherer weigern, ihren Kunden das ihnen zustehende Geld zurückzuzahlen oder die Rückzahlungssumme nicht nachvollziehbar zu kürzen, bleibt den Verbrauchern, sich an den Versicherungsombudsmann (www.versicherungsombudsmann.de) zu wenden oder Klage einzureichen. Die Entscheidungen des Ombudsmannes sind bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro bindend.
Achtung:
An diesem Sachverhalt versuchen sich einige Dienstleister ungerechtfertigt zu bereichern. Sie ködern widerrufswillige Versicherungskunden mit einer kostenlosen Erstberatung, um sie dann an einen Anwalt weiterzuvermitteln, der für seine Arbeit das übliche Honorar erhebt. Bei einer erfolgreichen Klage verlangen diese Anbieter ein Erfolgshonorar, dessen Höhe von der erstrittenen Rückzahlung abhängt. Auf diese Weise haben Verbraucher in manchen Fällen bis zu 50 % der Rückzahlung verloren, die ihnen ihr Versicherungsunternehmen nach dem Gerichtsverfahren ausgezahlt hatte.