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Was sich 2019 für Sie als Verbraucher ändert

Auch zum Jahresanfang 2019 gibt es für Verbraucher einige Änderungen und neue Gesetze mit direkten Auswirkungen. Dazu gehören die Arbeitslosenversicherung, das Krankenversicherungsgesetz, die Pflegeversicherung, das Rentenpakete, das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag genauso, wie Änderungen beim Midijob und Minijob. Im Folgenden haben wir für Sie die neuen Gesetze und Regelungen übersichtlich aufgeführt.

Sinkende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Laut einem Medienbericht plant die Bundesregierung, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu senken. Entlastungen im Umfang von ca. neun Milliarden Euro sind bereits im Koalitionsvertrag festgehalten worden. Ziel ist nun, sie im Rahmen eines Entlastungsgesetzes umzusetzen. Entsprechende Verhandlungen finden bereits unter Leitung von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) statt.

Das neue Krankenversicherungsgesetz

Auch eine Senkung der Krankenkassen-Beiträge in Milliardenhöhe kommt im Jahr 2019 auf Sie zu, wie das GKV-Versichertenentlastungsgesetz von Jens Spahn (CDU) vorsieht. Schon ab dem 1. Januar sollen sich Arbeitgeber zu gleichen Teilen wie Sie an den Zusatzbeiträgen beteiligen, welche Sie bisher alleine aufbringen mussten. Das entspricht einer jährlichen Entlastung von rund 6,9 Milliarden Euro.

Steigende Beiträge bei der Pflegeversicherung

Seit Mai 2018 besteht das Vorhaben, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung anzuheben. Das Bundeskabinett hat dem Gesetzesentwurf am 10.10.2018 zugestimmt und somit den Beschluss gefasst. Der Beitragssatz wird zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte steigen, womit er bei insgesamt 3,05 Prozent liegen wird. Als Rentner, Selbstständiger und Freiberufler müssen Sie ihn selbstständig aufbringen. Derzeit zahlen Sie als gesetzlich versicherte Person 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens. Wenn Sie kinderlos sind, sind es 2,8 Prozent. Durch die Beitragsanhebung verspricht sich die Bundesregierung jährliche Einsparungen von 4,2 Milliarden Euro sowie eine Planungssicherheit bis 2022.

Was sich bei Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag ändert

Am 08.11.2018 hat der Bundestag das Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) verabschiedet. Die darin enthaltenen Maßnahmen sehen zwei zeitliche Entlastungsstufen vor: 2019 und 2020. Diese inkludieren eine Erhöhung des Kindergelds, des Grundfreibetrags sowie des Kinderfreibetrags. Die erste, für 2019 angesetzte Entlastungsstufe sieht Folgendes vor:

  • Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 2.490 Euro für jeden Elternteil, woraus sich eine steuerliche Entlastungswirkung von jeweils 96 Euro ergibt.
  • Jährliche Anhebung des Kindergelds steigt um 60 Euro.
  • Steigerung des Grundfreibetrags von 9.000 Euro auf 9.196 Euro.

Höhere Verdienste im Midijob

Wenn Sie zurzeit einen Midijob ausüben, also mindestens 450,01 und höchstens 850 Euro verdienen, können Sie sich nicht von anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen befreien lassen. Die vollen Beträge bezahlen müssen Sie aber auch nicht. Stattdessen übernimmt Ihr Arbeitnehmer einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser Anteil ist gestaffelt und verändert sich mit Ihrem Verdienst. Im kommenden Jahr werden sich die Rahmenbedingungen dieser Gleitzone verändern, was den Maximalverdienst auf 1.300 Euro festsetzt. Auch die Formel der Beitragsberechnung wird angepasst und dadurch mehr Beschäftigten mit geringfügigem Einkommen zugutekommen.

Ein Anstieg der Minijobgrenze?

Zurzeit gibt es Vorhaben, die Minijobgrenze 2019 ansteigen zu lassen. Begründet wird das durch den ebenfalls steigenden Mindestlohn, der Arbeitsmöglichkeiten für Minijobber zunehmend einschränkt. Es dürfte schwierig für Betriebe werden, die anfallende Arbeit mit Minijobbern weiterhin bewältigen zu können. Daher soll zum Jahresbeginn nicht nur die Gleitzone umbenannt, sondern auch der ehemalige Entgeltbereich ausgeweitet werden. Aus betrieblicher Sicht ist die Anhebung der Minijobgrenze zu begrüßen. Seitens der Politik existiert aber noch Diskussionsbedarf. Nach einem Gesetzesvorschlag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen soll sich die Minijobgrenze an den Mindestlohn koppeln. Einen ähnlichen Vorschlag hat die FDP unterbreitet. Darüber hinaus möchte sie die Minijobgrenze 60-mal so hoch ansetzen wie den Mindestlohn, was einem Wert von 551,40 Euro im Monat entsprechen würde.

Rentenpakete: Neuerungen in 2019

Im Juli stellte Arbeitsminister Heil (SPD) sein erstes Rentenpaket vor, welches vorsieht, Geringverdiener mit geringeren Sozialbeiträgen zu entlasten. Der volle Satz gilt damit erst ab einem Einkommen von 1.300 Euro. Des Weiteren beinhaltet es eine Reform der Mütterrente. Diese besagt, dass Mütter, die Ihre Kinder vor 1992 zur Welt gebracht haben, einen halben Rentenpunkt mehr erhalten. Pro Kind ergibt das insgesamt zweieinhalb Punkte, was je nach Bundesland ein Rentenplus von bis zu 16,02 Euro im Monat bewirkt. Sobald diese Änderungen in Kraft getreten sind, wird das zweite Rentenpaket in Angriff genommen. Dieses adressiert vor allem die Grundrente als finanzielle Unterstützung für Geringverdiener. Detailliertere Auskünfte finden Sie auf der folgenden Seite: https://www.vv360.de/ratgeber/rentenform-2019.html.

Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt Auskunft darüber, wie hoch Ihre Beiträge für Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausfallen. Ausschlaggebender Faktor dafür ist Ihre Einkommenshöhe. Ab dem 01.01.2019 wird es voraussichtlich zu einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen kommen:

  • ein Anstieg bei der GKV und der gesetzlichen Pflegeversicherung von 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro monatlich
  • ein jährlicher Anstieg bei der Rentenversicherung auf 80.400 Euro in West- und 73.800 Euro in Ostdeutschland
  • ein Anstieg bei der Sozialversicherung von 59.400 Euro auf 60.750 Euro

Damit müssten Gutverdiener für ihren Sozialversicherungs-Schutz einerseits mehr zahlen. Andererseits würde es für abhängig Beschäftigte schwieriger, zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln.

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze

Im Jahr 2019 können Sie sich auf eine Anhebung der Versicherungspflichtgrenze einstellen. Die Pflichtgrenze bei der Pflege- und Krankenversicherung wird auf 5.062,50 Euro im Monat steigen, woraus sich ein jährlicher Wert von 60.750 Euro ergibt. Erst ab einem Jahreseinkommen in dieser Höhe werden Sie als gesetzlich Krankenversicherte Person in die private Krankenversicherung wechseln können. Gleichzeitig müssen Sie als Arbeitnehmer mindestens 1.350 Euro zusätzlich im Jahr verdienen, um sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu befreien.

Das Wichtigste zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

  • 13.000 neue Stellen sollen in der stationären Altenpflege entstehen und ohne Beteiligung der Bedürftigen von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert werden.
  • Bei der ambulanten Kranken- und Altenpflege im ländlichen Raum wird eine bessere Honorierung der Wegezeiten anvisiert.
  • Jede aufgestockte oder zusätzliche Pflegestelle am Krankenhausbett wird künftig vollständig von der GKV oder PKV refinanziert, um Pflege und Personalausstattung zu verbessern.
  • Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Krankenpflegehilfe werden im ersten Jahr vollständig von den Kostenträgern übernommen.
  • Die Zusammenarbeit zwischen Heimen und Ärzten soll verbindlicher werden.

Der neue gesetzliche Mindestlohn tritt 2019 in Kraft

Aktuell schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn von 8,84 Euro die Stunde vor. Mit dieser Vergütung erhalten Sie bei einer Vollzeitbeschäftigung monatlich knapp über 1.500 Euro brutto. Im kommenden Jahr soll dieser Beitrag steigen. Wie seitens der zuständigen Kommission beschlossen, werden Sie als Arbeitnehmer einen Mindestlohn-Anspruch in Höhe von 9,19 Euro die Stunde haben. Das entspricht einem Anstieg von 42 Cent. 2020 ist mit einer weiteren Erhöhung in Höhe von 16 Cent zu rechnen. Der Betrag orientiert sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamts und wird alle zwei Jahre von der zuständigen Kommission unterbreitet.

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