Ratgeber Versicherungen und Finanzen

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Was sich 2018 für Versicherungskunden ändert

Jeder Jahreswechsel bringt Veränderungen mit sich. Das gilt auch für die Versicherungsbranche. Hier sind die wichtigsten Neuerungen, auf die sich Verbraucher und Assekuranzen einstellen müssen.

Betriebliche Altersvorsorge

Die Bundesregierung möchte die betriebliche Altersvorsorge (bAV) attraktiver machen und hat einige Maßnahmen auf den Weg gebracht, um dieses Ziel zu erreichen.

  • Der steuerfreie Höchstbetrag, bis zu dem mithilfe der sog. Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge gespart werden kann, steigt von bisher 4 auf dann 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (aktuell: 6.350 Euro im Westen, 5.700 Euro im Osten). Der sozialversicherungsfreie Höchstbeitrag ist davon unberührt, es bleibt bei 4 %. Die Folge: Der Betrag, der die sozialversicherungsfreie 4 %-Grenze übersteigt, ist sozialversicherungspflichtig.

  • Bei betrieblichen Riester-Verträgen, die ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden, entfällt während der Rentenphase die bisher übliche Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem erhöht sich die staatliche Grundzulage für alle Riester-Verträge von 154 auf 175 Euro. Sofern nur geringe Riester-Rentenzahlungen zu erwarten sind, können Sparer, die ab 2018 einen Vertrag abschließen, den Auszahlungszeitpunkt selbst festlegen: Sie haben die Wahl zwischen dem Beginn der Auszahlungsphase oder dem 1. Januar des Folgejahres. Mit dieser Wahlmöglichkeit lassen sich Steuern sparen, weil sich mit dem Beginn der Rentenphase üblicherweise die Einkünfte verringern.

Neu ist auch, dass bei einem Bezug von Grundsicherung Riester-Renten nur noch zum Teil angerechnet werden: Geringverdiener erhalten einen Freibetrag von 100 Euro pro Monat. Bei höheren Riester-Renten werden 30 % desjenigen Betrags, der 100 Euro übersteigt, nicht angerechnet.

  • Ganz neu ist das Sozial- oder auch Tarifpartnermodell, das neben der klassischen bAV etabliert werden soll. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen haben dann die Möglichkeit, über eine Öffnungsklausel ein Tarifpartnermodell einzuführen. So soll eine größere Verbreitung der bAV erreicht werden, da hier auch kleinere Firmen angesprochen werden. Für nicht tarifgebundene Betriebe fehlt allerdings noch ein klares Konzept. Die Einzelheiten sind im Betriebsrentenstärkungsgesetz geregelt. Danach wird es für dieses Modell keine Mindest- oder Garantieleistung geben, sodass der Arbeitgeber auch kein Haftungsrisiko hat, sondern nur für eine Zielrente einsteht. Damit ist eine definierte Betriebsrente gemeint, die den eingebrachten Beiträgen entspricht. Im Tarifvertrag kann außerdem ein sog. Opting-out-Modell vereinbart werden. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, dass sie sich konkret äußern müssen, wenn sie auf eine Entgeltumwandlung verzichten wollen. Tun sie es nicht, wird automatisch gespart.

Für Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von  monatlich weniger als 2.200 Euro erhalten Arbeitgeber eine Steuervergünstigung, sofern sie sie beim Sparen unterstützen. 30 % des Sparbeitrags können sie mit ihrem Lohnsteueranteil verrechnen.

Krankenversicherung

  • Auf Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt (2018: 53.100 Euro pro Jahr), kommen ebenfalls Veränderungen zu. Ihre Beiträge werden in Zukunft von ihrer Krankenkasse nur noch vorläufig festgesetzt. Die tatsächlich erzielten Einkünfte müssen dann mithilfe des Einkommensteuerbescheids nachgewiesen werden, was zu einer Beitragsnachzahlung oder auch –rückerstattung führen kann. Kommt der Selbstständige nicht innerhalb von drei Kalenderjahren seiner Verpflichtung nach, einen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wird ihm rückwirkend der Höchstbeitrag berechnet. Für Selbstständige mit einem geringen Einkommen wird eine Mindestbemessungsgrenze, also ein fiktives Mindesteinkommen, eingeführt, das für 2018 auf 2.283,75 Euro pro Monat festgesetzt wurde. Für Existenzgründer sowie Selbstständige mit einem sehr geringen Einkommen gilt eine Mindestbeitragsgrenze in Höhe von 1.522,50 Euro monatlich. Diese Neurungen stoßen auf breite Kritik, da sie sowohl Existenzgründer als auch Freelancer mit einem sehr schwankenden Einkommen durch die drohenden Nachzahlungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen können.

  • Das Bundesarbeitsministerium hat die Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK) zum 1. Januar 2018 von 4,8 auf 4,2 % gesenkt.

Fondsgebundene Lebensversicherungen

  • Erträge aus Investmentfonds werden nicht mehr nur auf Anleger-, sondern auch auf Fondsebene besteuert. Fonds müssen nun auf Erträge aus den Verkäufen von Immobilien innerhalb Deutschlands, Dividenden sowie Mieten eine Körperschaftssteuer in Höhe von 15 % zahlen. Hiervon sind nur Rentenfonds ausgenommen. Im Gegenzug sollen Verkäufe und Ausschüttungen nur noch zum Teil besteuert werden: Bei offenen Immobilienfonds beträgt der steuerfreie Anteil 60 %, bei Mischfonds 15 % und bei Aktienfonds 30 %. Anleger, die unter dem Sparerfreibetrag von 801 Euro liegen, haben jedoch nichts davon: Für die mit 15 % Körperschaftssteuer auf der Fondsebene belasteten Erträge wurden für sie keine Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen.

Kfz-Versicherung

Auch auf Autofahrer kommen Veränderungen zu:

  • Bei etwa jedem siebten Kfz-Halter erhöhen sich nach der neuen Typklassenstatistik die Versicherungsbeiträge. Dies betrifft insbesondere Oberklassewagen und SUVs mit einer starken Motorisierung. Dagegen werden etwa 13 % der Pkw in eine niedrigere Typklasse eingestuft. Für die meisten Kfz-Halter, nämlich 73 %, ändert sich hier nichts.

  • Die Regionalklassen wurden anhand von Unfallstatistiken neu bewertet. Danach werden 41 Zulassungsbezirke heraufgestuft, sodass sich hier die Tarife erhöhen. 67 Bezirke werden in günstigere Tarife herabgestuft. Für die übrigen 305 Zulassungsbezirke bleibt alles beim Alten.

  • Ab dem 1. September 2018 wird die Kfz-Steuer für alle neu auf den Markt gebrachten Automodelle, die ab diesem Stichtag mit einer neuen Typenzulassung zugelassen werden, neu berechnet. Der Grund für diese Änderung ist die Einführung eines neuen Prüfverfahrens: Die „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP-Norm) löst das bisher praktizierte NEFZ-Prüfverfahren (Neuer Europäischer Fahrzyklus) ab. Mit der dann eingesetzten Abgasprüfmethode werden realistischere Werte ermittelt, die sich in höheren CO­2-Messergebnissen niederschlagen werden; das allein sorgt bereits für eine höhere steuerliche Einstufung. Erst ab dem 1. September 2019 sind alle neu zugelassenen Autos von dieser Änderung betroffen.

IDD-Umsetzungsgesetz

Zum 23. Februar 2018 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb“ oder kurz „IDD-Umsetzungsgesetz“ in Kraft. Sein Ziel ist es, den Verbraucherschutz im Versicherungswesen zu verbessern.  

  • Berater müssen ihre Finanzprodukte transparent und für die Kunden gut verständlich erläutern und ihnen einen genauen Überblick verschaffen. Dazu gehören auch Hinweise auf Anlagestrategien sowie deren Risiken. Ein bereits im Rahmen der Anhörung viel diskutierter Punkt sind Art und Umfang der Beraterhonorierung. Die EU-Kommission erarbeitet zurzeit noch genaue Kriterien bezüglich der Provisionen und sonstigen Zuwendungen, um diese mit den Interessen der Verbraucher in Einklang zu bringen.

  • Die Beratungspflicht gilt auch, wenn der Kontakt zum Verbraucher über das Internet oder telefonisch erfolgt ist. Ein Verzicht auf die Beratung kann nur in Schriftform durch die Kunden erfolgen.
  • Versicherungsberater dürfen künftig ihr Tätigkeitsfeld auf die Vermittlung von Policen ausweiten, aber dafür keine gesonderte Vergütung verlangen, weil ihre Leistung bereits mit dem Beraterhonorar abgegolten ist.
    Die Beratungspflicht wird sich nicht nur auf die Anlagen, sondern auch auf die Kunden beziehen. Diese haben ein Recht auf eine auf ihre persönlichen Wünsche und Möglichkeiten zugeschnittene Beratung, wobei auch auf ihren Kenntnisstand Rücksicht genommen werden muss.

  • Neue Versicherungsangebote müssen ein internes Freigabeverfahren absolvieren, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Das Verfahren umfasst z. B. die Überprüfung, ob die jeweilige Kundengruppe und die Vertriebskanäle und –formen zueinander passen.

  • Alle Versicherungsmakler und –vermittler müssen sich pro Jahr 15 Stunden weiterbilden. Wie und worin genau wird später gesetzlich geregelt.
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