Ratgeber Versicherungen und Finanzen

Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen

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Versicherungsschutz bei einer Fahrgemeinschaft

Ob sich Pendler oder Reisende zu einer Fahrgemeinschaft im privaten PKW zusammenschließen, finanziell und ökologisch ist das sinnvoll. Doch wie steht es um den Versicherungsschutz, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt? 

Grundsätzlich gilt, dass der Verursacher eines Unfalls für den Schaden haftet. Die Mitfahrer sind über die KFZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters mitversichert, selbst wenn der Fahrer am Unfall schuld ist. Wird der Unfall vom Fahrer unverschuldet, beispielsweise durch einen technischen Defekt ausgelöst, zahlt die Versicherung auch. Ist für die KFZ-Haftpflichtversicherung nur eine geringe Deckungssumme vereinbart, lässt sich der Halter vor Fahrtantritt von den Mitfahrern oder bei unter 18-Jährigen von den Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass er nur zu den gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen versichert ist.

Insassenunfallversicherung?

Eine (nicht unbedingt notwendige) Möglichkeit zur Erweiterung des Versicherungsschutzes ist eine Insassenunfallversicherung. Dies kann unter Umständen sinnvoll sein, etwa wenn die gegnerische (ausländische) Versicherung nur wenig Schadensersatz zahlt. Üblicherweise sind die meisten Risiken aber mit den gesetzlichen Versicherungen abgedeckt und eine weitere Versicherung daher unnötig.

Fahrerwechsel

Wechseln sich bei längeren Fahrten auch die Mitfahrer am Steuer ab, so muss geprüft werden, werden, ob in der Haftpflichtversicherung keine Einschränkungen hinsichtlich der Fahrer vereinbart wurden. Oft werden zugunsten eines geringeren Beitrags, die Bedingungen insoweit geändert, dass nur ein bestimmter Personenkreis das Auto fahren darf.

Fahrgemeinschaft zur Arbeitsstätte


Handelt es sich um eine Fahrgemeinschaft zur Arbeitsstätte, sind alle Personen im Wagen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies gilt jedoch nur auf der direkten Hin- und Rückfahrt und auch nur auf den notwendigen Strecken zum Abholen und Zurückbringen der Beifahrer. Mit dem Fahren von Umwegen entfällt der Versicherungsschutz. Nicht versichert sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Sachschäden und Zahlungen von Schmerzensgeld.

Versicherte Gegenstände

Bei Gegenständen erstreckt sich der KFZ-Versicherungsschutz nur auf jene, die üblicherweise im Auto mitgeführt werden, wie Bekleidung oder eine Brille. Nicht versichert ist in der Regel das Gepäck.

Fahrten zur Gewinnerzielung

Ausgeschlossen von diesen Regelungen sind Fahrten, die den Zweck der Gewinnerzielung erfüllen. Es empfiehlt sich deshalb, vorab die für die Fahrten erwarteten Kosten möglichst genau zu ermitteln und darüber ein Schriftstück als Beleg aufzusetzen. Hier können auch die höheren Kosten, die durch einen besseren Schutz wie die Wahl der höchsten Deckungssumme, eingebracht werden.

Insgesamt ist es wichtig, sich selbst und die Mitfahrer vor der Fahrt zu informieren und die Aufteilung der anfallenden Kosten sowie eventuelle Haftungsbeschränkungen zu dokumentieren.

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