Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Das ändert sich für Verbraucher zum 01.01.2016
Im kommenden Jahr wird es wieder zahlreiche Änderungen geben, von denen nahezu alle Bürger betroffen sind. Im Folgenden möchten wir Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben, die es beispielsweise bei der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder auch im Bereich Kindergeld und Unterhalt gibt.
Auf die folgenden Änderungen möchten wir im Detail näher eingehen:
- Familienversicherung für Arbeitslosengeld II-Empfänger endet
- höhere Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung
- neue Beitragsbemessungsgrenzen
- Ende des Höchstrechnungzinses bei Lebensversicherungen
- neue Höchstgrenze bei Vorsorgeaufwendungen
- neue Hartz IV-Eck-Regelsätze
- höheres Kindergeld
- Änderung beim Unterhalt
- Reformen im Bereich Wohnrecht
- Änderung bei Pfändungsfreigrenzen
- höherer Grundfreibetrag
- Freistellungsauftrag nur mit Steuer-ID
- Schnellere Auszahlung der Guthaben aufgrund der Einlagensicherung
- Statt Kontonummer und Bankleitzahl gilt nur noch die IBAN
- Jeder hat das Recht auf ein Girokonto
- Freibeträge beim Lohnsteuerabzug sind 2 Jahre gültig
- Besserer Pfändungschutz bei Darlehensaufnahme
- Reform des Bausparkassengesetzes
- Unterhaltszahlungen von der Steuer besser absetzbar
- Ohne Steuer-ID kein Kindergeld mehr
Keine Familienversicherung für Arbeitslosengeld II-Empfänger mehr
Die Familienversicherung ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung schon seit vielen Jahren ein Eckpfeiler des Systems. Bis zu einem bestimmten Einkommen haben so beispielsweise Ehepartner des Hauptversicherten und auch dessen Kinder die Möglichkeit, sich beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Bis Ende 2015 gilt die Familienversicherung auch noch für Arbeitslosengeld II-Empfänger. Dies jedoch wird zum 1.1.2016 aufgrund einer Änderung im GKV Finanzstruktur- und Qualität-Entwicklungsgesetz nicht mehr der Fall sein.
Ab dem kommenden Jahr (2016) werden vom Grundsatz her sämtliche Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt für alle Betroffene, falls keine Zuordnung in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen werden kann. Diese Änderung hat vor allem zufolge, dass alle Personen, die bisher familienversichert waren, mit dem Erreichen des 15. Lebensjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert werden. Daraus resultiert unter anderem, dass die betroffenen Personen ein neuerliches Krankenkassenwahlrecht haben, sodass natürlich zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gewechselt werden kann.
Höhere Zusatzbeiträge bei diversen gesetzlichen Krankenkassen
Eine weitere Änderung, mit der Sie im kommenden Jahr rechnen müssen, sind durchschnittlich höhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aktuell beträgt der einheitliche Beitragssatz 14,6 Prozent, wobei allerdings durchschnittlich bereits jetzt ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent berechnet wird. Experten gehen davon aus, dass dieser Zusatzbeitrag, den viele gesetzliche Krankenkassen fordern, im Durchschnitt betrachtet im kommenden Jahr um 0,2 Prozentpunkte steigen wird. Daraus resultiert, dass der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab Januar 2016 bei durchschnittlich 15,7 Prozent liegen wird. Bekanntlich zahlen davon die Arbeitgeber fixe 7,3 Prozent, sodass die Belastung für Arbeitnehmer auf durchschnittlich 8,4 Prozent steigen dürfte.
Weiterhin besteht ein Recht auf Sonderkündigung
Während der im Durchschnitt voraussichtlich steigende Zusatzbeitrag im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein negativer Aspekt ist, ist immerhin positiv zu bewerten, dass es in seinem solchen Fall nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht gibt. Kündigt Ihre Krankenkasse also an, dass sie im kommenden Jahr Beitragsanpassungen vornehmen wird und demzufolge den Zusatzbeitrag erhöhen möchte, haben Sie die Möglichkeit, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Der Vergleich zwischen den Krankenkassen kann mittlerweile durchaus lohnen, denn zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot liegt im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mittlerweile eine Differenz von über 0,5 Prozent.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2016
Alljährlich gibt es im Bereich der Beitragsbemessungsgrenzen und auch bei der Versicherungspflichtgrenze Neuerungen, denn diese Höchstbeträge werden nahezu jedes Jahr etwas erhöht. Dies trifft auch für das kommende Jahr (2016) zu, sodass wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Beitragsbemessungsgrenzen und über die Versicherungspflichtgrenze im Bereich der GKV geben möchten.
- Beitragsbemessungsgrenze GKV: 50.850 Euro
- Versicherungspflichtgrenze: 56.250 Euro
- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
74.400 Euro (West)
64.800 Euro (Ost) - Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung: 18,70 Prozent
Höchstbeitrag (monatlich) 1.159,40 bzw. 1.009,80 Euro
Rentenbesteuerung steigt auf 72 Prozent
Eine weitere Änderung besteht im kommenden Jahr darin, dass der steuerpflichtige Rentneranteil von bisher 70 auf zukünftig 72 Prozent ansteigen wird. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass lediglich 28 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente nicht besteuert werden. Davon betroffen sind natürlich nicht die Bestandsrenten, bei denen der bereits festgesetzte steuerfreie Rentneranteil unverändert bleibt.
Kein Höchstrechnungszins mehr bei Lebensversicherungen
Auch im Bereich der Lebensversicherungen gibt es ab dem kommenden Jahr eine durchaus interessante Änderung. Die Bundesregierung plant nämlich für 2016, dass Lebensversicherern kein Höchstrechnungszins mehr vorgegeben werden soll. Allerdings ist nach Ansicht von Experten nicht zu befürchten, dass der aktuelle Garantiezins von 1,25 Prozent komplett abgeschafft wird. Vielmehr geht es lediglich um den sogenannten Höchstrechnungszins, den das Finanzministerium den Lebensversicherern auch in diesem Jahr noch vorgegeben hat. Dieser Höchstzins beinhaltet vor allem, dass die Versicherer ihren Kunden keinen höheren Zinssatz garantieren dürfen. Dies soll insbesondere dem Schutz des Verbrauchers dienen, denn auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Lebensversicherer keine utopischen Versprechungen machen und diese in der Praxis nicht einhalten können. Genau diese Obergrenze soll nun im kommenden Jahr wegfallen.
Höherer Betrag bei den absetzbaren Vorsorgeaufwendungen
Bei den Vorsorgeaufwendungen für das Alter gibt es im kommenden Jahr eine erfreuliche Nachricht, denn hier soll eine deutlich bessere Absetzbarkeit möglich sein. Bei den Sonderausgaben gilt ab dem kommenden Jahr ein Höchstbetrag von 22.767 Euro und maximal können ab 2016 exakt 82 Prozent abgesetzt werden. Dies wiederum führt dazu, dass alleinstehende Personen bis zu 18.669 und Ehepaare bzw. eingetragene Lebensgemeinschaften bis zu 37.338 Euro bei der Steuer geltend machen können. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass bei allen Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen, die steuerfreien Arbeitgeberanteile von den Vorsorgeaufwendungen subtrahiert werden.
Hartz IV Regelsatz steigt um 5 Euro
Eine Änderung gibt es im kommenden Jahr auch beim sogenannten Hartz IV Eckregelsatz. Dieser soll ab Januar 2016 um monatlich fünf Euro ansteigen. Dies führt dazu, dass der Regelsatz eines Alleinstehenden auf monatlich 404 Euro steigt, was einer Erhöhung von 1,25 Prozent entspricht. Handelt sich um eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft, beispielsweise bei Ehepaaren, ist der Anstieg allerdings nur auf 364 Euro vorgesehen. Auch die Regelleistungen für Kinder steigen etwas an, allerdings je nach Alter des Kindes nur um drei oder vier Euro.
Ab 2016 mehr Geld für Kinder
Eine geplante Erhöhung gibt es ab dem kommenden Jahr im Bereich Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag. Nachdem das Kindergeld in diesem Jahr (2015) bereits rückwirkend erhöht wurde, soll ab 2016 eine weitere Erhöhung um monatlich zwei Euro pro Kind erfolgen. Dies führt dazu, dass ab 2016 sowohl für das erste als auch für das zweite Kind monatlich 190 Euro gezahlt werden. Bei einem dritten Kind erhöht sich die Zahlung auf monatlich 196 Euro, während sowohl für das vierte als auch für jedes weitere Kind 221 Euro im Monat gezahlt werden. Wichtig zu beachten ist, dass ab 2016 der entsprechenden Behörde die Steuer-ID der Eltern bzw. des Elternteils, welches das Kindergeld erhält, sowie des Kindes vorliegen muss.
Nicht nur das Kindergeld steigt ab 2016 an, sondern ebenfalls der Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag erhöht sich ab 2016 um 96 Euro, sodass er je Elternteil dann 2.304 Euro beträgt. Darüber hinaus erhalten Eltern weiterhin einen Betreuungsfreibetrag von 1.320 Euro je Elternteil. Ebenfalls ansteigen wird der Kinderzuschlag, allerdings erst ab 1. Juli 2016. Dann werden maximal 160 Euro im Monat gezahlt, was eine Erhöhung im Vergleich zur aktuellen Zahlung von 20 Euro ist. Von diesem Kinderzuschlag profitieren solche Eltern, die keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung haben, um den Bedarf ihrer Kinder angemessen zu decken.
Betreuungsgeld kann nicht mehr beantragt werden
Schon im 3. Quartal 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Betreuungsgeld in seiner bis dato genutzten Form gegen das Grundgesetz verstößt. Dies führte bereits Mitte in 2015 dazu, dass keine neuen Anträge auf Betreuungsgeld mehr genehmigt wurden, sodass es auch ab 2016 keine Zahlungen in diesem Bereich mehr geben wird. Allerdings gilt nach wie vor der Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass alle bezugsberechtigten Eltern, die zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes bereits einen genehmigten Antrag auf Betreuungsgeld erhielten, die Zahlung auch weiterhin bekommen werden.
Höherer Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Im Bereich des Unterhaltes gibt es ab 2016 ebenfalls eine Änderung, die vor allem daraus resultiert, dass das Existenzminimum steigt. Konkret beinhaltet die Änderung, dass 180 Euro mehr als bisher in Form einer Unterhaltszahlung abgesetzt werden können. Dies führt in der Summe dazu, dass Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehepartner bis zu einem Maximalbetrag von 13.805 Euro in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden können.
Reform des Wohnrechts: ab 2016 höherer Mietzuschuss
Aufgrund einer Reform des Wohnrechtes können sich Personen, die einen Anspruch auf Wohngeld haben, ab dem kommenden Jahr auf einen etwas höheren Mietzuschuss freuen. Der Anstieg ist nicht unerheblich, denn er beträgt ab dem kommenden Jahr für einen 2-Personenhaushalt immerhin durchschnittlich 186 Euro. Darüber hinaus wird ab 2016 auch die Zahl der Anspruchsberechtigten steigen.
Neue Pfändungsgrenzen ab 2016
Für das Einkommen, welches Bürger in Deutschland erzielen, gibt es laut Zivilprozessordnung bestimmte Pfändungsfreigrenzen, die in der jeweils aktuellen Pfändungstabelle festgehalten sind. Diese Freibeträge gelten sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Schuldner, die keine Unterhaltsverpflichtung haben. In erster Linie ist der Pfändungstabelle zu entnehmen, welche Beträge gepfändet werden dürfen.
Im kommenden Jahr sind die Pfändungsfreigrenzen bereits erhöht, sodass beispielsweise Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen eine Freigrenze von 1.073,88 Euro zur Verfügung haben werden. Die Grenze gilt allerdings bereits seit 1. Juli 2015, setzt sich aber auch ab dem kommenden Jahr fort. Sollen Unterhaltszahlungen in die Kalkulation einbezogen werden, müssen diese Zahlungen nachgewiesen werden.
Grundfreibetrag steigt auf 8.652 Euro
Beim sogenannten Grundfreibetrag handelt es sich um den Betrag, bis zu dem Bürger nicht einkommensteuerpflichtig sind. Wer also maximal rund 8.500 Euro an jährlichem Einkommen erzielt - unabhängig von der Art der Einkünfte - der muss definitiv keine Einkommensteuer zahlen. Erst für alle über diesen Betrag hinausgehenden Einkünfte greift dann die Steuerpflicht. Der Grundfreibetrag steigt ab dem kommenden Jahr routinemäßig an. Er beträgt aktuell noch 8.472 Euro, wird jedoch im kommenden Jahr um 180 Euro auf dann 8.652 Euro erhöht.
Freistellungsauftrag ab 2016 nur mit Steuer-ID gültig
Da es in Deutschland einen Sparer-Pauschbetrag gibt, haben steuerpflichtige Bürger schon seit vielen Jahren die Möglichkeit, den Abzug der Kapitalertragssteuer durch das Stellen eines sogenannten Freistellungsauftrages zu vermeiden. Dieser Auftrag wird den Banken erteilt, bei denen verzinste Guthaben oder Geldanlagen mit einer anderen Form der Rendite vorhanden sind. Ist der Freistellungsauftrag über eine ausreichende Summe gestellt, so kann dadurch vermieden werden, dass die Bank beim Gutschreiben des Ertrages automatisch die anfallenden Abgeltungssteuer abführen muss. Jetzt gibt es in dem Zusammenhang ab dem kommenden Jahr eine Änderung, die darin besteht, dass sämtliche erteilte Freistellungsauftrages nur noch wirksam sind, wenn der jeweiligen Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse die Steueridentifikationsnummer des Kunden vorliegt.
Tätig werden müssen daher Kunden, die ihren jeweiligen Freistellungsauftrag bis einschließlich 2010 erteilt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Steueridentifikationsnummer von der jeweiligen Bank nämlich noch nicht automatisch abgefragt, sodass es vor 2011 noch zahlreiche Freistellungsaufträge gibt, bei denen eben gleichzeitig keine Steuer-ID vorliegt. Bisher blieben auch diese Freistellungsaufträge noch bis einschließlich 2015 gültig, was jedoch für das kommenden Jahr nicht mehr gilt. Wichtig zu beachten ist, dass nicht die Banken die Aufgabe haben, die fehlende Steuer-ID nachzufragen, sondern die jeweiligen Kunden müssen dies von sich aus tun. Die aus elf Ziffern bestehende Steueridentifikationsnummer ist beispielsweise dem letzten Einkommensteuerbescheid oder auch der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu entnehmen.
Schnellere Auszahlung der Guthaben aufgrund der Einlagensicherung
Bekanntlich gibt es für sämtliche Spareinlagen sowie Guthaben auf Festgeld- und Tagesgeldkonten innerhalb der Europäischen Union die gesetzliche Einlagensicherung. Diese greift selbstverständlich auch in Deutschland und führt dazu, dass Guthaben zunächst einmal bis zu einem Volumen von 100.000 Euro pro Kunde geschützt sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt, der ebenfalls schon immer Teil der Einlagensicherung war, besteht darin, innerhalb welchen Zeitraumes der Kunde seine Ansprüche geltend machen kann bzw. nach wie vielen Tagen die Rückzahlung des Guthabens im Insolvenzfall der Bank vorgenommen wird.
Derzeit besteht die Regelung darin, dass bei einer Insolvenz des kontoführenden Kreditinstitutes maximal 20 Tage vergehen dürfen, bis die Einlagen an den betroffenen Kunden zurückgezahlt wurden. Jetzt gibt es diesbezüglich eine Verbesserung für den Kunden, denn zukünftig muss er sein Geld in spätestens sieben Tagen zurück erhalten. Die neue Regelung wird allerdings nicht direkt ab dem 1. Januar, sondern ab 1. Juni 2016 in Deutschland gelten. Für den gesamten Raum der EU ist vorgesehen, dass die Regelung spätestens im Jahre 2024 in Kraft tritt.
IBAN löst Kontonummer und Bankleitzahl ab 2016 ab
Schon seit einigen Jahren gibt es auch in Deutschland den IBAN, der beispielsweise bei Überweisungen anstelle der Kontonummer sowie der Bankleitzahl des Zahlungsempfängers genannt wird. Bisher war es allerdings so, dass alternativ die weitaus meisten Banken nach wie vor die Angabe der Kontonummer und der Bankleitzahl akzeptiert hatten. Für Inlandsüberweisungen ergibt sich diesbezüglich ab dem kommenden Jahr, genauer gesagt ab 1. Februar 2016, eine Änderung. Diese besteht darin, dass die Angabe von Bankleitzahl und Kontonummer endgültig ausläuft, denn ab Februar nächsten Jahres gelten bei inländischen Überweisungen ausschließlich der IBAN sowie bei Bedarf der BIC-Code der jeweiligen Empfängerbank. Hintergrund ist, dass ab diesem Datum die Übergangsbestimmungen der sogenannten SEPA-Verordnung auslaufen, sodass der schon seit Jahren beschlossene einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum dann endgültig ohne jede Ausnahme gilt.
Recht auf das sogenannte Konto für jedermann kommt 2016
In Deutschland besitzen die weitaus meisten Verbraucher zwar ein Girokonto, jedoch trifft dies nicht auf alle Bürger zu. Ein Grund besteht darin, dass die weitaus meisten Banken nicht die Pflicht haben, für jeden Kunden ein Girokonto zu eröffnen. Bisher gibt es in Deutschland demnach noch kein gesetzlich verankertes Recht auf ein Girokonto, was sich jedoch im kommenden Jahr ändern wird. Bis dato waren es lediglich die Sparkassen, die dazu verpflichtet waren, ein Girokonto für jeden Kunden zu eröffnen. Allerdings galt dies auch nur in einigen Bundesländern, während sämtliche andere Institut, wie zum Beispiel Volks- und Raiffeisenbanken sowie Großbanken, von dieser Verpflichtung ausgenommen waren. Zukünftig hat jedoch jeder Bürger innerhalb der Europäischen Union das Recht, dass die Bank ein Girokonto mit allen normalen und wichtigen Grundfunktionen eröffnen muss.
Das Recht auf ein Girokonto tritt spätestens zum 18. September 2016 in Kraft, denn bis zu diesem Zeitpunkt muss eine europäische Richtlinie hierzulande spätestens in nationales Recht umgesetzt werden. Zwar hat die Bundesregierung in dem Zusammenhang schon einen Gesetzentwurf veranlasst, jedoch ist dieser bisher noch nicht in Kraft getreten. Experten rechnen damit, dass dies im Frühjahr des kommenden Jahres der Fall sein wird. Das Recht auf das Girokonto für jedermann beinhaltet von den Leistungen her, dass Kontoinhaber beispielsweise Ein- und Auszahlungen von ihrem Girokonto vornehmen können, Überweisungen tätigen und unbare Zahlungen mit Karte veranlassen können. Darüber hinaus besteht die grundlegende Funktion des Girokontos ebenfalls darin, dass der Kunde am Online-Banking teilnehmen kann.
Freibeträge beim Lohnsteuerabzug ab 2016 bis zu 2 Jahre gültig
Eine wichtige Änderung gibt es ab dem kommenden Jahr auch im Bereich der Lohnsteuer. Bisher war es bei einzutragenden Freibeträgen so, dass diese jedes Jahr aufs Neuerliche beim zuständigen Finanzamt beantragt werden mussten. Ab dem kommenden Jahr gibt es in dieser Hinsicht eine Erleichterung, denn ab 2016 müssen die jeweiligen Freibeträge nur noch alle zwei Jahre beantragt werden, da sie für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig sind. Daraus resultiert, dass ab Januar 2016 beantragte Freibeträge dann bis Ende 2017 gültig sind. Dies trifft beispielsweise auf Freibeträge im Bereich der Werbungskosten, genauer gesagt für Fahrten zur Arbeitsstätte, zu.
Besserer Schutz vor Pfändung bei Darlehensaufnahme
Ab dem kommenden Jahr sollen solche Verbraucher besser vor Pfändungen sowie Zwangsvollstreckungen geschützt werden, die einen Kredit aufgenommen haben. Grundlage dafür ist eine dann in Kraft treten der EU-Richtlinie, die bis zum 21. März 2016 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Aber nicht nur der bessere Schutz vor Pfändungen und Zwangsvollstreckungen ist Inhalt der neuen Richtlinie, sondern darüber hinaus werden die Banken auch dazu verpflichtet, transparenter im Zusammenhang mit Dispositionskrediten zu sein.
In erster Linie werden die Banken allerdings ab März 2016 verpflichtet, eine bessere Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kunden vorzunehmen, falls eine Immobilienfinanzierung vorgenommen werden soll. Darüber hinaus muss diese Prüfung auch nachgewiesen werden, was dazu führen kann, dass der Kunde sogar ein Kündigungsrecht des Kredites hat, falls die Bank ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall würde sogar die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Die neue Richtlinie kann allerdings dazu führen, dass Kreditinstitute deutlich kritischer als bisher prüfen und die Kreditanträge von Kunden daher auch öfter ablehnen, falls es an Kreditwürdigkeit mangelt.
Reform des Bausparkassengesetzes führt zu mehreren Änderungen
Im Bereich des Bausparkassengesetzes gibt es aufgrund einer ab 2016 inkraft tretenden Reform ebenfalls einige interessante Änderungen. Im Kern soll es beispielsweise Bausparkassen in der Zukunft ermöglicht werden, ihr Geschäftsmodell insoweit zu erweitern, als dass auch Pfandgeschäfte betrieben werden dürfen. Der Hauptgrund besteht im bereits seit einigen Jahren anhaltend niedrigen Zinsniveau, welches auch bei Bausparkassen zum Teil zu Problemen führt. Daher soll die Reform des Bausparkassengesetzes insbesondere dazu führen, dass Bausparkassen eine weitere Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu refinanzieren. Darüber hinaus sind Bausparkassen ab dem kommenden Jahr dazu berechtigt, fernab der normalen Bausparkassendarlehen zukünftig mehr Baudarlehen als bisher vorgeben zu können.
Die Reform wurde unter anderem auch von dem Hintergrund auf den Weg gebracht, als dass Bausparkassen mittlerweile einen zu geringen Ertrag mit ihrem Kernprodukt, dem Bauspardarlehen, erzielen können. Daraus resultiert übrigens auch die Vorgehensweise, die von immer mehr Bausparkassen gewählt wird und beinhaltet, dass die Bausparkassen versuchen, insbesondere Bausparer loszuwerden, die noch relativ hochverzinsliche Bausparverträge besitzen. Zwar soll die neue Reform des Bausparkassengesetzes nicht dazu führen, dass in solchen Fällen Kündigungen leichter werden, jedoch wird ganz klar festgelegt, dass Bausparer aufgrund der Zugehörigkeit zur Zweckgemeinschaft speziellen Regelungen unterworfen sind. Ferner haben Bausparkassen zukünftig die Möglichkeit, Bestandsverträge ohne Zustimmung des Bausparers einseitig zu kündigen, falls die Finanzaufsicht dem zustimmen sollte.
Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich bezüglich der Beleihungsgrenzen. Diese legen fest, bis zu welcher maximalen Höhe die Bausparkassen berechtigt sind, zu finanzierende Immobilien zu beleihen. Bisher lag diese Grenze bei maximal 80 Prozent, sie wird jedoch im kommenden Jahr auf bis zu 100 Prozent erhöht. Sollte also bisher eine Immobilie mit einem Gegenwert von beispielsweise 250.000 Euro beliehen werden, so durfte der Beleihungswert maximal 200.000 Euro betragen. Zukünftig können hingegen die vollen 250.000 Euro beliehen werden.
Mehr Unterhaltszahlungen können von der Steuer abgesetzt werden
Eine weitere Änderung, die sich im Steuerrecht ab 2016 ergibt, betrifft alle Verbraucher, die dazu verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen. Bisher war es diesbezüglich so, dass Unterhaltszahlungen bis zu einem Maximalbetrag von 8.472 Euro von der Steuer abgesetzt werden konnten. Ab dem kommenden Jahr wird sich dieser Betrag auf 8.652 Euro, also um 180 Euro, erhöhen. Dieser Maximalbetrag kann nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Nach wie vor ist es auch ab 2016 ferner möglich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend zu machen.
Kein Kindergeld mehr ohne Steuer-ID
In der Sparte Kindergeld ergibt sich für viele bezugsberechtigte Elternteile ab dem kommenden Jahr eine sehr wichtige Änderung. Ab Januar 2016 entfällt nämlich der Rechtsanspruch auf Kindergeld unter der Voraussetzung, dass den zuständigen Familienkassen noch keine Steueridentifikationsnummer vorliegt. Eltern sind daher aufgefordert, diese Steuer-ID der Familienkasse schnellstmöglich mitzuteilen, falls diese noch nicht vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Familienkassen nicht nur die Steuer-ID der Eltern, sondern auch die des Kindes benötigen, für das das jeweilige Kindergeld gezahlt werden soll. Bei einer Neubeantragung des Kindergeldes muss die Steuer-ID automatisch mitgeliefert werden, während Elternteile, die bereits Kindergeld beziehen prüfen müssen, ob sie der Familienkasse die entsprechende Steuernummer in der Vergangenheit bereits mitgeteilt haben.
Entgegen einiger Behauptungen, die sich in den vergangen Wochen im Internet verbreitet haben, wird die Zahlung des Kindergeldes allerdings nicht sofort eingestellt, falls den Familienkassen ab Januar 2016 noch keine Steueridentifikationsnummer vorliegt. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit haben Verbraucher im Prinzip noch während des gesamten Jahres 2016 Zeit, die Steuer-ID anzugeben, ohne dass mit einer vorübergehenden Aussetzung der Kindergeldzahlung zu rechnen ist. Schon gar nicht ist es so, dass bei Nichtangabe der Steuer-ID auch für die Zukunft definitiv kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Hinzu kommt, dass die Steueridentifikationsnummer aktuell schon bei über 91 Prozent aller Kindergeldanträge ohnehin vorliegt.