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Vereinfachte Schadenregulierung bei Massenunfällen

Dieses Szenario kommt auf deutschen Straßen leider immer wieder vor: Wenn dichter Nebel oder Staubstürme die Sicht der Autofahrer extrem einschränken oder aber ein plötzlicher Wintereinbruch die Fahrbahnen zu Rutschflächen macht, können Massenkarambolagen passieren. In der Vergangenheit kam zu den psychischen und physischen Folgen der Beteiligten dann noch eine komplizierte Schadensregulierung hinzu, die die Zahlung der Versicherungsleistungen verzögerte. Damit ist seit einiger Zeit Schluss: Seit November 2015 werden bei Massenunfällen die Schäden aufgrund eines Beschlusses des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nach einem vereinfachten Verfahren reguliert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich aufgrund des bei einem Massenunfall entstehenden Chaos‘ der genaue Unfallverlauf kaum rekonstruieren und sich deshalb die Schuldfrage nicht sicher beantworten lässt.

Die vereinfachte Schadenregulierung – so funktioniert sie

Bei einem normalen Verkehrsunfall, wie er jedes Jahr tausendfach in Deutschland vorkommt, werden die Schäden am eigenen Fahrzeug über die Kaskoversicherung bezahlt, wenn kein Verursacher ermittelt werden kann. Ab sofort bekommen auch diejenigen Fahrzeughalter solche Schäden ersetzt, die keine Kaskoversicherung abgeschlossen haben.
Für alle am Unfall beteiligten Fahrzeuge ist die jeweils eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für die Regulierung der Fahrzeug-, Sach- und Personenschäden der Fahrer und Beifahrer zuständig. Die Versicherten behalten ihre aktuelle Schadensfreiheitsklasse.
Vor der Einführung der neuen Regelungen wurden nur Heckschäden am Fahrzeug zu 100 % reguliert; lag ein Front- und Heckschaden oder ein Totalschaden vor, betrug die Versicherungsleistung lediglich 66 %. Noch schlechter sah es für Fahrzeughalter aus, wenn es nur zu einem Frontschaden gekommen war: In diesen Fällen übernahm die Versicherung lediglich 25 % des Schadens. Im Zuge der Regulierung von Massenunfällen übernehmen die Versicherer alle diese Schäden nun vollständig.

Nach welchen Kriterien wird aus einem Unfall ein Massenunfall?

Wenn mutmaßlich eine Massenkarambolage vorliegt, entscheidet ein Gremium des GDV auf der Grundlage der Polizeiberichte, ob diese drei Kriterien erfüllt worden sind, um ein vereinfachtes Regulierungsverfahren durchzuführen:

  1. Der Unfallverursacher ist nicht feststellbar.
  2. Am Unfall müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ausnahmsweise können auch 20 Fahrzeuge ausreichen, sofern der Unfallverlauf nur schwer nachvollzogen werden kann.
  3. Bei dem Massenunfall handelt es sich um ein einheitlich verursachtes Ereignis, sodass alle Schäden räumlich und zeitlich eng zusammenhängen.

Die vereinfachte Schadenregulierung ist eine deutliche Entlastung für alle an einer Massenkarambolage Beteiligten. Glücklicherweise sind Verkehrsunfälle in dieser Größenordnung selten.

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