Das Ehepaar Schwind hatte alle Urlaube mit dem eigenen Auto unternommen. Beide hatten einen Führerschein, aber seitdem die Kinder der Schwinds selbst Auto fahren konnten und nicht mehr chauffiert werden mussten, war nur noch Herr Schwind mit dem Pkw unterwegs gewesen. Das ging 40 Jahre so. Doch dann war Herr Schwind plötzlich verstorben, und das Auto stand seitdem ungenutzt im Carport neben dem Eigenheim. Frau Schwind rang mit sich, ob sie es in ihrem fortgeschrittenen Alter wagen sollte, sich noch mal hinters Steuer zu setzen. Aber solange sie überlegte, sollte das Fahrzeug keine unnötigen Kosten verursachen, und sie kündigte die Kfz-Haftpflichtversicherung. So würde es wahrscheinlich fast jeder machen, wenn das eigene Auto nicht mehr im Straßenverkehr unterwegs sein, aber noch nicht verschrottet werden soll. Aber wie das nachfolgende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt, hätte Frau Schwind ihr Auto auch bei der Zulassungsstelle abmelden sollen.
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