Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU) abschließt, verspricht sich von dem Abschluss vor allem eine Absicherung für Notfälle und existenzielle Bedrohungen, die mit dem Verlust der Arbeitskraft einhergehen. Nicht umsonst wird eine BU von vielen Experten als unersetzbar angesehen, und zwar bereits vom Start in den Beruf an. Insbesondere in Berufsgruppen, die mit spezifischen Risiken verbunden sind (zum Beispiel körperlich schwere Tätigkeitsbereiche), ist eine BU oft die einzige Möglichkeit, sich gegen die Gefährdung der eigenen Existenz abzusichern. Denn wenn die körperliche Leistungsfähigkeit schwindet, ist der einstmals mit Freude und Kraft ausgeübte Beruf häufig nicht mehr möglich.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil verkündet, das viele Versicherte aufhorchen lassen wird. Die Richter bejahten den Anspruch auf eine Rentenzahlung, obwohl die Klägerin nicht die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeit von 50 % erreicht hatte (Az. IV ZR 535/15 vom 19. Juli 2017).
Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wollen sich Verbraucher gegen die Situation absichern, infolge einer Erkrankung, einer Verletzung oder durch den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage zu sein, ihren Beruf auszuüben. Offenbar ist es aber gängige Praxis einiger Versicherer, sich mit der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen Zeit zu lassen und dem Versicherten zunächst die vereinbarte Leistung zu zahlen. Im vor dem Bundesgerichtshof (BGH; Az. IV ZR 280/15 vom 15. Februar 2017) verhandelten Fall wurde die Zahlung jedoch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geleistet.