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Steuern sparen? Die populärsten Steuerirrtümer, Mythen und Legenden um die Steuer.

Steuerirrtümer können teurer werden. Dennoch werden die unglaublichen Parolen kolportiert, die angeblich Steuerersparnisse bringen sollen.

Geht es um Steuern, glauben viele Verbraucher an die unterschiedlichsten Geschichten. Meistens geht es darum, wie man Steuern sparen kann. Oft werden Kosten in Kauf genommen, um diese steuermindernd geltend zu machen. Viele Verbraucher nehmen sich auch sehr viel Zeit für eine Steuererklärung, in der sie dann alle erdenklichen Ausgaben eintragen. Wir haben uns die Zeit genommen, um etwas Klarheit zu schaffen. Ziel ist es, dass Sie bei der nächsten Steuererklärung nicht mehr Zeit als nötig verbrauchen und das Geld sparen, was für vermeintliche Steuergeschenke ausgegeben wird.

Mit Versicherungen lassen sich Steuern sparen?

Seit Anfang des Jahres 2010 können lediglich jene Prämien für Kranken- und Pflegeversicherungen steuerlich voll abgesetzt werden, die den sogenannten Basisschutz sicherstellen. Alle Policen, deren Umfang über ein sozialhilfegleiches Niveau hinausgeht, können nur noch bis zu den vorgegebenen Höchstbeträgen steuerlich abgesetzt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Versicherungen, die bereits nach dem alten, bis 2005 geltenden Recht absetzbar waren. Aber auch hier gelten die Steuervorteile nur noch bis zum Jahr 2019.

Kranken- und Pflegeversicherung

Absetzbar sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung nur in der Höhe, wie sie die gesetzlichen Leistungen absichern.

  • gesetzlich Krankenversicherte
    Für gesetzlich Krankenversicherte ist das ziemlich einfach: Sie setzen den Jahresbeitrag in voller Höhe ab. Das Finanzamt wird dann vier Prozent nicht zum Ansatz bringen, sofern Sie im Falle einer Krankheit auch ein Krankengeld bekommen würden.

  • privat Krankenversicherte
    Bei den Privatversicherten kommt es immer wieder zu Irritationen, denn hier ist nur der Prämienanteil steuerlich absetzbar, der dem Basiskrankenschutz entspricht. Da die meisten Tarife der privaten Krankenversicherungen über den Basisschutz hinaus gehen, sollten sich Verbraucher von der Versicherungsgesellschaft bestätigen lassen, wie hoch der Beitrag für den Basisschutz liegt.

  • Selbstständige
    Für Selbstständige gibt es noch die Möglichkeit, dass Sie bis 2019 die Kosten für Versicherungen bis zu 4.401 € (Alleinstehende) oder 8.802 € (Verheiratete) absetzen können, sofern sie mindestens 4.768 € bzw. 9.536 € für Versicherungsbeiträge ausgegeben haben. Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass diese Regelung günstiger ist, sofern Sie nicht für privat krankenversicherte Kinder oder sich selbst Versicherungsprämien über 11.000 € jährlich bezahlen müssen.

Altersvorsorge

  • Gesetzliche Rentenversicherung
    Steuerwirksam werden ca. 53 Prozent Ihres eigenen Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Riester-Rente
    Wer eine zertifizierte Riester-Rente abschließt, erhält einen Grundzulagenzuschuss von 154 €, sowie eine Kinderzulage von 185 € je Kind das bis 2008 geboren ist und 300 € für jedes ab 2008 geborene Kind. Die Kinderzulage wird gewährt, solange mindestens ein Monat im Kalenderjahr auch Kindergeld bezogen wurde. Zudem können Riesterbeiträge bis zu einer Höhe von 2.100 € als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Beitrag von 2.100 € berücksichtigt allerdings auch die gezahlten Zulagen. Zum Beispiel würde eine Mutter von 2 Kindern selbst nur 1.576 € einzahlen müssen, um die Steuervorteile aus der Sonderausgabe nutzen zu können. Der Restbetrag von 524 € wird durch die Kinderzulagen ausgeglichen. Ausgezahlt werden die erzielten Steuervorteile aus der Riester-Rente über die Steuererklärung, sie fließen also nicht auf das Riesterkonto.

    Zu beachten ist noch dies:
    Zulagen für die Riester-Rente erhalten Sie nur dann in voller Höhe, wenn der Mindestbeitrag von vier Prozent vom Vorjahreseinkommen, bis maximal 2.100 € eingezahlt wird. Wer weniger verdient oder kein Einkommen erzielt, muss mindestens 60 € bezahlen, um einen Anspruch auf Riesterzulagen zu haben. Mittelbar Berechtigte erhalten zwar die Zulagen, können keine Sonderausgaben geltend machen. Wichtig ist, dass Sie, um Zulagen zu erhalten, auch einen Zulagenantrag stellen.

  • Rürup-Rente (Basisrente)
    Immer wieder hören wir von Verbrauchern, dass ein Vertreter versicherte, man könne 76 Prozent der eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen. Begünstigt seien seit 2016 alle Beiträge bis zu 22.766 € für Alleinstehende und maximal 45.532 € für Verheiratete. Richtig ist, dass die Maximalbeträge erst ab 2025 gelten.
    2015 können sich Alleinstehende, die den Maximalbeitrag von 22.172 € auf das Rürupkonto gezahlt haben, 80 Prozent (17.737,60 € steuerlich anrechnen lassen. Bei Verheirateten gelten verdoppeln sich diese Zahlen.
    Für 2016 gilt, dass 82 Prozent der in die Basisrente geflossenen Beiträge steuerlich relevant sind. Wer also die vorgenannten Beiträge ausschöpft, kann maximal 18.668 € (alleinstehend) bzw. 37.336 € (verheiratet) ansetzen.

Krankheiten

Theoretisch können Kosten, die durch Krankheiten entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gibt es dabei ein Problem – und das nennt sich „zumutbare Belastung“. Damit ist jener Teil der durch die Krankheit entstehenden Kosten gemeint, den der Steuerzahler selbst zu tragen hat. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt vom Einkommen und dem Familienstand ab. Wer gut verdient und lediglich moderate Krankheitskosten zu stemmen hat, geht in der Regel leer aus.

Außergewöhnliche Belastung (Scheidung, Beerdigung)

Wer Scheidungskosten oder Beerdigungskosten steuerlich geltend machen will, muss die hohe Hürde der zumutbaren Belastung überwinden. Je nach Einkommen und Familienstand muss jeder Verbraucher einen Teil dieser Kosten selbst tragen. Hätte zum Beispiel ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem Jahreseinkommen von 150.000 € für Ärzte und Medikamente 14.000 € gezahlt, könnte sie 8.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Eigenanteil betrüge also 4 Prozent von 150.000 € (6.000 €).

Börsenverluste

Es gibt tatsächlich Leute, die glauben, dass Sie mit Börsenverlusten ihr Einkommen mindern würden. Richtig ist, dass die Verluste mit Kapitalerträgen verrechnet werden können. Haben Sie keine Erträge aus Kapitalanlagen, können Sie die Verluste auch nirgends verrechnen. Das Prinzip ist simpel: Verluste an der Börse können mit Kapitalerträgen verrechnet werden. Wenn Ihre Geldanlagen in den kommenden Jahren wieder schwarze Zahlen schreiben, können die Verluste mit den Gewinnen verrechnet werden.

Spekulieren Sie mit Aktien?
Die Aktien nehmen eine Sonderstellung ein: So können verlustreiche Spekulationsgeschäfte mit Aktien nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht aber mit anderen Kapitalerträgen.

Berufskosten

Berufsbedingte Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen, nicht jedoch die Steuern. Wer zum Beispiel 1.000 € berufsbedingte Kosten steuerlich geltend machen kann, erspart je nach Steuersatz zwischen 250 € und 500 € Steuern.

Fahrtkosten

Erst wenn die Werbungskostenpauschale von 1.000 € erreicht ist, können Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden. Wer also täglich 15 km mit dem PKW zur Arbeit fährt, würde für 220 Arbeitstage 990 € ansetzen können. Bevor Sie also bei den sogenannten Werbungskosten nicht über 1,000 € jährlich kommen, wirken sie sich Ihre Fahrtkosten steuerlich nicht aus.

Fahrtenbuch trotz Firmenwagen?

Wer die private Nutzung des Firmenwagens mit einem Prozent versteuert, geht oft fälschlicherweise davon aus, dass ein Fahrtenbuch unnötig ist. Das ist nicht ganz richtig, weil diese Regelung nur greift, wenn der Firmenwagen auch zu mindestens 50 Prozent gewerblich genutzt wird. Diesen Nachweis können Sie nur mit einem Fahrtenbuch erbringen.  

Abgabetermin

Nur wer seine Steuererklärung in Eigenregie erstellt, muss dies bis zum 31. Mai erledigt haben?

  1. Stimmt nur zum Teil, weil durch einen Antrag auf Fristverlängerung, die Frist auf den 31.12. des Folgejahres verlängert werden kann, wenn der Antrag begründet wird.
  2. Wer die Dienste eines Steuerberaters oder des Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, hat Zeit bis zum 31.12. des Folgejahres.
  3. Was viele nicht wissen, dass jeder, der nur freiwillig eine Steuererklärung abgibt, dafür bis zu vier Jahre Zeit hat.

Hinweise

  1. Wer bereits von seinem Finanzamt bestimmte Kosten steuerlich anerkannt bekommen hat, kann nicht darauf hoffen, dass das nun immer so bleibt. In jedem Jahr werden bei der Prüfung von Steuererklärungen unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt – mal auf Werbungskosten, mal auf Sonderausgaben usw. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf, Kosten, die bereits einmal anerkannt wurden, auch in den folgenden Steuererklärungen wieder in gleichem Maß anerkannt zu bekommen.

  2. Die Liste dieser Beispiele könnte um ein Vielfaches erweitert werden.Wir beschränkten uns auf die populärsten Steuerirrtümer.
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