Ratgeber Versicherungen und Finanzen

Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen

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Alle Jahre wieder ändert sich das Steuerrecht

Wer die Möglichkeiten des deutschen Steuerrechts für sich nutzen möchte, muss über sie informiert sein. Hier sind die wichtigsten Änderungen, die 2018 auf die Steuerzahler zukommen:

  • Die Inflationsrate des Jahres 2017 wird für 2018 in die Steuergesetzgebung eingearbeitet
    In allen Steuersätzen steigen die Einkommensgrenzen um 1,65 % an. Damit soll verhindert werden, dass höhere Löhne und Gehälter durch die Inflation aufgezehrt werden („kalte Progression“).

  • Grundfreibetrag
    Der Grundfreibetrag steigt bei der Einkommensteuer für Ledige auf 9.000 Euro, für Verheiratete auf 18.000 Euro und für Kinder auf 4.788 Euro. Diese Steigerung von 180 Euro bzw. 360 und 72 Euro Euro geht auf einen Beschluss des Bundestags aus dem Jahr 1995 zurück, wonach die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen muss, aus dem die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums hervorgeht. Das hat sie im November 2016 mit dem 11. Existenzminimumbericht getan.

  • Kindergeld
    Das Kindergeld kann ab 2018 nur noch ein halbes Jahr rückwirkend beantragt werden. Bislang war das vier Jahre rückwirkend möglich.

  • Fristen für die Vorlage der Steuererklärungen
    Ab 2018 gelten neue Fristen für die Vorlage der Steuererklärungen. Alle Steuerpflichtigen, die sich selbst darum kümmern, müssen sie bis spätestens 31. Juli des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt vorgelegt haben. Für das Steuerjahr 2018 wäre der letzte Termin also der 31. Juli 2019. Für die für das Jahr 2017 gefertigten Steuererklärungen gilt noch der bekannte Abgabetermin am 31. Mai 2018. Auch in den Fällen, in denen Steuerzahler die Anfertigung der Steuererklärung einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein übertragen, verlängern sich die Vorlagefristen um zwei Monate, sodass sie beim Finanzamt für das Jahr 2018 erst am 29. Februar 2020 abgegeben sein müssen.

  • Abgabefristen
    Wer die Abgabefristen deutlich überschreitet und außerdem Steuern nachzahlen muss, muss künftig auf jeden Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen: Pro angefangenem Verspätungsmonat werden dann 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens aber 25 Euro fällig. Bislang lag es immer im Ermessen des Finanzbeamten, ob ein solcher Zuschlag erhoben wurde. Das wird bei den „milderen“ Fällen auch so bleiben. Im Gegensatz zum bisher praktizierten Verfahren können Verspätungszuschläge jedoch auch dann drohen, wenn es zu einer Nullfestsetzung oder gar einer Steuererstattung kommt.

  • Einreichen der Steuererklärung
    Ein wenig einfacher wird das Einreichen der Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2018, weil dem Formular keine Belege (Quittungen etc.) mehr beigefügt werden müssen. Das Finanzamt kann jedoch bis zu einem Jahr nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids verlangen, dass Nachweise vorgelegt werden.

  • geringwertige Wirtschaftsgüter
    Wenn Arbeitnehmer berufsbedingte Arbeitsmittel kaufen, die als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten, können sie die Kosten hierfür als Sofortabzug steuerlich geltend machen. Bis zum Steuerjahr 2017 liegt der Netto-Wert bei 410 Euro, ab 2018 steigt er auf 800 Euro an. Daraus ergibt sich ein Bruttobetrag von 952 Euro bei Arbeitsmitteln, die mit 19 % und von 856 Euro bei solchen, die mit einer Umsatzsteuer von 7 % belegt sind. Es kann sich also lohnen, mit der einen oder anderen Anschaffung, die teurer als 410 Euro ist, bis 2018 zu warten.

  • Sachbezugswerte
    Ab 2018 erhöhen sich auch die Sachbezugswerte. Darunter werden alle Einkünfte verstanden, die vom Arbeitgeber nicht in Form einer Geldzahlung gewährt werden, aber zum sog. beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Aus diesen Sachbezügen werden wie aus den monatlichen Einkünften Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Gibt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern also beispielsweise einen Zuschuss zur Arbeitskleidung, zum Mittagessen oder stellt er ihnen eine Dienstwohnung zur Verfügung, dann fallen diese Leistungen darunter. Ab Januar 2018 gelten neue Monatswerte für die Verpflegung: Sie steigen von aktuell 241 Euro auf 246 Euro. Im Einzelnen gelten für die Mahlzeiten dann diese Werte:
    • für das Frühstück 1,73 Euro pro Kalendertag (52,-- Euro pro Monat)
    • für das Mittagessen 3,23 Euro pro Kalendertag (97,-- Euro pro Monat)
    • Für das Abendessen gelten dieselben Werte wie für das Mittagessen.
    • Auch der Wert für Unterkunft und Mieten wurde angehoben und liegt ab 2018 bei monatlich 226 Euro (= 7,53 Euro pro Tag).

Steuerliche Veränderungen für Autofahrer

  • Kauf eines Neuwagens
    Wenn der Kauf eines Neuwagens geplant ist, sollte er bis spätestens 31. August 2018 getätigt worden sein. Ausgelöst durch die geschönten Abgasmessungen der Kfz-Hersteller in den vergangenen Jahren wird jedes neu zugelassene Fahrzeug ab dem 1. September 2018 nicht mehr wie bisher nach dem NEFZ-Verfahren, sondern nach der neuen WLTP-Norm (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) geprüft. Da sich die Höhe der Kfz-Steuer u. a. nach dem CO2-Ausstoß berechnet und bei der neuen Prüfnorm mit ungünstigeren Ergebnissen beim Schafstoffausstoß zu rechnen ist, wird sich das auf die Höhe der Kfz-Steuer auswirken.

  • Gas betriebene Fahrzeuge
    Entgegen aller ursprünglichen Ankündigungen können die Eigentümer von mit Gas betriebenen Fahrzeugen auch weiterhin mit einer steuerlichen Subventionierung rechnen. Für Erdgas (CNG) wurde sie stufenweise bis 2026 verlängert: Bis einschließlich 2023 beträgt der Steuersatz 13,90 Euro pro Megawattstunde und wird dann zwischen 2024 und 2026 in drei Stufen reduziert. Auch LPG-Gas wird weiterhin steuerlich gefördert, allerdings nur bis Ende 2022. Je nach Maßeinheit ergeben sich folgende Steuersätze:

    Steuersätze LPG-Gas

    pro 1.000 kg

    pro Liter

    bis 31.12.2018

    180,32 Euro

    9,74 Cent

    01.01.2019 bis 31.12.2019

    226,06 Euro

    12,21 Cent

    01.01.2020 bis 31.12.2020

    271,79 Euro

    14,68 Cent

    01.01.2021 bis 31.12.2021

    317,53 Euro

    17,15 Cent

    01.01.2022 bis 31.12.2022

    363,94 Euro

    19,65 Cent

    ab 01.01.2023 (regulärer Steuersatz)

    409,00 Euro

    22,09 Cent



Wichtig für Betriebe mit Registrierkassen: unangemeldete Kassenschau möglich

Mit der zum 1. Januar 2018 wirksamen Änderung der Abgabenordnung müssen Unternehmen, die mit Registrierkassen, computergestützten Kassensystemen, elektronischen Aufzeichnungssystemen oder offenen Ladenkassen arbeiten, mit unangekündigten Besuchen von Betriebsprüfern des Finanzamts während der üblichen Geschäftszeiten rechnen. Damit sollen Steuerhinterziehungen in Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten des Kassenbetriebs verfolgt werden. Sofern die Prüfer „dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erkennen, dürfen auch die Privaträume des Geschäftsinhabers betreten werden. Die Prüfung muss nur dann angekündigt werden, wenn sich Geschäftsunterlagen bei einem Steuerberater oder Notar befinden und dort eingesehen werden sollen.

Dort, wo in öffentlich zugänglichen Räumen Kassen betrieben werden, müssen die Geschäftsinhaber sogar mit Testkäufen der Betriebsprüfer rechnen, mit denen diese Unstimmigkeiten aufdecken wollen. Bei Verstößen muss mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 25.000 Euro gerechnet werden.

Auch mit offenen Ladenkassen müssen Betriebe künftig noch sorgfältiger umgehen: Prüfer dürfen einen sofortigen Kassensturz und alle Aufzeichnungen der vorangegangenen Tage verlangen. Wenn es hierbei Beanstandungen gibt, kann eine Außenprüfung auch ohne Prüfanordnung durchgeführt werden.

Entgegen aller anders lautenden Gerüchte wird es weiterhin keine allgemeine Pflicht geben, Registrierkassen zu betreiben. Ein pauschaler Zwang hätte aus Sicht des Gesetzgebers eine zu große Härte insbesondere gegenüber den Veranstaltern von öffentlichen Festen und den Betreibern von Marktständen, Hofläden und Straßenverkaufsständen bedeutet.

Neue Fondsbesteuerung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 tritt die Investmentsteuerreform in Kraft. Anleger müssen sich auf zahlreiche steuerliche Veränderungen einstellen.

Für deutsche Fonds müssen auf Erträge aus Mieten, Dividenden und Immobilienverkäufen, die innerhalb Deutschlands erzielt wurden, Körperschaftssteuern in Höhe von 15 % gezahlt werden, die aus dem Fondsvermögen stammen. Bisher mussten nur die Anleger Steuern zahlen, die Fonds wurden hierzu nicht herangezogen. Der Hintergrund ist, dass künftig die inländischen mit den ausländischen Fonds gleichgestellt werden sollen.

Anleger müssen jetzt jedoch nicht befürchten, schlechter gestellt zu werden. Der Gesetzgeber hat ab 2018 eine Teilfreistellung von Kursgewinnen und Ausschüttungen vorgesehen: Bei Immobilienfonds wird auf 80 % von ihnen keine Abgeltungssteuer erhoben, wenn sich die Objekte überwiegend im Ausland befinden, 60 % bleiben bei inländischen Immobilien verschont. Bei Aktienfonds muss auf 30 % der Ausschüttungen und Kursgewinne keine Abgeltungssteuer gezahlt werden; bei Mischfonds, die zu mindestens 25 % aus Aktien bestehen, bleiben immerhin noch 15 % von der Abgeltungssteuer unberührt.

Neu ist auch die sog. Vorabpauschale. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen einem Basisertrag und der Ausschüttung, die zum Ende eines Kalenderjahres für alle Fonds ermittelt wird. Die Vorabpauschale hat wirtschaftlich den Charakter einer vorweggenommenen Besteuerung von zukünftigen Wertsteigerungen. Der Basisertrag errechnet sich aus 70 % des jährlichen Basiszinses abzüglich des Rücknahmepreises der Fondsanteile zum Beginn des vorhergehenden Kalenderjahres. Vom Basisertrag werden die vorgenommenen Ausschüttungen abgezogen. Der so ermittelte Betrag gilt im Januar des Folgejahres als fiktiv zugeflossen und unterliegt der Besteuerung. Mit dieser Handhabung werden ab 2018 thesaurierende und teilausschüttende den ausschüttenden Fonds praktisch gleichgestellt.

Fonds, die bis einschließlich 2008 gekauft worden sind, verlieren das Privileg, von der Abgeltungssteuer befreit zu sein. Der Wertzuwachs, den sie bis Ende 2017 erzielt haben, wird nicht besteuert, pro Person kann ab 2018 aber ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger beansprucht werden. Die Frage, ob Freibeträge auch vererbt werden können, muss noch abschließend vom Bundesfinanzministerium geklärt werden.

An der Höhe der Abgeltungssteuer von derzeit 25 % soll sich nach aktuellem Stand nichts ändern.

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