Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Die Wahl der Steuerklasse – das sollten Verheiratete wissen
Mit der Heirat ergeben sich auch steuerrechtliche Veränderungen. Paare müssen sich nun entscheiden, welche Steuerklassen sie wählen möchten. Dabei stehen ihnen diese Möglichkeiten zur Verfügung:
- Beide Ehe- oder Lebenspartner entscheiden sich für die Steuerklasse IV:
Diese Steuerklasse entspricht der Steuerklasse I für unverheiratete Steuerpflichtige. Wenn Kinder berücksichtigt werden, verteilt sich der Kinderfreibetrag gleichmäßig auf beide Ehe-/Lebenspartner. Diese Kombination wird nach der Heirat zunächst automatisch durch das Finanzamt eingetragen. - Ein Ehe-/Lebenspartner wählt die Steuerklasse III, der andere die Steuerklasse V:
Ein Ehe-/Lebenspartner wählt die Steuerklasse III, der andere die Steuerklasse V; der Partner mit dem höheren Einkommen wählt hier die Steuerklasse III. Dabei geht man davon aus, dass der Einkommensunterschied zwischen ihnen mindestens 40 % beträgt. Bei dieser Kombination wird dem Partner mit der Steuerklasse III der Kinderfreibetrag zugeordnet, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um sein eigenes Kind handelt. - Beide Partner wählen Steuerklasse IV mit Faktor (sog. Faktorverfahren):
Um die Benachteiligung des geringer Verdienenden durch hohe Steuerabzüge zu vermeiden, wurde diese Variante 2010 eingeführt. Dabei werden bei beiden Ehe-/Lebenspartnern die steuermindernden Tatbestände (z. B. Kinder- und Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale) mit dem Faktor, der durch das unterschiedlich hohe Einkommen entsteht, ausgeglichen.
Wichtig: Diese Kombination muss für jedes Jahr neu beantragt werden.
Die Wahl der Steuerklassen wirkt sich lediglich vorübergehend auf die laufenden Steuerzahlungen eines Kalenderjahres aus und sorgt dafür, mehr Geld zur Verfügung zu haben. Mit dem Einkommensteuerjahresausgleich am Jahresende wird ein „Kassensturz“ gemacht: Der Einkommensteuerbescheid legt dann fest, ob Steuern nachgezahlt oder zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet werden.
Bezieht jedoch einer der Partner Lohnersatzleistungen, wirkt sich die Wahl der Steuerklasse unmittelbar auf deren Höhe aus: Das Arbeitslosengeld wird immer auf der Grundlage der Nettoeinkünfte aus den letzten 12 Monaten berechnet. So kann es hier schnell zu Unterschieden von mehreren hundert Euro kommen.
So können Sie Ihre Steuerklasse ändern
Wer sich von einem Wechsel der Steuerklasse einen Vorteil verspricht, kann in der Regel ein Mal pro Jahr einen entsprechenden Antrag stellen.
Doch der Gesetzgeber lässt Ausnahmen zu, die einen weiteren Wechsel ermöglichen:
- einer der beiden Partner bekommt keinen Arbeitslohn mehr,
- ein Partner nimmt eine neue Stelle an,
- die Ehe-/Lebenspartner trennen sich auf Dauer,
- ein Paar erwartet ein Kind und will Elterngeld beantragen oder
- ein Ehe-/Lebenspartner ist verstorben.
Für den Wechsel der Steuerklasse wird ein Formular benötigt, das in allen Finanzämtern oder unter der URL https://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung gestellt wird.
Für das laufende Kalenderjahr muss dieses spätestens am 30. November beim zuständigen Finanzamt eingegangen und von beiden Ehe-/Lebenspartnern unterschrieben worden sein.
Tipp:
Lesen Sie auch "Eine Hochzeit wirkt sich nicht nur auf den Familienstand aus" auf vv360.de/ratgeber/nach-der-hochzeit.html!