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Rente: Das Jahr 2019 bringt einige Änderungen mit sich
Die Bestimmungen zur gesetzlichen Rente werden immer wieder den politischen Rahmenbedingungen angepasst. Das ist auch für das Jahr 2019 nicht anders. Das Kabinett um Kanzlerin Angela Merkel hat sich auf ein Rentenpaket geeinigt, bei dem vor allem Mütter, wegen Krankheit frühverrentete Menschen und Geringverdiener im Mittelpunkt stehen. Es ist geplant, dass die Reform Anfang 2019 in Kraft tritt. Sie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unsere Gesellschaft altert und immer mehr Rentenbeziehern immer weniger Einzahler gegenüberstehen.
Was genau beinhaltet die Rentenreform?
- Rentenniveau
Das Rentenniveau soll bis 2025 nicht unter 48 Prozent sinken. Den Begriff „Rentenniveau“ beziehen zu viele Arbeitnehmer auf ihre individuelle Situation. Es handelt sich aber um einen rein theoretischen Wert, der die Relation zwischen der Standardrente sowie dem Entgelt eines Durchschnittseinkommens wiedergibt. Für die Standardrente werden 45 Jahre Beitragszahlung auf der Grundlage eines Durchschnittsverdienstes vorausgesetzt. Von der Standardrente werden dabei die Sozialabgaben, vom Durchschnittseinkommen die durchschnittlichen Sozialabgaben sowie ein Durchschnittsbetrag für die zusätzliche private Altersvorsorge abgezogen. Die zu zahlenden Steuern sind in beiden Werten nicht berücksichtigt. - Beiträge
Ebenfalls bis 2025 wird es keine Erhöhung des Beitragssatzes geben, die über 20 % hinausgeht. - Mütterrente
Alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen pro Kind zusätzlich einen halben Rentenpunkt und damit insgesamt zweieinhalb Punkte. Mit dieser Neuerung wird vom Koalitionsvertrag abgewichen, in dem eine „Rentenbelohnung“ nur für Eltern mit mindestens drei Kindern vorgesehen war. Das Geld hierfür kommt nicht aus Steuermitteln, sondern aus den Beitragszahlungen der Rentenversicherten. Kurios ist allerdings, dass diese Neuerung zu einer geringereren Rente führen kann. Dieser Effekt macht sich bei Müttern bemerkbar, die noch keine Rente bekommen und deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Aus dieser Gruppe müssen ausgerechnet Mütter, für die die Mütterrente in erster Linie konzipiert wurde, mit Benachteiligungen rechnen: Mütter, deren Berufsleben Lücken hat können zwar von einer Rentenaufstockung, den sog. Mindestentgeltpunkten, rechnen; mit der stärkeren Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Rentenberechnung fällt diese Aufstockung allerdings unter den Tisch. Den betroffenen Müttern fällt das nicht auf, weil Rentenauskünfte keine Gegenüberstellung der Rentenhöhe mit und ohne Mütterrente beinhalten. Mütter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bereits Rente beziehen, sind davon nicht betroffen.
Um die Mütterrente II zu erhalten, ist in der Regel kein Antrag nötig. Nur Empfänger der Hinterbliebenenrente sollten die Mütterrente II gesondert beantragen. Vorher sollte jedoch geprüft werden, ob diese sich ungünstig auf die Gesamtrente auswirken könnte. - Erwerbsminderungsrente
Wer neu Erwerbsminderungsrente beantragt, wird ab 2019 von der Ausweitung der Zurechnungszeiten profitieren. Das heißt in der Praxis, dass bei der Berechnung der Rente so getan wird, als hätten die Antragssteller bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet. Damit soll die Zahl der Frührentner, die wegen einer Erkrankung im Ruhestand sind und deswegen Grundsicherung erhalten, reduziert werden. Fachleute haben bereits darauf hingewiesen, dass mit dieser ab Januar 2019 gültigen Regelung es passieren kann, dass eine Erwerbsminderungsrente höher ausfällt als eine vorgezogene Altersrente, wie sie für langjährig Versicherte mit 65 Jahren (Wartezeit von 45 Jahren) und ab 63 Jahren (Wartezeit von 35 Jahren) oder Schwerbehinderte vorgesehen ist. Der Grund: Bezieher einer vorgezogenen Altersrente müssen eine Rentenkürzung von 0,3 % pro Monat, der bis zur jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, hinnehmen. - Verdienstmöglichkeiten für Midijobber
Künftig wird es bessere Verdienstmöglichkeiten für Midijobber geben. Sie befinden sich rechtlich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ihre Einkommensspanne liegt ab 2019 zwischen mehr als 450 und 1.300 Euro. Für sie gelten reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, jedoch keine Steuervergünstigungen. Bei manchen Midijobbern, die mit einem gut verdienenden Ehepartner steuerlich veranlagt werden, kann die Steuerprogression bewirken, dass die abzuführenden Steuern höher sind als das zusätzliche Einkommen eines Midijobs gegenüber einer Tätigkeit als Minijobber.
Experten gehen davon aus, dass die Rentenreform bis 2025 etwa 32 Milliarden Euro kosten wird. Ein neuer Fonds soll dafür sorgen, dass der Höchstbeitrag von 20 % eingehalten werden kann.