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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Diese Probleme gibt es mit den neuen Regelungen
Seit dem 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Mit seiner Hilfe soll es auch kleineren Unternehmen möglich sein, ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten und so auf dem Arbeitsmarkt attraktiver zu werden. Aber wie gut klappt es bislang mit der „Nahles-Rente“?
„Wie bitte?“
Das ist eine häufige Reaktion, wenn die Rede auf das BRSG kommt.
Dieses Gesetz krankt vor allem daran, dass es vielen Arbeitnehmern nur dem Namen nach bekannt ist. Eine repräsentative Studie des britischen Unternehmens Aon Hewitt (www.aon.com), das im Bereich des Risikomanagements und Versicherungswesens aktiv ist, ergab, dass fast 68 % der Arbeitnehmer über die neuen Regelungen nicht informiert sind. Das ist umso erstaunlicher, als dass die Rufe nach der Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge als Ergänzung zur staatlichen Rente immer lauter werden. Auch in Firmen, die bis zu 250 Angestellte beschäftigen, gibt es noch ein hohes Maß an Unkenntnis: Immerhin 39 % der dortigen Führungskräfte wissen nichts über die Änderungen, die das BRSG mit sich gebracht haben. Die Ursache sieht man bei Aon Hewitt in der für Deutschland typischen Unternehmenskultur: Hier wird die Altersvorsorge als reiner Verwaltungsvorgang gesehen, während in anderen europäischen Ländern wie z. B. Großbritannien der Pensionsplan firmenintern zwischen der Geschäftsleitung und den Mitarbeitern kommuniziert wird.
Arbeitnehmer benannten die staatlichen Zuschüsse für Menschen mit geringem Einkommen als wichtigste Neuerung des BRSG. Danach wurde die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze aufgeführt. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt somit 2018 6.240 Euro. Diese Verbesserung der steuerfreien Einzahlung wird vor allem von Arbeitnehmern begrüßt, die über ein Bruttoeinkommen von mehr als 4.500 Euro pro Monat verfügen – und damit nicht zu der Hauptzielgruppe des Gesetzes zählen.
Die Unwissenheit über den Inhalt des BRSG macht auch vor der Frage der Doppelverbeitragung in die gesetzliche Krankenkasse in der Auszahlungsphase nicht halt. Diese wurde mit dem BRSG allerdings grundsätzlich abgeschafft. Auch hier kann eine bessere Information dazu beitragen, dass sich mehr Arbeitnehmer für eine betriebliche Altersvorsorge interessieren. Direktversicherungen, die vor 2004 abgeschlossen worden sind, sind derzeit jedoch noch mit diesem Problem belastet. Während der GKV-Spitzenverband eine Änderung für die alten Verträge wegen des zu hohen administrativen Aufwands ablehnt, arbeitet die SPD-Bundestagsfraktion auf eine Regelung hin, wonach während der Rentenphase nur der halbe Beitragssatz gezahlt werden soll. Sollte die Fraktion mit ihrem Vorschlag Erfolg haben, kämen auf die gesetzlichen Krankenkassen Kosten von 2,6 Milliarden Euro zu.
Fachleute kritisieren den starken Bezug des BRSG auf Tarifverträge. In den alten Bundesländern unterlagen jedoch 2015 59 % der Beschäftigten einem Branchen- oder Haustarifvertrag, in den neuen Bundesländern waren es sogar nur 49 %. Da seit 1998 der Trend stetig abwärts zeigt, ist davon auszugehen, dass der Anteil der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse heute noch geringer ist. Diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, „können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren“ (§ 24 BRSG). Sie werden in diesem Gesetz so stiefmütterlich behandelt, dass Experten in dieser Hinsicht eine Hinwendung zu den alten Regelungen für die betriebliche Altersversorgung fordern.