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Der EuGH beschäftigte sich mit nicht offiziell stillgelegten Fahrzeugen

Das Ehepaar Schwind hatte alle Urlaube mit dem eigenen Auto unternommen. Beide hatten einen Führerschein, aber seitdem die Kinder der Schwinds selbst Auto fahren konnten und nicht mehr chauffiert werden mussten, war nur noch Herr Schwind mit dem Pkw unterwegs gewesen. Das ging 40 Jahre so. Doch dann war Herr Schwind plötzlich verstorben, und das Auto stand seitdem ungenutzt im Carport neben dem Eigenheim. Frau Schwind rang mit sich, ob sie es in ihrem fortgeschrittenen Alter wagen sollte, sich noch mal hinters Steuer zu setzen. Aber solange sie überlegte, sollte das Fahrzeug keine unnötigen Kosten verursachen, und sie kündigte die Kfz-Haftpflichtversicherung. So würde es wahrscheinlich fast jeder machen, wenn das eigene Auto nicht mehr im Straßenverkehr unterwegs sein, aber noch nicht verschrottet werden soll. Aber wie das nachfolgende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt, hätte Frau Schwind ihr Auto auch bei der Zulassungsstelle abmelden sollen.

EU-Richtlinien machen klare Vorgaben

In der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 ist eindeutig festgelegt, dass ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaats hat, durch eine Haftpflicht versichert sein muss. Die EuGH-Richter unterstrichen in ihrem Urteil vom 04.09.2018 (Az. - C-80/17 -) die Bedeutung dieser Richtlinie:
Ein Kraftfahrzeug muss über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen, wenn es in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen und fahrbereit ist. Dass der Halter möglicherweise nicht vorhat, sein Fahrzeug zu benutzen, spielt dabei keine Rolle. Das gilt auch, wenn es auf einem Privatgrundstück abgestellt worden ist.

Die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 beschäftigt sich mit der Schaffung einer Stelle, die u. a. Ersatz leistet, wenn es durch die Benutzung eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu Sach- oder Personenschäden kommt, für die Ersatz geleistet werden muss (vergleichbar der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung). Der EuGH unterstrich, dass diese EU-Richtlinie nationale Regelungen zulässt, wonach die Entschädigungsstelle die von ihr beglichenen Schäden nicht nur vom Unfallverursacher, sondern auch vom Fahrzeughalter, der eine Haftpflichtversicherung hätte abschließen müssen, zurückfordern kann. Dieses sog. Rückgriffsrecht gilt auch dann, wenn der Halter aus zivilrechtlicher Sicht nicht für den Unfall verantwortlich ist. Ein nicht versichertes Kraftfahrzeug, das nicht offiziell stillgelegt worden ist, kann bei einem Unfall also für den Halter sehr teuer werden – auch, wenn der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde.

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