Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Das neue Geldwäschegesetz
Die islamistisch motivierten Terroranschläge am 13. November 2015 in Paris lösten bei der EU Betriebsamkeit aus: Schon Ende 2015 wurde der Vorschlag der EU-Kommission bekannt, eine Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung auszuarbeiten; im Februar 2016 stellte sie einen Aktionsplan zur Intensivierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vor. Dieser beinhaltete auch die deutliche Aufforderung an die Mitgliedsstaaten, die Umsetzung der 4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie bis Ende 2016 durchzuführen. Das hat Deutschland nicht ganz geschafft: Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG) ist am 23. Juni 2017 in Kraft getreten.
Was genau ist Geldwäsche und wer fällt unter das Gesetz?
Immer dann, wenn die Herkunft von illegal erlangtem Geld aus organisiertem Verbrechen so verschleiert wird, dass es zu „legalem Geld“ wird, spricht man von Geldwäsche. Wenn es erfolgreich in den legalen Geldkreislauf eingeschleust wird, gilt es als „gewaschen“.
Die Liste der vom GwG betroffenen Firmen, die sich an einige neue Vorschriften halten müssen und im neuen Gesetz als Verpflichtete bezeichnet werden, ist lang und findet sich in § 2 Abs. 1: Sie reicht von Unternehmen aus der Versicherungs- und Finanzbranche über Notare und Rechtsanwälte bis zu Spielbanken und Steuerberatern. Auch aus dem Nicht-Finanzbereich sind beispielsweise alle, die gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung mit Gütern handeln sowie Versicherungsvermittler oder Immobilienmakler in der Aufzählung enthalten.
Diesen Pflichtenkatalog umfasst das GwG
Die in § 2 GwG genannten Unternehmen sind verpflichtet, zu bestimmten Anlässen tätig zu werden. Im Gesetz werden diese Anlässe als Auslösetatbestände bezeichnet. Sie liegen vor, wenn
- eine Geschäftsbeziehung auf Dauer begründet wird,
- finanzielle Transaktionen von über 15.000 Euro außerhalb der bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen getätigt werden (bei Stückelungen ist die Gesamtsumme entscheidend),
- Unternehmen an der angegebenen Identität eines Kunden zweifeln,
- Unternehmen anhand von Tatsachen den Verdacht haben, dass es sich bei einer Transaktion um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.
Liegt mindestens einer der Auslösetatbestände vor, dann müssen Unternehmen je nach Risiko im Rahmen der verstärkten, vereinfachten oder allgemeinen Sorgfaltspflichten handeln. Für jede dieser drei Risikogruppen ist jeweils ein Maßnahmenkatalog vorgesehen, den der Unternehmer abarbeiten muss.
Sofern ein Unternehmer eine Transaktion beispielsweise einem mittleren Risiko zuordnet, wird von ihm die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten erwartet:
- Identifizierung des Geschäftspartners nach vorgegebenen Kriterien und deren Dokumentation. Die Identifizierung erfolgt bei natürlichen Personen anhand von amtlichen Dokumenten wie einem Personalausweis oder Reisepass, dessen Nummer und Ausstellungsbehörde festgehalten werden müssen. Handelt es sich bei einem Geschäftspartner um eine juristische Person, müssen Unternehmen in amtliche Register oder Registerauszüge Einsicht nehmen. Das Gesetz erwartet vom Vertragspartner eine aktive Mitwirkung an solch einer Feststellung. Die Identifizierung darf immer dann auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung erfolgen, wenn der vertragliche Ablauf anderenfalls behindert werden würde und der Unternehmer das Risiko als gering einschätzt. Nur, wenn ein Unternehmen im Zuge einer früheren geschäftlichen Transaktion bereits identifiziert wurde und die Angaben dokumentiert worden sind, kann auf eine Identifizierung sogar dann verzichtet werden, wenn ein Auslösetatbestand vorliegt.
- Bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen müssen Informationen über deren Art und Zweck eingeholt werden.
- Zur Erhöhung der Transparenz muss dargestellt werden, bei wem es sich um die sog. wirtschaftlich Berechtigten handelt, sofern sich der Vertragspartner durch sie vertreten lässt. Auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die tatsächlichen wirtschaftlichen Interessen, die hinter einem Geschäft stehen, herauszufinden. Wirtschaftlich Berechtigte dürfen nach dem Wortlaut des GwG ausschließlich natürliche Personen sein.
- Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Geschäftsbeziehungen fortwährend zu überwachen. Das bedeutet im Wesentlichen, dass von ihnen erwartet wird, die über diese Beziehungen bekannten Informationen immer wieder zu aktualisieren.
Das passiert mit den erhobenen Daten
Die bislang praktizierten Abläufe, wenn es zu Verdachtsmeldungen wegen Geldwäsche gekommen ist, werden an das EU-Recht angepasst: Nationale Zentrale Meldestellen sammeln die Angaben und sind aufgrund einer EU-weiten Vernetzung untereinander in der Lage, diese mit den anderen Mitgliedsstaaten auszutauschen. Die deutsche Zentrale Meldestelle, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) beaufsichtigt und in diesem Zusammenhang in die Generalzolldirektion überführt werden. Sie nimmt relevante Meldungen entgegen, analysiert sie und gibt sie bei einem begründeten Verdacht auf Geldwäsche oder Finanzierung von terroristischen Aktivitäten an zuständige Stellen weiter. Ein nicht-öffentliches elektronisches Transparenzregister führt alle wirtschaftlich Berechtigten. Weitere Details stehen allerdings noch nicht fest.
Um den neuen Vorgaben mehr Nachdruck zu verleihen, werden die Möglichkeiten von Sanktionierungen ausgeweitet. Das BMF wurde ermächtigt, seine laufenden Bußgeldverfahren im Internet zu veröffentlichen. Von dieser Prangervorschrift erhofft sich der Gesetzgeber eine abschreckende Wirkung. Auch Identifizierungsfehler, die durch Nachlässigkeit entstanden sind, können sanktioniert werden.
Das vollständige Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/GwG.pdf