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Neues aus dem Bundesfinanzministerium – das Steuermodernisierungsgesetz
Mit einer Drucksache vom 11. Mai 2016 legte der Finanzausschuss des Bundestages eine Beschlussempfehlung zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, oder kürzer: des Steuermodernisierungsgesetzes, vor. Es beinhaltet Veränderungen, die die meisten Steuerbürger betreffen. Die Bundesregierung hatte den Gesetzesentwurf bereits im Dezember 2015 beschlossen.
Worum geht es im neuen Gesetz?
Steuererklärung mit ELSTER anfertigen und rechtswirksam an ihr Finanzamt absenden
Das online verfügbare ELSTER-Formular, das das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung vereinfachen soll, ist allgemein bekannt. Was seine Attraktivität schmälerte war der Umstand, dass es nicht genügte, nach dem letzten Eintrag den „Senden“-Button zu klicken und einfach nur noch auf den Steuerbescheid zu warten. Nein: Das ausgedruckte Formular musste außerdem per Post an das zuständige Finanzamt geschickt oder persönlich dort abgegeben werden.
Das soll sich künftig ändern. Der Gesetzentwurf hat u. a. das Ziel, dass Steuerzahler sowohl am heimischen Computer ihre Steuererklärung anfertigen und rechtswirksam an ihr Finanzamt absenden können als auch von dort alle Bescheide elektronisch erhalten. Um dies auch juristisch wasserdicht zu machen, muss parallel mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Abgabenordnung (AO) in einigen Paragraphen geändert werden. Sogenannte „qualifizierte Freitextfelder“ ermöglichen es dem Steuerzahler, frei formulierte Angaben zu machen. In diesen Fällen wird erreicht, dass der Steuerbescheid nicht automatisiert, sondern durch einen Finanzbeamten gefertigt wird. Da für eine solche Automatisierung eine längere Vorbereitungszeit nötig ist, wird damit gerechnet, dass dieses computergestützte Verfahren nicht vor 2022 reibungslos funktioniert.
Erleichterungen bei der Lohnabrechnung
Das neue Steuermodernisierungsgesetz bringt auch Erleichterungen bei der Lohnabrechnung. Wenn Abrechnungen sowohl nach der für das erste als auch nach der für das zweite Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) geltenden Steuerklasse durchgeführt werden, können diese Bezüge künftig zum Jahresende zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist.
Abgabefristen
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung wird verschoben: Steuerzahler, die ihre Erklärung selbst ausfüllen, sollen dafür nach dem neuen Gesetz bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit haben. Wenn sie diese Aufgabe an einen Steuerberater oder anderen Bevollmächtigten abgegeben haben, ist sogar noch mehr Zeit: In diesen Fällen müssen Steuererklärungen bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.
Nicht neu, aber verschärft: der Verspätungszuschlag
Was in vielen Presseartikeln ebenfalls als Neuerung des Steuermodernisierungsgesetzes hingestellt wird, ist tatsächlich keine: der Verspätungszuschlag. Neu sind allenfalls einige Verschärfungen: Während die Entscheidung über diesen Zuschlag bislang generell im Ermessen der Finanzbehörden lag, was intern einen unterschiedlich hohen Aufwand erzeugte, soll es künftig Fälle geben, in denen es keinen Ermessensspielraum geben oder keine Ermessensentscheidung nötig sein wird. Mit diesen aus Sicht der Finanzverwaltung eindeutigen Vorgaben sollen die Bearbeiter entlastet und die Bearbeitungsdauer verkürzt werden. Ein solcher Fall tritt beispielsweise bei einer Überschreitung der Abgabefrist ein, wenn die Steuererklärung „nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt“ abgegeben wird. Diese neu eingeführte Frist gilt für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst ausfüllen. Wenn die Erklärung durch Bevollmächtigte ausgefüllt wird, verlängert sich dieser Zeitraum von 14 auf 19 Monate. Diese Zeitkorridore gelten selbstverständlich nicht, wenn das Finanzamt selbst die Abgabefrist verlängert hat. Auch dann, wenn die Steuerfestsetzung auf 0,-- € lautet oder der Steuerzahler eine Steuerrückzahlung erhält, wird kein Verspätungszuschlag erhoben.
Berechnung des Verspätungszuschlags
Neu ist auch die Berechnung des Verspätungszuschlags: Während bisher 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht überstiegen werden durften und der Höchstbetrag bei 25.000,-- € liegt (§ 152 Abs. 2 Abgabenordnung), sieht der Gesetzentwurf für jeden begonnenen Verspätungsmonat 0,25 % der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 10,-- € vor.
Das ist der voraussichtliche Fahrplan des Steuermodernisierungsgesetzes
Der Bundestag hat das neue Gesetz am 12. Mai 2016 beschlossen. Jetzt kommt es noch auf die Zustimmung des Bundesrats an, die jedoch allgemein als sicher eingeschätzt und im Laufe des Juni 2016 erwartet wird. Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.