Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Eine Hochzeit wirkt sich nicht nur auf den Familienstand aus
Das ist jedem klar: Bei einer Heirat ändert sich nicht nur der Familienstand, sondern auch die Steuerklasse und ggf. der Familienname und die Anschrift. Viele frisch verheiratete Paare vergessen allerdings, nach dem Termin beim Standesamt auch ihren Versicherungsschutz an die neue Lebenssituation anzupassen. In vielen Fällen wird aus zwei Versicherungen nur noch eine. Die nachfolgenden Hinweise gelten selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Paare.
Das gilt bereits für unverheiratete Paare
Die ersten Sparmöglichkeiten bieten sich Paaren bereits, wenn sie vor ihrer Hochzeit in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben. Die Hausratversicherung ist nur noch einmal nötig: Die ältere Police bleibt bestehen, die zweite wird gekündigt. Dabei muss auch überprüft werden, ob die im Vertrag angegebene Wohnfläche noch korrekt ist, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Ähnliches gilt auch für die private Haftpflichtversicherung: Hatten beide Partner eine Police abgeschlossen, lässt sich der jüngere Vertrag ohne Schwierigkeiten kündigen. Wenn jedoch nur ein Partner über diesen Versicherungsschutz verfügte, wird der andere automatisch in die Versicherung eingeschlossen. Für die Versicherer ist dabei der gemeinsame Hauptwohnsitz entscheidend. Sollte es sich ausdrücklich um einen Singlevertrag handeln, muss dieser entsprechend geändert werden.
Ein Einsparpotenzial bietet auch die Zusammenlegung der Rechtsschutzversicherung. Das Prinzip „Aus 2 mach 1“ lässt sich auch hier anwenden. In der Regel wird ebenfalls der jüngere Vertrag gekündigt und der ältere fortgesetzt. Mit Wartezeiten ist nicht zu rechnen, da diese an das Zustandekommen des Vertrags gebunden sind.
Hier können Verheiratete profitieren
Ehepaare sowie Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und gesetzlich krankenversichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen künftig von den Kostenvorteilen einer Mitversicherung in einer Familienversicherung profitieren. Sofern der mitzuversichernde Partner seinen Wohnsitz in Deutschland hat, nicht von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei ist, nicht einer hauptberuflichen selbstständigen Beschäftigung nachgeht und sein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht über einem Siebtel der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV*) (bei Mini-Jobbern 450 Euro) liegt, kann er kostenfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden. Er genießt dann den vollen Versicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
An die Vorsorgeverträge denken
Wenn einer der Ehepartner bereits vor der Heirat über eine Risikolebensversicherung verfügt hat, ist es sinnvoll, diese nun anzupassen. Im Vertrag ist die Person vermerkt, die im Falle des Todes des Versicherungsnehmers die vereinbarte Versicherungssumme erhalten soll. Gerade dann, wenn der Versicherungsnehmer der Hauptverdiener ist, ist es ratsam, den Ehepartner als Begünstigten eintragen zu lassen.
Sofern beide Partner berufstätig sind, ist eine verbundene Risikolebensversicherung eine gute Möglichkeit, um Prämien zu sparen. Sie ist im Vergleich zu zwei Einzelverträgen deutlich günstiger. Diese Variante hat allerdings einen Nachteil: Die versicherte Leistung wird nur einmalig gezahlt, nämlich beim Tod derjenigen versicherten Person, die zuerst verstirbt.
Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) enthalten in manchen Fällen eine Nachversicherungsgarantie. Das bedeutet: Sobald sich die persönlichen Verhältnisse des Versicherten ändern, kann der Vertrag angepasst werden, ohne dass eine neue Gesundheitsprüfung nötig ist. Bei dieser Gelegenheit kann die im Vertrag vereinbarte monatliche BU-Rente erhöht werden, soweit dies im Rahmen der Höchstgrenzen möglich ist.
Tipp:
Lesen Sie auch "Die Wahl der Steuerklasse für frisch Verheiratete" hier: vv360.de/ratgeber/steuerklassen-verheiratete.html!
*): Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt für jedes Kalenderjahr die Bezugsgröße, die das durchschnittliche Einkommen aller Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr abbildet. Dabei wird nach den alten Bundesländern sowie nach den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin unterschieden. Die aktuellen Angaben veröffentlicht das Ministerium unter www.bmas.de.