Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Kurzzeitkennzeichen - Diese Regelungen gelten seit April 2015
Seit dem 1. April 2015 sind neue gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Kurzzeitkennzeichen in Kraft getreten. Kurzzeitkennzeichen sind für Überführung-, Prüfungs- und Probefahrten eingeführt worden. Das Kurzzeitkennzeichen darf dabei nur an einem einzigen Fahrzeug genutzt werden. Kurzzeitkennzeichen haben eine maximale Gültigkeit von 5 Tagen, was auch an den gelben Kennziffern auf der rechten Seite des Kurzzeitkennzeichens zu erkennen ist.
Welche Regelungen in Bezug auf das Kurzzeitkennzeichen haben sich geändert?
Seit dem 1. April 2015 kann nur ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung bestanden hat, der Fahrzeugschein vorliegt und eine von der Versicherung zugeteilte evb-Nummer vorliegt. Fehlt eines dieser Dinge wird das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr ausgestellt. Liegen alle Dokumente vor, wird vom Amt ein Dokument ausgestellt, welches bereits alle notwendigen Fahrzeugdaten enthält.
Kurzzeitkennzeichen trotz fehlender Hauptuntersuchung (HU)
Die Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist möglich, wenn keine gültige Hauptuntersuchung erbracht werden konnte. In diesem Fall ist der Fahrzeugführer jedoch dazu verpflichtet, mit dem Fahrzeug direkt eine Prüfstelle des TÜV anzufahren, um hier die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Werden während der HU Mängel festgestellt, besteht weiterhin die Möglichkeit, einer Werkstatt mit dem Kurzzeitkennzeichen anzusteuern, welche die Mängel beseitigt. Wird bei der Hauptuntersuchung festgestellt, dass diese auf Grund zu starker Mängel nicht ausgestellt werden kann, dann darf das Fahrzeug nicht mehr auf den Straßen bewegt werden, da eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs vorliegt.
Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen zur Betriebszulassung
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Fahrt zur Hauptuntersuchung. Nur wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung bestanden hat, darf es zur Betriebszulassung zum Amt mit dem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
Die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen
Bisher konnte ein Kurzzeitkennzeichen nur von der örtlich zuständigen Zulassungsstelle ausgestellt werden. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Jetzt ist es möglich, dass Kurzzeitkennzeichen auch am Standpunkt des Fahrzeugs ausstellen zu lassen. Hierbei muss der Standort des Fahrzeugs jedoch durch ein zusätzliches Dokument wie etwa einem Kaufvertrag nachgewiesen werden. Das zusätzliche Dokument muss dabei eindeutig den jetzigen Standort des Fahrzeugs angeben.