Ratgeber Versicherungen und Finanzen

Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen

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Die reguläre Kündigung einer Versicherung

Am häufigsten werden Sachversicherungen gekündigt. Dazu zählen für private Verbraucher die Haftpflicht-, Kfz-, Unfall-, Hausrat-, Rechtsschutz- und Glasversicherung mit allen dazugehörenden Zusatzversicherungen. Faire Versicherungsunternehmen bieten nur noch Verträge mit einjähriger Laufzeit an.

  • Kündigungsfrist
    Die Kündigung muss dem Versicherungsunternehmen spätestens drei Monate vor der Hauptfälligkeit der Police vorliegen.
  • Kündigung zum Hauptfälligkeitstermin
    Der Hauptfälligkeitstermin muss nicht zwingend der 1. Januar eines Kalenderjahres sein. Viele Gesellschaften bieten Verträge an, die mit einer Laufzeit von unter einem Jahr geschlossen wurden aber zum nachfolgenden Kalenderjahr auf die Hauptfälligkeit zum 1. Januar umgestellt werden. Da der Versicherer einen Anspruch auf die erste Jahresprämie hat, wird auch ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit, der zum 1.2. eines Jahres gezeichnet wurde, automatisch zu einer Police mit mindestens 23 Monaten Laufzeit.

    Dieser Sachverhalt gilt nicht für die Kfz-Versicherung. Der Kündigungstermin ist dort immer der 30. November eines Jahres per 31.12. des gleichen Jahres. Siehe Kfz-Versicherung kündigen - wann und wie geht das?

  • Kündigungsform
    Die Kündigung kann formlos erfolgen und wird heute auch akzeptiert, wenn sie nicht in brieflicher Form, sondern als E-Mail oder über die Kontaktbox auf der Homepage des Versicherers versendet wird. Grundsätzlich gilt, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Bei Nutzung eines elektronischen Kommunikationskanals sollte aber ein Ausdruck des Schreibens gemacht werden.
    Sinnvollerweise widerruft der Versicherungsnehmer im Kündigungsschreiben auch die Lastschrifteinzugsermächtigung. 

Kündigung mehrjähriger Versicherungsverträge

Erfreulicherweise sind die Zeiten vorbei, in denen Versicherungsnehmer zehn Jahre an eine Sachversicherung gebunden waren. Diese Vertragsdauer wurde schon vor Jahren vom Bundesgerichtshof als sittenwidrig eingestuft.
Einige Gesellschaften haben dennoch mit höheren Laufzeitrabatten weiterhin diese "Langläufer" beworben. Ähnliches findet sich in der Praxis immer noch, allerdings wurden die Laufzeiten jetzt auf fünf Jahre begrenzt. Der Grund liegt für den Vertriebsmitarbeiter auf der Hand: Die Provisionen fallen bei länger laufenden Verträgen einfach höher aus.

Kündigung zum Ende des dritten Versicherungsjahres
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass ein Vertrag mit fünf Jahren Laufzeit zum Ende des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden kann.

Grundsätzlich ist es jedoch empfehlenswert, von vornherein auf Policen mit einjähriger Laufzeit auszuweichen. Das Argument, durch die lange Laufzeit von Rabatten zu profitieren, relativiert sich schnell, wenn ein Versicherungsvergleich genutzt wird. Es existieren durchaus Angebote, die mit einjähriger Laufzeit deutlich günstiger sind als Langzeitverträge.

Kündigung nach Schadensfall
Kündigung der privaten Rentenversicherung – das mu...

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