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Krankenversicherung muss für Eizellenspende im Ausland nicht zahlen

In Deutschland legt das Embryonenschutzgesetz seit 1990 fest, in welchen Grenzen eine Kinderwunsch-Behandlung stattfinden darf. Auch die Rahmenbedingungen für eine In-vitro-Fertilisation (IVF) sind dort geregelt: Methoden wie die Leihmutterschaft, die Embryonenspende und die Eizellenspende sind im Gesetz ausdrücklich verboten. Gleichwohl gilt diejenige Frau, die ein Kind zur Welt bringt, das aus der Eizellenspende einer anderen Frau hervorgegangen ist, in Deutschland juristisch als dessen Mutter. Daher sehen viele Frauen, die unbedingt Mutter werden wollen,  die Eizellenspende als eine für sie gute Lösung an.

Um sich ihren Wunsch zu erfüllen, reisen sie deshalb ins Ausland. Das tat auch die Klägerin, deren Fall am 14. Juni 2017 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden wurde (Az. IV ZR 141/16). Im Verfahren standen letztlich zwei Fragen im Mittelpunkt: Kann eine IVF-Behandlung mit einer Heilbehandlung, wie sie die Vertragsbedingungen vorsehen, gleichgesetzt werden? Und: Muss der Versicherer auch die Kosten für diese Behandlung übernehmen, obwohl sie in Deutschland verboten ist?

Kostenübernahme für verbotene Methode?

Das Verbot der IVF-Methode wird in Deutschland immer wieder diskutiert, bislang ist der Gesetzgeber jedoch bei seiner ablehnenden Haltung geblieben. Damit soll eine sog. gespaltete Mutterschaft unterbunden werden: Davon ist immer dann die Rede, wenn die genetische Mutter nicht die austragende Mutter ist, also es eine soziale und eine genetische Mutter gibt.

Die privat krankenversicherte Klägerin erfüllte sich ihren Kinderwunsch in Tschechien: In einem IVF-Zentrum wurde mehrere Eizellenspenden einschließlich einer IVF und einer längeren Embryokultivierung vorgenommen. Der letzte Versuch führte zu einer Schwangerschaft, und die Klägerin wurde Mutter von Zwillingen. Sie verlangte nun von ihrer privaten Krankenversicherung die Kostenübernahme der Behandlung in Höhe von 11.000 Euro.

Die BGH-Richter sahen jedoch keine Rechtsgrundlage für diesen Anspruch. Die Klägerin hatte ihre Krankenversicherung auf der Grundlage der Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung aus dem Jahr 2009 zugrunde (MB/KK 2009). Dieser legt ausdrücklich fest, dass der Versicherungsschutz u. a. auf den gesetzlichen Vorgaben basiert und darüber hinaus deutsches Recht gültig ist. Dem Umstand, dass Heilbehandlungen auch in Einrichtungen im europäischen Ausland möglich sind, steht das in Deutschland gültige Verbot der durchgeführten Behandlungen entgegen. Der BGH machte deutlich, dass ein in Deutschland ansässiger Krankenversicherer nicht die Kosten für solche Behandlungen erstatten muss, die in anderen Ländern legal, hier aber untersagt sind.

In diesen Versicherungsbedingungen konnten die Richter auch keinen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit erkennen. Hier sei eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zugunsten der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit  nicht gegeben.

Wirkung des Urteils

Der BGH hat hinsichtlich der Bewertung von in Deutschland verbotenen Behandlungen eindeutig Stellung bezogen. Er hat sich jedoch nicht zu der Problematik geäußert, ob die Anwendung der IVF-Methode unter den Begriff der Heilbehandlung fällt. Darunter wird eine ärztliche Behandlung verstanden, die eine Krankheit heilen, bessern oder lindern soll. Die Klägerin war nicht in der Lage, selbst Eizellen zu produzieren. Eine IVF hat auf diesen Zustand allerdings keinen Einfluss.

Der Gesetzgeber behandelt Männer und Frauen hinsichtlich der gespaltenen Vater- oder Mutterschaft nicht einheitlich: Dass eine Frau nicht durch ihren Mann, sondern durch einen Samenspender schwanger wird, scheint für ihn kein Problem zu sein. Auch bei Adoptionen liegt eine gespaltene Elternschaft vor , was aber ebenfalls nicht als Problem wahrgenommen wird. Ob hier eines Tages für Klarheit und Gerechtigkeit gesorgt wird, bleibt abzuwarten.

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