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Zahlt eine private Hinterbliebenenversicherung auch an den eingetragenen Lebenspartner?

Seit dem 1. August 2001 können gleichgeschlechtliche Lebenspartner eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, die juristisch zum großen Teil einer Ehe entspricht. Daraus ergibt sich – wie im verhandelten Fall – zwangsläufig ein Regelungsbedarf für die Situation, dass einer der Partner verstirbt. Am 26. April 2017 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über Klage zu entscheiden, bei der es um die Auszahlung einer privaten Hinterbliebenenrente ging (Az. IV ZR 126/16).

Werden gleichgeschlechtliche Partner bei der privaten Witwenrente so behandelt wie Eheleute?

Der Kläger hatte bereits 1991 eine private Rentenversicherung abgeschlossen, die auch eine Hinterbliebenenrente einschloss. Zehn Jahre später ging er mit seinem Lebensgefährten eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein und benannte nach zwei weiteren Jahren seinen Partner als Begünstigten aus der Hinterbliebenenrente. Doch der Versicherer hatte hier eine andere Sichtweise: Er sah im Lebenspartner nicht die Entsprechung zum Ehegatten, sondern bezeichnete ihn als „sonstigen Hinterbliebenen“. Als solcher sei er aber nicht vom gewählten Tarif eingeschlossen und bei der Beitragsberechnung nicht entsprechend berücksichtigt worden. Im Vertragstext war von einer „Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten“ die Rede. Und weiter: „Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitglieds.“
Der Versicherte berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG), der hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Versicherung eine mittelbare Drittwirkung entfalten würde, und verklagte seine Assekuranz. Das zuständige Landgericht Bonn wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Köln beurteilte die Situation anders und gab dem Kläger in seinem Anliegen, dass bei seinem Tod dessen Partner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe, Recht.

Rechtslage seit 2001 völlig anders

Die Richter des BGH räumten ein, dass sich mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine völlig andere Rechtslage ergeben habe, deren Entstehung 1991 nicht vorhersehbar gewesen sei. Sie stellten außerdem fest, dass sich hier zwei Positionen gegenüber stehen, deren Interessen gewahrt werden müssen: Der Kläger hat ein Interesse daran, dass der Vertrag nicht nur die eigene Altersversorgung, sondern auch die Hinterbliebenenversorgung für seinen Partners abdeckt. Der Versicherer hingegen könnte durch die Gleichstellung des Lebenspartners mit einem Ehegatten allerdings einen kalkulatorischen Nachteil haben, da der versicherte Personenkreis sowie die entsprechenden Sterbetafeln damals nicht berücksichtigt wurden. Der BGH hält eine Vertragsanpassung, die mit höheren Beiträgen einhergeht, daher für möglich. Diese Frage wurde jedoch zur Entscheidung an das OLG Köln zurückverwiesen.

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