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Was die Hausratversicherung mit einem Baugerüst zu tun hat:

Dass ein Gerüst vor dem Haus die Gefahr eines Einbruchs erhöht, klingt für alle logisch. Aber müssen Versicherungsnehmer der Hausratversicherung nun auch mitteilen, dass das Gebäude eingerüstet wurde?

In der vergangenen Woche rief mich ein Bekannter an um mich zu fragen, wie es denn um den Versicherungsschutz seiner Hausratversicherung bestellt sei, wenn das Haus, in dem er wohnt, eingerüstet ist. Das Haus wird nämlich frisch gestrichen und auch am Dach sind ein paar Arbeiten auszuführen. Zunächst habe ich meinen Bekannten gelobt, dass er sich mit dem Thema beschäftigt, denn viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass sie in diesem Fall dem Versicherer eine Mitteilung machen müssen.

Befassen wir uns also heute mit diesem Thema mal etwas ausführlicher:

Um das eigene Hab und Gut gegen Schäden abzusichern, haben viele Verbraucher eine Hausratversicherung abgeschlossen. Diese gewährt optimalen Versicherungsschutz, etwa im Fall von Feuer-, Wasser— oder Sturmschäden. Aber auch Einbrüche und Diebstähle von Wertgegenständen können bei der Hausratversicherung angezeigt werden. Damit der Versicherungsschutz jedoch zu keiner Zeit verloren geht, sollten Hausbesitzer und Versicherte einige Aspekte beachten. Werden beispielsweise Arbeiten am Haus notwendig, die das Aufstellen eines Gerüsts erfordern, so steigt in diesem Fall gleichzeitig auch die Gefahr, Opfer eines Einbruchs zu werden. Das Gerüst kann von Kriminellen ganz einfach dazu genutzt werden, sich unbefugten Zutritt zum fremden Eigentum zu verschaffen. Hauseigentümer sind daher dazu verpflichtet, ihrer Hausratversicherung zu melden, wenn ein Gerüst für Bauarbeiten aufgestellt wurde. Ansonsten wird der Versicherungsschutz riskiert.

 

Viele Aspekte wirken sich auf den Versicherungsschutz aus

Versicherungsexperten haben unlängst festgestellt, dass vielen Versicherungsnehmern nicht bewusst ist, dass sich bauliche Veränderungen am Haus unmittelbar auch auf den Versicherungsschutz auswirken können. Doch nicht nur das Aufstellen eines Gerüsts muss beim Versicherer angezeigt werden. Stehen Wohnung oder Haus länger als 60 Tage leer, etwa aufgrund eines Umzugs oder eines Auslandsaufenthalts, so sollte die Hausratversicherung unverzüglich darüber informiert werden.
Einfluss auf die Gefahrenlage und somit auch auf die Sicherheit des Hausrats nehmen darüber hinaus neu eröffnete Gewerbebetriebe in der nahen Umgebung. Handelt es sich hierbei beispielsweise um einen Betrieb, der mit brennbaren Stoffen arbeitet, so kann dies zu einer erhöhten Brandgefahr für umliegende Wohngebäude führen. Auch darüber sollte die Assekuranz informiert werden.

 

Wie sich Hausratversicherte am besten verhalten

Ändern sich die äußeren Bedingungen an Haus und Umgebung, so sollte er Kontakt zur Versicherungsgesellschaft aufgenommen werden, um abzuklären, ob der Versicherungsschutz auch weiterhin bestehen bleibt. Eine Veränderung ist dabei immer in schriftlicher Form anzuzeigen. Im Falle des aufgestellten Baugerüsts ist die Assekuranz jedoch nicht nur dann zu informieren, wenn die Bauarbeiten beginnen, sondern auch, wenn diese beendet sind und das Gerüst wieder demontiert wurde. Die Versicherungsgesellschaft wird nach jeder Meldung den Versicherungsschutz überprüfen und ggf. eine Anpassung der Beiträge vornehmen.

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