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Keine Familienversicherung bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV )

Es könnte der Anfang vom Ende der ruhmreichen Familienversicherung sein, was den Beziehern von Arbeitslosengeld II zum 01. Januar 2016 an droht. Der Gesetzgeber ist nämlich der Meinung, das sich mit einer Veränderung in der GKV-Finanzstruktur die Anträge schneller und unbürokratischer abarbeiten lassen und die Verfahren in der Folge dann beschleunigt werden.

Für die Bezieher von ALG-II bedeutet das, dass jeder Empfänger der Leistung ab dem 01. Januar 2016 ein selbstständiges Mitglieder einer Krankenkasse werden muss. Diese Änderung betrifft auch etwaige im Haushalt eines ALG-II-Beziehers lebende Kinder. Analog dazu erstreckt sich diese Versicherungspflicht im Übrigen auch auf die gesetzliche Pflegeversicherung. Das bedeutet konkret, dass bereits jedes ab dem 01.01.2016 geborene Kind, dessen Eltern Hartz-IV beziehen, selbst Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden muss.

Eine Ausnahme nehmen diesbezüglich diejenigen ein, die bis dato eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen haben. Hier erfolgt keine zwangsweise Rekrutierung in die gesetzliche Versicherung, sondern sie werden dem System der privaten Krankenversicherung entsprechend zugeordnet.

Was im Zusammenhang mit der Neuerung von besonderer Wichtigkeit ist, ist die Tatsache, dass für die Versicherten im Grunde genommen keine Änderung eintritt. Die Änderung ist eher theoretischer Natur. So können alle Bezieher von Arbeitslosengeld II ab Januar eine Zuordnung zu dem System durchlaufen, in welchem sie bisher auch versichert waren. Positiv dabei ist, dass auch eine Rückstufung in die private Krankenversicherung erfolgen kann, ganz gleich, zu welchem Zeitpunkt diese Versicherung bestand.

Für die gesetzlichen Krankenkassen ist die Umstellung jedoch ein Vorteil. Sie haben einen weitaus größeren Radius an versicherungspflichtigen Versicherten mit der positiven Folge, dass sie mit Mehreinnahmen rechnen können, was allerdings nicht unbedingt das Ziel der Umstellung sein soll. Die Vereinfachung des Verfahrens solle im Vordergrund stehen. Hierfür sei man sogar bereit, sich auf eine Reduzierung des Niveaus der Beitragsbemessungsgrundlage einzulassen.

Wer bereits aktuell in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den ändert sich nichts. Allerdings haben alle Versicherten durch diese Änderung ein erneutes Krankenkassenwahlrecht. Hier sei allerdings auf den seitens der Kassen eigenständig erhobenen Zusatzbeitrag hingewiesen, der ausschließlich von den Versicherten zu zahlen ist. Liegt dieser im Rahmen des gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Beitragssatzes von 0,9 %, übernimmt das Jobcenter diesen Zusatzbeitrag. Ist dieser höher, muss der Versicherte die Differenz aus eigener Tasche zahlen.

Für Versicherte wird es nun Zeit, sich auf die Suche nach einer neuen Krankenkasse zu machen, sollten sie einen Wechsel in Erwägung ziehen. Geschieht dies nicht, entscheidet das Jobcenter über die zukünftige Kassenzugehörigkeit, die mitunter auch die bisherige sein kann.

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