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Das ändert sich 2019 bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Zu den wichtigsten Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die zum 1. Januar 2019 mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wirksam werden, gehört, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich die Beiträge je zur Hälfte teilen werden. Das gilt ebenso für Rentner: Auch sie leisten nur eine Hälfte der Beiträge, die andere übernimmt die Rentenversicherung. In diese Aufteilung sind nicht nur der allgemeine Beitragssatz, sondern auch die individuellen Zusatzbeiträge, die bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich ausfallen, einbezogen. Diese Regelung entlastet die Arbeitnehmer um acht Milliarden Euro pro Jahr.

Eine positive Änderung wurde auch für Selbstständige, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, beschlossen. Sofern sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Kleinselbstständige in vielen Fällen mit einer Halbierung der Beiträge rechnen: Ihr fiktives Monatseinkommen sinkt von derzeit 2.284 Euro auf 1.038,22 Euro. Das hat eine Verringerung des Beitrags für die Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt etwas mehr als 190 Euro zur Folge. Damit werden Kleinselbstständige allen anderen freiwillig in der GKV Versicherten gleichgestellt. Durch diese Änderung wird das bisher übliche Antragsverfahren, von dem etwa 200.000 Kleinselbstständige betroffen waren, sowohl für sie als auch die Krankenkassen überflüssig, da das Mindesteinkommen deutlich unterhalb der bislang gültigen Einkommensgrenze für Existenzgründer und Härtefälle liegt.

In zahlreichen Fällen konnten Selbstständige für die Beitragsberechnung nicht rechtzeitig Einkommensnachweise vorlegen. Während ihre Beiträge bislang bei nachgewiesenen niedrigeren Einkünften nur für die Zukunft reduziert wurden, zahlen sie künftig zunächst den Höchstbeitrag von 840 Euro, bekommen die überzahlten Beiträge jedoch sofort erstattet, sobald sie ein geringeres Einkommen nachgewiesen haben. Die Erstattung erfolgt bis zu zwölf Monate rückwirkend.

Mit einer weiteren Änderung wird Zeitsoldaten und –soldatinnen am Ende ihrer Dienstzeit der Übergang ins Zivilleben erleichtert: Sie haben ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV. An die Stelle der in ihrer Dienstzeit gezahlten Beihilfe tritt dann ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

Künftig sollen die Krankenkassen die Beitragsschulden abbauen, die im Zusammenhang mit ungeklärten Mitgliedschaften entstanden sind. Dazu kam es, wenn freiwillig in der GKV Versicherte unbekannt verzogen waren, keine Beiträge mehr leisteten und nicht aus der Versicherung austraten. Um eine Anhäufung von solchen Beitragsschulden zu verhindern, sollen die Krankenkassen die Pflicht haben, derartige Mitgliedsverhältnisse zu beenden.

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