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Flexirente: Mit mehr Selbstbestimmung in den Ruhestand

Das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft und soll Arbeitnehmern einen flexibleren Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglichen. Was genau hinter dem Gesetz steckt und was Erwerbstätige darüber wissen sollten, wird hier erläutert.

Für wen ist die Flexirente attraktiv?

Das Flexirentengesetz betrifft alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2017 auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch arbeiten wollen oder die mit 63 zwar in Rente gehen möchten, aber als Rentner zuverdienen wollen. Die erste Gruppe kann durch ihre Berufstätigkeit ihre Rentenansprüche erhöhen, für die Arbeitnehmer der zweiten Gruppe verbessern sich die Grenzen für den Hinzuverdienst.

Für Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten wollen, muss vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1,5 % gezahlt werden. Dies betrifft allerdings nicht den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung: Er ist auch weiterhin zu entrichten und erhöht die Rentenanwartschaft.
Für jeden Monat, der über die Regelaltersgrenze hinaus gearbeitet wird, erhöht sich die Rente um 0,5 %, bei einem Jahr also um 6 %. Auf dieser Grundlage zahlen weiter berufstätige Vollrentner grundsätzlich keine Beiträge in die Rentenversicherung. Sie können jedoch ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Erklärung abgeben, Arbeitnehmerbeiträge in die Rentenversicherung entrichten zu wollen. Auch dies wirkt sich rentensteigernd aus.

Erwerbstätige, die ab dem Erreichen des 63. Lebensjahres in Teilrente gehen, konnten vor der Einführung des Flexirentengesetzes nur 450 Euro pro Monat hinzuverdienen. Nun ist ein Zuverdienst von 6.300 Euro jährlich möglich. Nur die diesen Freibetrag übersteigenden Einkünfte werden zu 40 % auf die Rente angerechnet. Sofern die Gesamtsumme aus dem Hinzuverdienst und der Teilrente oberhalb des bisherigen Einkommens liegt, wird der übersteigende Betrag vollständig auf die restliche Teilrente angerechnet. Als Maßstab für die Festlegung des bisherigen Einkommens wird das höchste Einkommen aus den vergangenen 15 Kalenderjahren herangezogen. Diese Regelung gilt ab 1. Juli 2017. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze wird regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung überprüft: Sie prognostiziert jährlich zum Stichtag 1. Juli den zu erwartenden Verdienst des jeweils aktuellen und des folgenden Jahres und ermittelt den Differenzbetrag zur Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Genau ein Jahr später wird die Prognose dem tatsächlichen Hinzuverdienst gegenübergestellt und auf den Cent genau verglichen. Auf der Grundlage dieser Berechnung wird die Höhe der Rente ermittelt. Sollten Überzahlungen entstanden sein, werden sie zurückgefordert; Nachzahlungen werden entsprechend an den Rentenempfänger überwiesen. Zum selben Zeitpunkt wird eine Prognose für das folgende Jahr erarbeitet.

Was ändert sich für Arbeitssuchende in der Grundsicherung?

Bislang gab es für zahlreiche Arbeitssuchende, die eine Grundsicherung beziehen, die Verpflichtung, vorzeitig Rente zu beantragen. Nach der Vollendung des 63. Lebensjahres konnte das zuständige Jobcenter sie im Zusammenhang mit ihrer Selbsthilfeverpflichtung auffordern, die vorzeitige Verrentung zu beantragen. Das hatte immer dauerhafte Abschläge zur Folge, was wiederum den permanenten Bezug von Grundsicherung nach sich zog. Auch dies hat sich mit dem Flexirentengesetz nun geändert: Sobald eine dauerhafte Grundsicherung abzusehen ist, besteht keine Verpflichtung mehr, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Die rechtliche Grundlage für diese geänderte Handhabung ist die Unbilligkeitsverordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2017 entsprechend geändert worden ist. Ihr Wortlaut kann hier abgerufen werden: www.gesetze-im-internet.de/.

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