Ratgeber Versicherungen und Finanzen

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Ferienjobs für Schüler und Studenten – dies gibt es zu beachten:

Nicht alle Schüler dürfen arbeiten: Vor dem 13. Geburtstag darf gar kein Job angenommen, und bis zum Erreichen der Volljährigkeit muss immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Zwischen dem 13. und 15. Geburtstag dürfen Jugendliche nur Dienstleistungen in Privathaushalten wie z. B. Babysitten oder Rasenmähen übernehmen. Doch es gibt noch eine Reihe weiterer Punkte zu beachten, wenn so ein Ferienjob rechtlich reibungslos ablaufen soll.

Müssen auf den Lohn Steuern bezahlt werden?

Generell ist jedes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung wie einem Ferienjob lohnsteuerpflichtig. Der Regelfall ist das allerdings nicht: Jobbende Schüler und Studenten profitieren wie andere Arbeitnehmer von einigen Pausch- und Freibeträgen, außerdem sind in der Steuerklasse I erst Einkünfte von mehr als 11.822 Euro pro Jahr steuerpflichtig. Damit nicht bereits im laufenden Kalenderjahr Steuern abgeführt werden, die man sich erst im Folgejahr zurückholen kann, empfiehlt die Steuerverwaltung, beim Finanzamt mit dem Formblatt „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ einen entsprechenden Freibetrag zu beantragen.
Dem Arbeitgeber müssen allerdings die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Verfügung gestellt werden, damit dieser als Hauptarbeitgeber seinen Ferienjobber beim Finanzamt anmelden kann. Nach dem Ende der Beschäftigung muss der Schüler oder Student dort wieder abgemeldet werden.

Wichtig: Sollte der Arbeitgeber die ELStAM nicht erhalten haben oder der Jobber bei ihm eine Zweitbeschäftigung ausführen, muss die Lohnsteuerklasse VI angewendet werden. In diesen Fällen wird in der Regel Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen.

Ist bei einem Ferienjob das Kindergeld in Gefahr?

Minderjährige Ferienjobber müssen sich hier keine Sorgen machen: Das Kindergeld wird unabhängig von der Höhe eines Nebenverdienstes gezahlt. Bei Volljährigen zwischen 18 und 25 Jahren sieht das etwas anders aus: Wenn das Kindergeld gezahlt wird, weil Jugendliche die Schule besuchen oder Studenten ein Erststudium absolvieren, spielt die Einkommenshöhe auch für sie keine Rolle, das Kindergeld wird weitergezahlt. Nachdem bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde, sind nur Tätigkeiten mit einer wöchentlichen Höchstdauer von 20 Stunden, Minijobs und Ausbildungsverhältnisse ohne Auswirkung auf die Kindergeldzahlung.

Gibt es Verdienstgrenzen für Studenten, die BAföG bekommen?

Solange der jährliche Verdient 4.880 Euro nicht überschreitet, ist die Weiterzahlung des BAföG in der bewilligten Höhe kein Problem. Das sind im Monat durchschnittlich 406 Euro. Diese Verdienstgrenze bezieht sich nicht auf ein Kalenderjahr, sondern auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum, der dem BAföG-Bescheid entnommen werden kann. Für jeden Monat, in dem der Durchschnittsverdienst überschritten wird, wird das BAföG gekürzt. Ab dem 1. August 2016 erhöht sich die Zuverdienstgrenze auf 5.400 Euro pro Jahr, was einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 450 Euro entspricht.

Sind Ferienjobber sozialversicherungspflichtig?

Wenn Schüler und Studenten eine nur geringfügige Beschäftigung übernehmen, sind sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei – und zwar in allen Bereichen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung).

Seit dem 1.1.2013 gibt es allerdings eine Ausnahme:
Alle, die geringfügig entlohnt werden, also 450-Euro- oder Mini-Jobber, müssen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden. Die geleisteten Arbeitsstunden spielen hier keine Rolle.

Es müssen aber auch alle aufpassen, die kurzfristig beschäftigt sind. Darunter versteht der Gesetzgeber, wenn ein Beschäftigungsverhältnis auf

  • höchstens drei Monate an mindestens fünf Wochentagen oder
  • 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche

angelegt ist.

Sobald eine dieser beiden Grenzen überschritten wird oder sich bereits vorab erkennen lässt, dass es zu einer Überschreitung kommen wird, setzt die Sozialversicherungspflicht mit dem Tag des Überschreitens einer der Begrenzungen oder dem Tag des Bekanntwerdens der Tatsache, dass es eine Überschreitung geben wird, ein.

Sobald eine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt, besteht auch eine Sozialversicherungspflicht. Diese Regelung betrifft insbesondere Studenten. Darunter werden Beschäftigungsverhältnisse verstanden, für die ein Student innerhalb eines Jahres (gerechnet rückwärts ab der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, also nicht ein Kalenderjahr) mehrmals befristete Beschäftigungen übernimmt, die an mehr als 182 Tagen (= 26 Wochen) über eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden hinausgehen.

Minderjährige Schüler an allgemeinbildenden Schulen müssen bei Ferienjobs, die nicht als geringfügige Beschäftigung gelten, in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert werden. Die Pflicht, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, entfällt allerdings bei einer kurzfristigen Beschäftigung. In die Arbeitslosenversicherung zahlen Schüler nicht ein.

Auf welche Arbeitszeit sind Schüler und Studenten beschränkt?

Die höchstmöglichen Arbeitszeiten für volljährige Schüler und Studenten ergeben sich bereits aus den vorherigen Abschnitten.

Schüler und Studenten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen sich an die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes halten. Danach dürfen

  • Minderjährige, die 13 oder 14 Jahre alt sind, täglich höchstens zwei Stunden,
  • 15- bis 17-Jährige auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche wöchentlich höchstens 40 Stunden arbeiten.
  • Wenn 15- bis 17-Jährige an einzelnen Tagen weniger arbeiten, darf zwar an anderen Tagen länger, aber nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag gearbeitet werden.

Für die meisten Branchen gilt, dass bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres nur zwischen 6 und 20 Uhr gearbeitet werden darf.
Doch es gibt auch Ausnahmen:

  • Jugendliche, die über 16 Jahre alt sind, dürfen in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr,
  • in der Landwirtschaft zwischen 5 und 21 Uhr,
  • im Schausteller- und Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und
  • in Betrieben, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird, bis 23 Uhr beschäftigt werden.
    Über 17 Jahre alte Jugendliche dürfen in Bäckereien ab 5 Uhr arbeiten.

Ein generelles Verbot für alle Kinder und Jugendlichen gibt es für Nacht-, Wochenend-, Akkord- und gefährliche Arbeiten.

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