Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Fahren mit Hoverboards & Co. kann teuer werden
Moderne Trends können eine tolle Sache sein, aber manchmal lohnt es sich, ein paar Dinge zu klären, bevor man neue Geräte zum ersten Mal nutzt. Das trifft derzeit insbesondere auf Elektrokleinfahrzeuge zu: So heißen Hoverboards (E-Boards), Mono-Wheels und E-Scooter (= zweirädrige elektrische Kleinroller, nicht zu verwechseln mit elektrischen Straßenrollstühlen) im Versicherungs- und Rechtsdeutsch. Seitdem sie auf dem Markt sind, gibt es ein juristisches Problem:
Da sie die üblichen Anforderungen, die gesetzlich an die Beleuchtung, die Bereifung, die Bremsen oder die Lenkung gestellt werden, nicht erfüllen, lassen sie sich keiner Fahrzeugart zuordnen. Allerdings fahren sie schneller als 6 km/h und sind motorisiert – beides sind normalerweise Merkmale für ein Kraftfahrzeug, aber eben aus dem oben genannten Grund nicht in diesem Fall. Deshalb können sie im Gegensatz zu einem Pkw oder Motorrad nicht zugelassen werden.
Keine Zulassung heißt: Vorsicht auf Straßen
Elektrokleinfahrzeuge befinden sich hinsichtlich der Zulässigkeit, sich damit auf öffentlichen Straßen und Plätzen fortzubewegen, in einer Grauzone: Sie sind nicht ausdrücklich verboten, aber eben auch nicht erlaubt. Das bedeutet: Wer sie auf öffentlichen Gehwegen, Radwegen oder Straßen benutzt, riskiert ein Bußgeld von nicht unter 50 Euro und muss evtl. hinnehmen, dass das Gerät von der Polizei einbehalten wird. Wer besonders negativ aufgefallen ist, muss sogar mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Der § 6 Pflichtversicherungsgesetz sieht außerdem schon bei einer Fahrlässigkeit eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr vor. Der ADAC weist darauf hin, dass ein Fahren dieser Fahrzeuge auf öffentlichem Grund eigentlich eine Fahrerlaubnis nötig macht – die richtige Fahrerlaubnisklasse lässt sich allerdings schlecht bestimmen, weil es diese Fahrzeugtypen bei der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht gab. Wie auch immer: Die Polizei kann das Fahren als Straftat gem. § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) ahnden.
Auf Privatgrundstücken ist ihre Nutzung selbstverständlich kein Problem.
Das kann teuer werden: Ein Unfall kann das eigene Vermögen kosten
Doch wenn es mit einem Hoverboard, Mono-Wheel oder E-Scooter zu einem selbst verschuldeten Unfall kommt, kann das für den Fahrer finanziell besonders verheerend werden: Er muss für alle körperlichen und wirtschaftlichen Schäden, die sein Unfallgegner erleidet, mit seinem Privatvermögen aufkommen. Eine Kfz-Versicherung kommt wegen der fehlenden Zulassung nicht infrage. Gleiches gilt für die private Haftpflichtversicherung: Auch sie kommt für Schäden dieser Art nicht auf. Versicherungen, die in diesen Fällen einspringen würden, gibt es derzeit nicht.
Die Situation ist nicht nur für die Nutzer dieser Elektrofahrzeuge unbefriedigend, auch die Bundesländer fordern die Bundesregierung zum Handeln auf: Sie sehen in diesen neuen Elektrofahrzeugen angesichts überfüllter Straßen einen Baustein, die öffentliche Infrastruktur zu entlasten und einen kleinen Beitrag zum Klima- und Lärmschutz zu leisten.
Segway = Hoverboard?
Die Frage, ob auch Segways von den oben genannten Einschränkungen betroffen sind, stellt sich bei näherer Betrachtung fast automatisch. Für sie hat sich die Gesetzgebung jedoch einen besonderen Kniff einfallen lassen: Seit 2009 werden sie in der Mobilitätshilfenverordnung aufgeführt. Deshalb dürfen sie nicht schneller als 20 km/h fahren, was durch eine technische Geschwindigkeitsbegrenzung gewährleistet wird. Damit gelten sie als Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung und dürfen auf öffentlichen Straßen genutzt werden. Sie müssen nicht zugelassen, aber wie ein Mofa versichert werden und mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Die Fahrer müssen mindestens über einen Führerschein der Klasse M (Mofa-Führerschein) verfügen und dürfen nicht jünger als 15 Jahre alt sein. Sie dürfen sich mit ihrem Segway auf Radwegen und markierten Radfahr-Schutzstreifen bewegen. Das Fahren auf der Straße ist mit ihnen nur erlaubt, wenn es beides nicht gibt.