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Demenz – ein wirtschaftliches Risiko?

Die Menschen in den westlichen Industrienationen werden immer älter, und mit der steigenden Lebenserwartung vergrößert sich das Risiko, an einer Demenz zu erkranken. Kann man sich dann darauf verlassen, dass Demenzkranke für die Schäden, die sie verursachen, nicht aufkommen müssen? Eine eindeutige und einfache Antwort gibt es hier leider nicht.

Dreh- und Angelpunkt: die Deliktsunfähigkeit

In zahlreichen Fällen werden Privathaftpflichtversicherungen rasch gekündigt, sobald ein Arzt bei einem Patienten eine Demenzerkrankung diagnostiziert hat. Das Geld kann man sich doch sparen, wenn der Betroffene für sein Handeln nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann – oder? 

Ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) klärt, in welchen Fällen eine Person für die von ihr angerichteten Schäden nicht verantwortlich gemacht werden kann: Neben Bewusstlosigkeit, Wegfall der freien Willensbestimmung oder einem zu geringen Lebensalter wird hier auch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit genannt, wozu zweifellos eine Demenz gehört.

Das Problem: Jede Demenzerkrankung verläuft in Stadien von unterschiedlicher Länge. Ein Mensch wird nicht schlagartig verwirrt, sondern es handelt sich um einen schleichenden Prozess. Auch in einer fortgeschrittenen Phase einer Demenzerkrankung, in der ein Mensch seine nächsten Angehörigen nicht mehr erkennt und von morgens bis abends auf Hilfe bei allen täglichen Verrichtungen angewiesen ist, kann er lichte Momente haben. Genau sie sind das Problem, wenn während dieser Zeit durch das Handeln eines Demenzerkrankten ein Schaden verursacht wird.

Wann kann ein Demenzkranker in Haftung genommen werden?

Es gibt keine Verpflichtung eines bereits Haftpflichtversicherten, dem Versicherungsunternehmen eine beginnende Demenz mitzuteilen, da sie von der Assekuranz nicht als nachträgliche Gefahrenerhöhung eingestuft wird. Eine Nicht-Meldung hat also im Schadensfall nicht den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Das Gleiche gilt für die Beitragshöhe: Demenzkranke haben in dieser Hinsicht nichts zu befürchten.

In der Praxis bedeutet das:
Sofern ein Demenzkranker während einer geistig „klaren“ Phase einen Schaden verursacht, springt die Haftpflichtversicherung für die entstandenen Sach- und Personenschäden ein – so, wie bei jedem anderen deliktfähigen Versicherten. Wird die Schädigung jedoch durch einen deliktunfähigen Demenzkranken hervorgerufen, ist es die Aufgabe der Versicherung, alle unberechtigten Ansprüche der gegnerischen Partei gegen ihn abzuwehren. Sie wirkt dann also wie eine Rechtsschutzversicherung. Die Schadenskosten, die letztendlich gezahlt werden müssen, muss der Geschädigte allerdings selbst tragen. Will man das vermeiden und wünscht sich eine Versicherungsleistung auch dann, wenn man den durch das Handeln eines Demenzkranken entstandenen Schaden nicht zahlen müsste, kann die Deliktsunfähigkeit mitversichert werden. Das kann der Fall sein, wenn man den Frieden mit Nachbarn oder Freunden erhalten möchte, die anderenfalls auf ihren Schäden sitzenbleiben würden. Die meisten Versicherer nehmen dieses Merkmal ohne eine Beitragserhöhung in den Vertrag auf, viele begrenzen die Schadenshöhe dann aber auf 10.000 Euro.

Wie bei jeder anderen Versicherung besteht für die Assekuranzen keine Verpflichtung, Demenzkranke neu in eine Haftpflichtversicherung aufzunehmen. Sie können den Vertrag außerdem kündigen, wenn sie nach einer Schadensregulierung das Risiko für die Zukunft als zu hoch einschätzen.

Können auch andere Personen haftbar gemacht werden?

Es ist tatsächlich möglich, dass Angehörige von Demenzkranken zur Schadensregulierung herangezogen werden können. Dieser Fall tritt ein, wenn beispielsweise nachgewiesen werden kann, dass gerichtlich bestellte Betreuer, die die volle Personensorge haben, ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Das kann auch für den sog. Haushaltsvorstand gelten: Lässt z. B. der mit dem Demenzkranken in einem Haushalt lebende Ehepartner diesen allein auf die Straße, obwohl er weiß, dass dieser zu plötzlicher Aggressivität neigt, kann er haftbar gemacht werden, wenn sein kranker Ehegatte einen Menschen verletzt.

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