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BGH: Keine Pfändung der Riester-Rente

Etwa 16,5 Millionen Deutsche „riestern“, um im Alter ihre Rente aufzubessern und weil sie wissen, dass der Staat auf dieses Geld nicht zugreifen darf. Doch was passiert, wenn jemand eine Privatinsolvenz beantragt hat und der Insolvenzverwalter auf den Rückkaufswert zugreifen will? Ein kürzlich ergangenes höchstrichterliches Urteil dürfte viele überschuldete Riester-Sparer beruhigen.

Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, um Riester-Vertrag vor Zugriff zu schützen

Seit 2011 nimmt die Zahl der Privatinsolvenzen zwar stetig ab, aber 2016 gab es immer noch mehr als 100.000 dieser Verfahren; für 2017 wird mit etwa 88.000 Verfahren gerechnet. Viele der überschuldeten Personen verfügen über einen Riester-Vertrag und konnten bislang nicht sicher sein, ob dessen Rückkaufswert sowie die Zinserträge unter die Insolvenzmasse fallen. Doch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. IX ZR 21/17 vom 16.11.2017) spricht eine klare Sprache: Sofern einige Bedingungen erfüllt sind, darf der Riester-Vertrag nicht in die Insolvenzmasse einfließen. Die Richter nannten hier konkret:

  • Der Sparer muss einen Antrag auf die staatliche Förderung für die entsprechenden Jahre gestellt haben,
  • der Vertrag muss zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig gewesen sein und
  • die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulagen müssen erfüllt gewesen sein.

Sofern alle drei Bedingungen erfüllt sind, ist der Vertrag nicht pfändbar.

Dieser Richterspruch unterstützt die Absicht des Gesetzgebers, insbesondere Menschen mit einem geringen Einkommen bei ihrer Altersvorsorge zu helfen, ohne dass sie befürchten müssen, diese Ansprüche zu verlieren. Er macht aber auch deutlich, wie wichtig die Beantragung der staatlichen Förderung ist.

 

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