Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Neues Urteil des BGH erschwert die Verweisung bei BU-Versicherungen
Viele Verbraucher, die eine Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU-Versicherung) abgeschlossen haben, sehen sich auf der sicheren Seite, wenn sie irgendwann ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Doch die Versicherer zeigten bislang dann regelmäßig auf die Vertragsbedingungen, in denen davon die Rede ist, dass der Versicherte möglicherweise in einem anderen Beruf arbeiten kann, der dessen „bisheriger Lebensstellung“ entspricht. Dieser Vorgang wird auch als „Verweisung“ bezeichnet. Was unter einer „bisherigen Lebensstellung“ konkret zu verstehen ist, sahen die Assekuranzen und ihre Kunden sehr häufig unterschiedlich, sodass jedes Jahr zahlreiche Streitigkeiten vor Gericht entschieden werden müssen. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun für Klarheit gesorgt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. IV ZR 11/16).
Verbraucherschutz made by BGH
Geklagt hatte ein Versicherter, der eine Ausbildung zum Landmaschinen-Mechaniker abgeschlossen und anschließend im Metallbau gearbeitet hatte. Nach einer Fortbildung war er einige Jahre als selbstständiger Hufschmied tätig. Rücken- und Gelenkprobleme führten dann zu einer 50%igen Berufsunfähigkeit. Danach nahm er eine Tätigkeit als Anlagewart und anschließend als Maschinenwart in einer Biogasanlage auf. Nach einem weiteren Wechsel ist er seit einigen Jahren Lagerist bei einem anderen Arbeitgeber.
Die Versicherung war allerdings nicht bereit, die Berufsunfähigkeit des Klägers anzuerkennen und vertrat die Ansicht, er könnte auf seine Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden. Die Urteile der beiden Vorinstanzen erkannten zwar an, dass der Beruf des Hufschmieds in einer ländlichen Umgebung ein höheres Sozialprestige genießt als der des Maschinenführers. Allerdings würde dies durch das höhere Auskommen ausgeglichen werden.
Dieser Beschränkung auf eine rein finanzielle Sichtweise mochte der BGH nicht folgen. Die Richter hielten eine neue Tätigkeit erst dann für vergleichbar mit der alten, wenn sie sowohl nicht deutlich weniger Kenntnisse erfordert als auch ihre soziale Anerkennung nicht deutlich niedriger ist als gegenüber der vorherigen. Der Umstand, dass erst die Tätigkeit des Maschinenführers dafür sorgte, dass der Kläger genug Geld für seinen Lebensunterhalt verdiente, darf für eine Beurteilung nicht das entscheidende Kriterium sein.
Diese Sichtweise ist eine große Hilfe für Menschen, die noch um die Leistungen aus ihrer BU-Versicherung kämpfen. Der verhandelte Fall konnte jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil das Oberlandesgericht es versäumt hatte, die Anforderungen an einen Hufschmied mit denen zu vergleichen, die an einen Maschinenführer gestellt werden.