Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018
Am 1. Juni 2017 haben die Bundestagsangeordneten der Großen Koalition dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz; BRSG) zugestimmt. Die Bundesregierung hat dieses Vorgaben vorangetrieben, da auch dem Letzten aufgefallen sein wird, dass die gesetzliche Rentenversicherung in der heutigen und Form und als einzige Rentenzahlung für viele Menschen nicht mehr ausreichen wird, um ihre Grundbedürfnisse im Rentenalter zu decken. Ziel war es deshalb, die betriebliche Altersversorgung möglichst weit zu verbreiten, sodass sie auf freiwilliger Basis auch in kleinen Betrieben und unter Beschäftigten mit geringen Einkommen Lücken in der Alterssicherung schließt.
Eine der augenfälligsten Änderungen ist, dass die Arbeitgeber nach dem neuen Gesetz nicht mehr die Höhe der Betriebsrente garantieren müssen; es genügt, wenn sie nur noch die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zusagen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass das BRSG den Bund, die Länder und die Gemeinden jährlich um 420 Millionen Euro kosten wird.
Was ändert sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Die Neuerungen ruhen im Wesentlichen auf zwei Säulen:
- der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sowie
- der Stärkung der Riester-Rente.
Hinsichtlich der bAV liegen die Schwerpunkte einerseits in der Verbesserung der Rahmenbedingungen des Sozialrechts und andererseits in arbeitsrechtlichen Neuerungen, namentlich beim Betriebsrentengesetz.
Innerhalb des Sozialrechts will man speziell für Menschen mit geringen Einkommen Anreize für den Aus- und Aufbau der bAV geben.
- Dazu gehört, dass bei der Grundsicherung im Alter und bei einer Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) sowie der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge alle freiwilligen Zusatzrenten wie z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten bis zu einer Höhe von 202 Euro anrechnungsfrei sind.
- Da künftig die über den Arbeitgeber organisierten Riester-Renten genauso behandelt werden wie die zertifizierten, werden sie in der Rentenphase in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung beitragsfrei gestellt.
- Die seit fast zehn Jahren unveränderte Grundzulage bei der Riester-Rente wird erhöht und das Verfahren vereinfacht.
Innerhalb des Arbeitsrechts sind ebenfalls einige Veränderungen vorgesehen.
- Das modifizierte Betriebsrentengesetz wird es den Sozialpartnern (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) ermöglichen, reine Beitragszusagen in ihre Tarifverträge aufzunehmen. Das bedeutet: Künftig sind keine garantierten oder Mindestleistungen mehr vorgesehen. Sofern eine reine Beitragszusage gegeben wird, muss der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten und sozialversicherungsfreien Entgelts in Form eines Zuschusses an die Versorgungseinrichtung zahlen. Bei neuen Vereinbarungen zu Entgeltumwandlungen müssen Arbeitgeber ab 2019 den eingesparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für ihre Beschäftigten pauschal an die Versorgungseinrichtung leiten; diese Regelung gilt nicht für Direkt- und Unterstützungskassenzusagen. Um den Arbeitgebern den Übergang zu erleichtern, wird dieses Verfahren für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen erst ab 2022 vorgesehen sein. Bis dahin kann die bislang praktizierte Regelung fortgesetzt werden, wonach Arbeitgeber die durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge behalten dürfen.
- Beschäftigte und Arbeitgeber, die nicht einem Tarifvertrag unterliegen, können vereinbaren, dass einschlägige Tarifverträge auch für sie Gültigkeit haben sollen.
Auch steuerrechtlich wird es Änderungen geben: Die Sozialpartner können Varianten der automatischen Entgeltumwandlung vereinbaren. Diese ab 2018 im Betriebsrentengesetz verankerte Regelung wird sich als bAV-Förderbetrag für Geringverdiener auch im Einkommensteuergesetz niederschlagen. Dabei wird es möglich sein, dass der Förderbetrag in Höhe von 30 % auf dem Verrechnungsweg an den Arbeitgeber zusammen mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird.
Als Geringverdiener werden Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro monatlich eingestuft. Die Höhe des Förderbetrags beträgt für Beiträge zwischen 240 und 480 Euro pro Jahr also zwischen 72 und 144 Euro je Kalenderjahr. Der steuerfreie Rahmen für Arbeitgeber-Zahlungen an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds wird zusammengefasst und auf insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhöht.
Bei der Riester-Rente wird es ebenfalls Veränderungen geben.
- Die jährliche Grundzulage erhöht sich von 154 auf 175 Euro.
- Kleinbetragsrenten können mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden, ohne dass sich dies schädlich auf die Förderung auswirken würde.
- Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen wird in Zukunft innerhalb einer kürzeren Frist den Zulagenanspruch überprüfen.
Die neue Form der betrieblichen Altersvorsorge wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht werden.
Geteiltes Echo auf die Änderungen bei der Betriebsrente
Von der Fraktion der Linken kam Kritik an der sog. „Nahles-Rente“ nach dem Prinzip der Zielrente: Nach diesem Modell sei es den Beschäftigten nicht mehr möglich, einzuschätzen, wie hoch ihre Betriebsrente ausfallen wird. Ob sie Plus machen oder nur das eingezahlte Geld zurückbekommen, hängt einzig und allein von den Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt ab. Da befinden sich die Abgeordneten der Linken auf einer Linie mit Verbraucherschützern und Versicherungsverbänden, die diesen Umstand bereits im Zuge der Anhörung bemängelt hatten.
Auch die Grünen sind nicht begeistert: Sie halten die Verknüpfung mit der Tarifbindung für nicht zielführend, weil so mit den kleinen und mittleren Unternehmen gerade die Betriebe herausgenommen würden, für die man das Gesetz doch vorgesehen habe.
Die Begeisterung der Versicherungsbranche ist ebenfalls nur verhalten. Sie halten das Gesetz für zu kompliziert und zu wenig transparent. Außerdem hätte auch eine Neuregelung für die bereits bestehende klassische betriebliche Altersversorgung erarbeitet werden müssen. Den Umstand, dass neben die derzeitige bAV künftig eine weitere Sozialpartner-Ebene auf der Grundlage eines Tarifvertrags geschaffen wurde, halten sie nicht für zielführend.
Wie sich das Gesetz tatsächlich auf die betriebliche Altersversorgung auswirkt, wird wohl erst die Zukunft zeigen.