Verbraucherinformationen zu Versicherungen und Finanzen
Was passiert mit der Betriebsrente, wenn eine Insolvenz droht?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht befürchten, um ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) gebracht zu werden. Diese Sicherheit geht auf das seit dem 1. Januar 2018 gültige Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrente zurück: Der Anspruch auf eine Betriebsrente kann nicht mehr verfallen, sobald ein Arbeitnehmer mindestens drei Jahre in einer Firma beschäftigt war. Außerdem muss er bei einem Wechsel des Arbeitgebers mindestens 23 Jahre alt sein.
Im Fall einer Insolvenz springt der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ein und gewährleistet die Weiterzahlung der bAV. Der Verein erhält das nötige Geld durch die Mitgliedsbeiträge der ihm angeschlossenen Unternehmen, die eine insolvenzversicherungspflichtige bAV nach dem Betriebsrentengesetz durchführen. Derzeit (Stand: Juli 2018) führt der PSVaG ca. 94.8000 Mitglieder und stellt den Insolvenzschutz für insgesamt 10,9 Mio. Versorgungsberechtigte sicher. Die unter den Insolvenzschutz fallenden Versorgungsverpflichtungen haben aktuell eine Höhe von 339 Mrd. Euro erreicht (Quelle: PSVaG). Ein Konsortium aus Lebensversicherern sorgt dann für die ordnungsgemäße Auszahlung der bAV.
Problematisch: Der Verkauf einer insolventen Firma
Die Gerichtsprozesse mehrerer Kläger, die sich aufgrund einer Betriebsvereinbarung für eine Versorgungsordnung Anwartschaften auf eine bAV erworben haben, werden derzeit aufmerksam beobachtet. Die Höhe ihrer Betriebsrente sollte sich aus jährlichen Steigerungsbeträgen und außerdem auf der Grundlage des Endgehalts, das kurz vor dem Beginn des Ruhestands gezahlt wurde, zusammensetzen. Doch dann geriet dieses Modell ins Wanken, als die Firma insolvent und der Geschäftsbetrieb verkauft wurde. Für die klagenden Arbeitnehmer war die Sache klar: Das neue Unternehmen soll auch die Jahre beim früheren Arbeitgeber für die Ermittlung der Betriebsrente berücksichtigen. Nur die Zeit, die vom PSVaG übernommen wurde, solle davon abgezogen werden.
Das beklagte Unternehmen sah für sich keine so weitreichende Verpflichtung und war nur bereit, für die Zeit seit der Insolvenzeröffnung zu haften. Das sahen die Landesarbeitsgerichte auch so, sodass die Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 869/16 und 3 AZR 58/17) eingelegt haben. Die mündliche Verhandlung fand am 29. Mai 2018 statt, das Urteil will der Dritte Senat aber erst am 25. September 2018 verkünden. Fachleute gehen jedoch davon aus, dass das BAG die Ansichten der LAG unterstützt, weil anderenfalls Firmen, bei denen sich hohe Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung angesammelt haben, praktisch unverkäuflich wären.