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Kündigung alter und zuteilungsreifer Bausparverträge ist zulässig
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen hat es in sich: Mit den Aktenzeichen XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 haben die Richter erst letzte Woche entschieden, dass alte Bausparverträge auch gegen den Willen der Bausparer von der Bausparkasse selbst gekündigt werden dürfen. Das ärgert vor allem fleißige Sparer, denn die zum Teil extrem günstigen Konditionen der Verträge wurden immer öfter zum regulären Sparen genutzt – und nicht zum Finanzieren von Bauvorhaben.
Gerade in der schon länger andauernden Niedrigzinsphase waren diese hohen Verzinsungen ein wirtschaftlicher Negativfaktor für die Bausparkassen – diese waren also bestrebt, dass Bausparer nach der Zuteilungsreife ihres Bausparvertrages auch das Bauspardarlehen in Anspruch nahmen. Die Nutzung eines Bausparvertrages als alternatives Sparprogramm entsprach somit weder der Intention der Bausparkassen noch deren wirtschaftlicher Planung – daher kam es in den vergangenen Jahren zu massenhaften Kündigungen sogenannter Altverträge, die von den Sparern nicht zur Baufinanzierung genutzt wurden.
Grundsätze des Bausparens
Ob Jung oder Alt: Ein Eigenheim ist in jedem Lebensabschnitt eine sichere Geldanlage. Nicht nur zur eigenen Nutzung, auch zur Vermietung, zum Verkauf oder zur Sicherung von weiteren Darlehen kann eine eigene Immobilie einen großen finanziellen Vorteil bringen. Da nur die wenigsten Häuslebauer über die nötigen Mittel verfügen, ist eine Finanzierung in den meisten Fällen essenziell.
Ein Bausparvertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem zukünftigen Bauherrn und der Bausparkasse geschlossen wird. Er hat vor allem den Sinn, das für das Bauprojekt notwendige Eigenkapital zu erzeugen – hier gehen Experten nämlich in der Regel davon aus, dass ein Viertel der Gesamtsumme durch bereits existentes Eigenkapital gedeckt sein sollte.
Die vertraglich vereinbarte Summe wird nun angespart; allerdings spart der Bausparer nur einen vorher festgelegten Teilbetrag an – der Restbetrag steht ihm in Form des sogenannten Bauspardarlehens zinsgünstig zur Verfügung. Im Unterschied zu regulären Krediten ist das Bauspardarlehen besonders „günstig“ und daher für den Bausparer von besonderem Interesse.
Angesichts der unterschiedlichen Phasen lässt sich die Abwicklung eines Bausparvertrags in drei aufeinanderfolgende Abschnitte einteilen:
- Sparphase
Während der Sparphase sorgt der Bausparer durch regelmäßige Einzahlungen auf das Bausparkonto für das Anwachsen seines Guthabens. Ziel ist das Erreichen der Mindestsumme als Anteil der gesamten Bausparsumme (die je nach Prozentsatz unterschiedlich hoch ausfallen kann, siehe oben). Die Bausparsumme kann auf Wunsch des Bausparers nach oben modifiziert werden. - Zuteilungsphase
Sobald die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Bausparguthaben ausgezahlt. Diese sind zwar je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich – in den meisten Fällen wird eine Zuteilungsreife aber zumindest dann angenommen, wenn die Mindestsparsumme erreicht ist und die Mindestvertragsdauer ebenfalls vorliegt. - Darlehensphase Im Anschluss an die Zuteilungsphase wird dem Bausparer der Differenzbetrag zur vertraglich vereinbarten Bausparsumme als Darlehenskredit gewährt – damit steht diesem die volle Summe zur Verfügung. Damit wird dem Zweck des Bausparvertrags Rechnung getragen, der in der Erlangung des Anspruchs auf ein Darlehen besteht.
Die Bedeutung des Urteils des Bundesgerichtshofs
Angesichts der Tatsache, dass viele Bausparer ihr Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen, sondern – im Gegenteil – den Bausparvertrag als regulären Sparvertrag mit besonders vorteilhafter Zinssetzung nutzten, standen die Bausparkassen vor einem Problem: Wirtschaftlich ist für diese Banken nur dann ein „gutes Geschäft“ möglich, wenn das Darlehen auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Sparen ohne Einnahmen durch Zinsen war für die Bausparkassen ein Minusgeschäft.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem Urteil somit auf die Seite der Bausparkassen gestellt – und den Kunden einen Riegel vorgeschoben, die den Bausparvertrag nur zu Sparzwecken nutzen. Allerdings ist das oben genannte Urteil nur in einer bestimmten Konstellation einschlägig: Der Bausparvertrag muss seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sein. Die Tatsache, dass in dieser langen Zeit vonseiten des Bausparers kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird, wertet der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsfindung als fehlenden Zweck des Bausparvertrags.
Einseitige Kündigungen durch die Bausparkassen sind damit zulässig – und alte Bausparverträge, die schon länger als 10 Jahre zuteilungsreif sind, damit für Sparer nicht mehr durchsetzbar.