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Bagatellschäden durch Parkrempler - dies sollten Verursacher beachten

In Parkhäusern oder auf Parkplätzen geht es oftmals eng und hektisch zu. Beim Ein- oder Ausparken kann es dann schnell passieren, dass man versehentlich ein anderes Fahrzeug touchiert und bei diesem eine Delle oder einen Kratzer im Lack verursacht. Wegen der geringen Geschwindigkeit handelt es sich dabei meist um Bagatellschäden.

Muss der Verursacher jetzt auf den Geschädigten warten, muss er die Polizei rufen - oder reicht es, einfach einen Zettel mit der eigenen Telefonnummer hinter die Windschutzscheibe des gegnerischen Autos zu stecken?

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

"Unabhängig vom Schaden muss der Unfallverursacher grundsätzlich auf den Besitzer des geschädigten Fahrzeugs warten", erklärt Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen. Wer nur einen Zettel an der Windschutzscheibe des geschädigten Fahrzeugs hinterlasse und sofort weiterfahre, mache sich generell wegen Unfallflucht strafbar. Und dies sei kein Kavaliersdelikt - es drohten Geldbußen, Punkte in der Verkehrssünderdatei in Flensburg und unter Umständen sogar der Führerscheinentzug. Zudem wird der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung riskiert.

Wie lange muss der Verursacher auf den Geschädigten warten?

Der Gesetzgeber spricht von einer "zumutbaren Zeit", und diese ist wiederum abhängig von der Zeit und dem Ort des Geschehens sowie von der Schadenshöhe. "Eine halbe Stunde sollte die Wartezeit grundsätzlich mindestens betragen", betont Thiess Johannssen, sie hänge aber stark von den Umständen ab. Im Einkaufszentrum etwa könne man damit rechnen, dass der Geschädigte in absehbarer Zeit zurückkehre, bei der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs im Wohngebiet mitten in der Nacht sei davon eher nicht auszugehen.

Auf der sicheren Seite sind "Parkrempler", wenn sie nach einer angemessenen Zeit die Polizei verständigen und den Unfall schildern. "Die Polizei kann über das Kennzeichen den Halter des geschädigten Fahrzeugs ermitteln und diesen informieren", so Johannssen.

Vollkasko: Rückstufung kann teuer werden

Für Schäden durch einen Parkrempler kommt prinzipiell die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers auf. "Hat sich der Verursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt, bleibt der Geschädigte nur dann nicht auf den Kosten sitzen, wenn er eine Vollkaskoversicherung besitzt", erklärt Thiess Johannssen. Vor einer Regulierung durch die Vollkasko sollte man aber überprüfen, ob dies zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes führt und sich damit der Beitrag erhöht. "Unter diesen Umständen kann es bei einem Bagatellschaden für den Betroffenen günstiger sein, die Werkstattkosten selbst zu übernehmen", so Johannssen.

Rabattschutz verhindert Rückstufung in der Kfz-Versicherung

Wer beim Parken einen Schaden verursacht hat, muss dies unverzüglich seiner Haftpflichtversicherung melden, diese reguliert ihn dann mit dem Geschädigten. Wer steigende Versicherungskosten nach einem Schaden vermeiden will, sollte die Versicherungsleistungen der einzelnen Anbieter vergleichen. Der "Pkw-Rundumschutz" der Itzehoer Versicherungen beispielsweise enthält einen sogenannten Rabattschutz: Ein Schaden pro Jahr in der Kfz-Haftpflicht und in der Vollkasko sind "frei", es kommt dann nicht zu einer Rückstufung.

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