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Wartezeit

Begriff Definition
Wartezeit

Wartezeit

Um das subjektive Risiko des Kunden beschränken zu können, sind in vielen Versicherungssparten sogenannte Wartezeiten verankert. Damit ist gemeint, dass noch kein Versicherungsschutz für Leistungsfälle gegeben ist, obwohl bereits eine Prämie gezahlt wurde. Wartezeiten kann man unter bestimmten Voraussetzungen umgehen oder abkürzen, wenn es sich z. B. um einen lückenlosen Anschlussvertrag handelt.

Als Beispiel kann eine private Krankenversicherung betrachtet werden, bei der folgende Wartezeiten gelten:

  • 3 Monate allgemeine Wartezeit
  • 8 Monate besondere Wartezeit bei Zahnersatz, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung

Die Wartezeit entfällt, wenn

  • es sich um von privat Versicherten Neugeborene handelt (sofern eine Versicherung ab Geburt gegeben ist),
  • es um die Versicherung des Ehepartners geht,
  • es sich um einen Unfall handelt,
  • ein positiv ausfallendes Ergebnis oder ein guter Untersuchungsbericht eines Arztes vorliegt oder
  • es einen Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung gibt (nahtloser Übergang).

Die Wartezeit kann bei einer PKV entfallen, sofern zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der neuen Krankenversicherung nicht mehr als zwei Monate liegen.

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