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Rürup-Rente

Begriff Definition
Rürup-Rente

Rürup-Rente

Es handelt sich hierbei um eine gesonderte Form der privaten Rentenversicherung, die staatlich gefördert wird, steuerfrei und freiwillig ist, allerdings auch Auflagen mit sich bringt. Die Beiträge, die für den Aufbau einer Rürup-Rente entrichtet werden müssen, können im Rahmen der gesetzlich avisierten Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Rentenbeginn darf nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen.
  • Ausschließlich die Zahlung einer lebenslangen, monatlichen Leibrente darf im Versicherungsvertrag fixiert sein.
  • Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung.
  • Die aus dem Versicherungsvertrag hervorgehenden Ansprüche dürfen nicht kapitalisierbar, beleihbar, veräußerbar oder vererbbar sein.

Der Sonderausgabenabzug beträgt für gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete 44.344 Euro, für Ledige 22.172 Euro (ab 2015). Im Jahr 2005 waren davon 60 % steuerlich abzugsfähig. Dieser Wert steigt kontinuierlich an und mündet in einer zu 100 % absetzbaren Beitragshöhe im Jahr 2025. Bei Arbeitnehmern wird allerdings der Arbeitgeberanteil dieses Betrags herausgerechnet. Beamten und auch anderen Personen, die teilweise oder ganz Anspruch ohne eine eigene Beitragsleistung haben, wird ein fiktiver Arbeitgeberanteil abgezogen.

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Synonyme: Basisrente

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