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Pflegebedürftigkeit

Begriff Definition
Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit

Menschen, die aufgrund Behinderung oder körperlichen und/oder geistigen Krankheit für die Dauer von mindestens 6 Monaten nicht vollkommen selbstständig für sich sorgen können, gelten als pflegebedürftig. Im 2. Kapitel des Elftes Buch Sozialgesetzbuch (§14 Abs. 2 SGB XI) werden die Ursachen, aus denen die Hilfsbedürftigkeit durch seelische, geistige und körperliche Erkrankungen oder Behinderungen noch spezifischer erläutert.

Im Sinne des ersten Absatzes gelten als Behinderungen:

  • eine Störung der Sinnesorgane und der inneren Organe
  • Lähmungen, Verluste und anderweitige Funktionsstörungen des Bewegungs- und Stützapparates
  • Beeinträchtigungen des zentralen Nervensystems wie beispielsweise Orientierungs-, Gedächtnis- oder Antriebsstörungen sowie Psychosen endogener Natur, geistige Behinderungen oder Neurosen.

Die Leistungen, die durch die Pflegeversicherung erbracht werden sollen, richten sich nicht nach Schwere und Art einer Krankheit oder Behinderung, sondern ausschließlich nach dem Umfang des Hilfebedarfs, der entsteht. Eine Einordnung der Pflegebedürftigkeit wird über die Sortierung in 4 unterschiedliche Pflegestufen (0-3) realisiert.

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