Gliedertaxe
Begriff | Definition |
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Gliedertaxe | GliedertaxeMit der Gliedertaxe wird bei einer privaten Unfallversicherung der Invaliditätsgrad beurteilt. Bei ständiger Funktionsuntüchtigkeit oder bei Verlust der in der Gliedertaxe aufgeführten Sinnesorgane und Körperteile wird ausschließlich der dort festgelegte Grad der Invalidität herangezogen. Anhand der Einordnung der Dysfunktion werden sämtliche Leistungen der privaten Unfallversicherung bemessen. Für die Ausschüttung von 100 % der versicherten Summe wird in der Regel 100 % Invalidität vorausgesetzt. Die Gliedertaxe wurde vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) anhand von standardisierten Richtwerten festgelegt
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