In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für alle Versicherten, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Beruflich qualifizierte Arbeitnehmer, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten, hatten bis Ende 2000 einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Diese Möglichkeit gab es für ungelernte Arbeitskräften nicht.
Ob die heutige Erwerbsminderungsrente bewilligt wird oder nicht hängt heute von der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit ab, dabei ist der ausgeübte Beruf belanglos. Für den Fall, dass ein qualifizierter Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, muss dieser gegebenenfalls auch einen Job annehmen, der deutlich unter seinen Qualifikationen liegt. Das liegt daran, dass die Erwerbsfähigkeit im Ausbildungsberuf zwar nicht mehr vorhanden ist, eine grundsätzliche Erwerbsunfähigkeit aber nicht besteht.
Erwerbsminderungsstufen
Bei einem Leistungsvermögen von
- unter drei Stunden
wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.
- drei bis unter sechs Stunden
erhält der Versicherte die halbe Erwerbsminderungsrente.
- sechs und mehr Stunden
wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Hinweis
Arbeitnehmer, die zwar mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, jedoch keinen Teilzeitarbeitsplatz finden, erhalten dennoch die volle Erwerbsminderungsrente.