Bezugsrecht
Begriff | Definition |
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Bezugsrecht | BezugsrechtBei Renten- und Lebensversicherungen kann im Erlebens- und Todesfall ein Bezugsrecht verfügt werden. Damit wird festgelegt, wer in diesen Fällen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Versicherungssumme zzgl. Zinsen/Gewinnanteile) hat. Ein festgelegtes Bezugsrecht kann, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, jederzeit verändert werden und ist bis dann widerruflich. Es gibt alternative Varianten, in denen ab der Festlegung der Verfügung diese nur noch mit der Zustimmung des Verfügungsberechtigten und unwiderruflich verändert werden. Hinweis:
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